Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 56/13

8. Senat | REWIS RS 2016, 8265

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Gegenstand

(Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer Partnerschaftsgesellschaft - Kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung)


Leitsatz

Eine Partnerschaftsgesellschaft, die weder rechtlich selbständige noch im Rahmen der Mitunternehmerschaft einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Rechtsanwaltskanzleien in verschiedenen Städten betreibt und hieraus ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, unterhält nur einen "Betrieb" .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2013 5 K 4164/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. [[[X.].].]ie [[[X.].].]eteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen oder mehrere "[[[X.].].]etriebe" unterhält.

2

[[[X.].].]ie Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in [[[[X.].].].], betrieb in den Streitjahren (2002 und 2003) eine Rechtsanwaltskanzlei in [[[[X.].].].] sowie zwei Rechtsanwaltskanzleien in [[X.].].

3

Partner der Klägerin waren in den Streitjahren die Rechtsanwälte A, [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] (seit 31. [[[X.].].]ezember 2003, 13:00 Uhr). Rechtsanwältin [[[X.].].] hielt ihren Anteil treuhänderisch für die Rechtsanwälte A, [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].].

4

Nach dem [[[X.].].]esellschaftsvertrag waren die Partner der Klägerin u.a. verpflichtet, alle ihnen übertragenen Mandate im Namen der Partnerschaft anzunehmen und zu bearbeiten. [[[X.].].]as Vermögen der Partnerschaft setzte sich aus dem in den Kanzleien in [[[[X.].].].] und [[X.].] befindlichen Vermögen zusammen. Sämtliche [[[X.].].]innahmen aus freier [[[X.].].]erufstätigkeit der Partner sollten der Partnerschaft zufließen. Im Außenverhältnis war jeder Partner alleine zur Vertretung der Partnerschaft berechtigt.

5

[[[X.].].]ür das Innenverhältnis sah der [[[X.].].]esellschaftsvertrag abweichende Regeln vor: [[[X.].].]anach waren z.[[[X.].].]. die [[[X.].].]innahmen jeweils der Kanzlei zuzurechnen, in der das entsprechende Mandat geführt wurde. [[[X.].].]as Vermögen der Partnerschaft war im Innenverhältnis getrennt zu halten und auch der [[[X.].].]ewinn und Verlust waren für jede Kanzlei getrennt zu ermitteln. Zu diesem Zweck waren getrennte [[[X.].].]uchführungen zu erstellen. Auch die [[[X.].].]eteiligungsverhältnisse der [[[X.].].]esellschafter waren im Innenverhältnis abweichend geregelt: Während die [[[X.].].]esellschafter A, [[[X.].].] und [[[X.].].] unmittelbar bzw. als Treugeber an allen Kanzleien beteiligt waren, waren die [[[X.].].]erren [[[X.].].], [[[X.].].] und [[[X.].].] (ab 31. [[[X.].].]ezember 2003) nur an der Kanzlei in [[[[X.].].].] und [[[X.].].]err [[[X.].].] unmittelbar bzw. als Treugeber an den Kanzleien in [[X.].] beteiligt. In diesem Sinne waren auch die [[[X.].].]ewinnbeteiligung und die Vertretungsberechtigung geregelt.

6

[[[X.].].]ie Klägerin erstellte entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen für jede der Kanzleien eine gesonderte [[[X.].].]uchführung einschließlich gesonderter [[[X.].].]innahmenüberschussrechnung, auf deren [[[X.].].]rundlage die auf die einzelnen Partner entfallenden [[[X.].].]ewinnanteile berechnet wurden. Sie gab für die Streitjahre jeweils eine [[[X.].].]eststellungserklärung ab, in der sie einen [[[X.].].]esamtgewinn erklärte und diesen nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Abreden und der für die Kanzleien erstellten [[[X.].].]innahmenüberschussrechnungen den Partnern zurechnete. [[[X.].].]er [[[X.].].]eklagte und Revisionsbeklagte (das [[[X.].].]inanzamt --[[[X.].].]A--) erließ entsprechende, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) stehende [[[X.].].]eststellungsbescheide.

7

Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich u.a. auf die Streitjahre erstreckte, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Klägerin habe nur einen "[[[X.].].]etrieb" unterhalten, so dass der [[[X.].].]öchstbetrag gemäß § 7g Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 des [[[X.].].]inkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden [[[X.].].]assung ([[[X.].].]St[[[X.].].]) nicht für jede der drei Kanzleien, sondern nur einmal zu gewähren sei. Auch bei der [[[X.].].]rmittlung der gemäß § 4 Abs. 4a [[[X.].].]St[[[X.].].] nicht abziehbaren Schuldzinsen ergaben sich hieraus für die Klägerin nachteilige Auswirkungen, die der [[[X.].].]öhe nach zwischen den [[[X.].].]eteiligten unstreitig sind.

8

[[[X.].].]as [[[X.].].]A folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 22. April 2008 für die Streitjahre geänderte [[[X.].].]escheide über die gesonderte und einheitliche [[[X.].].]eststellung von [[[X.].].]esteuerungsgrundlagen, in denen es die [[[X.].].]inkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit erhöhte.

9

[[[X.].].]er hiergegen eingelegte [[[X.].].]inspruch der Klägerin blieb ohne [[[X.].].]rfolg, ebenso die nachfolgende Klage.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die angefochtene [[[X.].].]ntscheidung, die auf der Annahme beruhe, dass eine Personengesellschaft nur einen "[[[X.].].]etrieb" führe, verstoße gegen den [[[X.].].]leichheitsgrundsatz (Art. 3 des [[[X.].].]rundgesetzes --[[[X.].].][[[X.].].]--). [[[X.].].]er von der Rechtsprechung des [[[X.].].]undesfinanzhofs --[[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].]-- (Urteil vom 10. [[[X.].].]ebruar 1989 III R 78/86, [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] 156, 320, [[[X.].].]St[[[X.].].]l II 1989, 467) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Personengesellschaften einerseits und [[[X.].].]inzelunternehmern andererseits herangezogene [[[X.].].]rundsatz der freien Rechtsformwahl greife für die [[[X.].].]erufsgruppe der Rechtsanwälte mit [[[X.].].]lick auf die bis zum 12. [[[X.].].]ezember 2007 geltenden berufsrechtlichen [[[X.].].]eschränkungen der [[[X.].].]erufsausübung (§ 59a [[[X.].].]undesrechtsanwaltsordnung --[[[X.].].]RAO a.[[[X.].].].--) nicht. Zudem sei die vom [[[X.].].]inanzgericht ([[[X.].].][[[X.].].]) herangezogene Rechtsprechung des [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] zu § 15 [[[X.].].]St[[[X.].].] zu der vorliegend nicht relevanten [[[X.].].]rage ergangen, ob gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen einer Mitunternehmerschaft nichtgewerbliche Tätigkeiten infizierten.

[[[X.].].]ie Klägerin beantragt sinngemäß,
die [[[X.].].]escheide für 2002 und 2003 über die gesonderte und einheitliche [[[X.].].]eststellung von [[[X.].].]esteuerungsgrundlagen, jeweils vom 22. April 2008, und die [[[X.].].]inspruchsentscheidung vom 16. September 2009 aufzuheben und die [[[X.].].]erechnung des [[[X.].].]öchstbetrags gemäß § 7g Abs. 3 Satz 5 [[[X.].].]St[[[X.].].] i.V.m. Abs. 6 [[[X.].].]St[[[X.].].] sowie die [[[X.].].]erechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen wegen Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a [[[X.].].]St[[[X.].].] aufgeteilt auf die drei Kanzleien der Klägerin vorzunehmen.

[[[X.].].]as [[[X.].].]A beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

[[[X.].].]ie [[[X.].].]eteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der [[[X.].].]inanzgerichtsordnung --[[[X.].].][[[X.].].]O--).

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [[[[X.].].].]O). Das [[[[X.].].].] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Streitjahren nur einen "Betrieb" unterhalten hat, so dass weder der Höchstbetrag des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG mehrfach zur Anwendung gelangt (s. hierzu unter II.2.) noch die Kürzung des [[[[X.].].].] gemäß § 4 Abs. 4a EStG für mehrere "Betriebe" vorzunehmen ist (s. hierzu unter II.3.).

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 und 2003 vom 22. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung festgestellten [[[[X.].].].] der Klägerin.

Ein Feststellungsbescheid fasst einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind-- selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können. Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des [[[[X.].].].], des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. z.B. [[[[X.].].].]-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, [[[[X.].].].], 2246, m.w.N.).

Im Streitfall hat die Klägerin im Klageverfahren nur die Höhe des in den streitigen Bescheiden festgestellten [[[[X.].].].] angefochten. Allein diese Frage ist auch Gegenstand des Revisionsverfahrens.

2. Das [[[[X.].].].] hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Ansparabschreibung des § 7g EStG nicht für ihre jeweiligen Kanzleien in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin hat in den Streitjahren im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit nur über einen einheitlichen "Betrieb" i.S. des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG verfügt, so dass sie nur Rücklagen in Höhe von insgesamt maximal 154.000 € bilden konnte.

a) Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens --wenn die weiteren Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 EStG erfüllt sind-- eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die am Bilanzstichtag insgesamt gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG gebildeten Rücklagen dürfen je "Betrieb" des Steuerpflichtigen in den Streitjahren den Betrag von 154.000 € nicht übersteigen (§ 7g Abs. 3 Satz 5 EStG).

aa) Die Regelung des § 7g EStG hat der Gesetzgeber betriebs- und nicht personenbezogen konzipiert (vgl. BTDrucks 12/4487, S. 33, vgl. auch [[[[X.].].].]-Urteil vom 12. Dezember 2001 [[[X.].].]I R 13/00, [[[[X.].].].], 448, [[[[X.].].].], 385). Die Abzugsbegrenzung des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG gilt demnach für jeden "Betrieb" des Steuerpflichtigen gesondert (vgl. z.B. [[[[X.].].].]-Urteil in [[[[X.].].].], 448, [[[[X.].].].], 385; [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].]/[[[[X.].].].] --[[[[X.].].].]--, § 7g EStG Rz 94, [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 7g EStG Rz 57, § 7g EStG a.[[[[X.].].].] Rz 56).

bb) § 7g EStG definiert den Begriff des "Betriebes" nicht. Nach der Rechtsprechung des [[[[X.].].].] kann ein gewerblicher Einzelunternehmer mehrere "Betriebe" unterhalten, während gewerbliche Personengesellschaften wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (ebenso wie Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nur einen "Betrieb" unterhalten können (vgl. z.B. [[[[X.].].].]-Urteile vom 9. August 1989 [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]E 158, 80, [[[[X.].].].] 1989, 901; vom 10. Februar 1989 III R 78/86, [[[[X.].].].]E 156, 320, [[[[X.].].].] 1989, 467; vom 23. April 2009 IV R 73/06, [[[[X.].].].]E 225, 343, [[[[X.].].].] 2010, 40; vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, [[[[X.].].].]/NV 1993, 684; vom 24. Oktober 2012 [[[[X.].].].], [[[[X.].].].]/NV 2013, 252; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, [[[[X.].].].]E 181, 133, [[[[X.].].].] 1997, 202; auch: z.B. [[[[X.].].].], in: [[[[X.].].].][[[[X.].].].], EStG, § 4 Rz B 141).

cc) Die für gewerbliche Mitunternehmerschaften entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für Personengesellschaften, die --wie im [[[[X.].].].] nur Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 EStG erzielen. Auch freiberufliche Personengesellschaften, deren Tätigkeit in besonderer Weise durch die persönliche Arbeitsleistung ihrer Gesellschafter gekennzeichnet ist, unterhalten grundsätzlich nur einen "Betrieb".

Demnach können auch ausschließlich freiberuflich tätige Personengesellschaften grundsätzlich nur eine maximale Förderung von 154.000 € in Anspruch nehmen (vgl. [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 7g EStG Rz 94; vgl. auch [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 7g EStG a.[[[[X.].].].] Rz 56; [[[[X.].].].], in: [[[[X.].].].][[[[X.].].].], a.a.[[[[X.].].].], § 7g Rz B 8a; [[[[X.].].].] in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 7g Rz 27).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [[[[X.].].].] zutreffend erkannt, dass der für die selbständige Tätigkeit der Klägerin maßgebliche Höchstbetrag nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG insgesamt lediglich 154.000 € beträgt.

aa) Die Klägerin ist als Partnerschaftsgesellschaft einkommensteuerrechtlich eine andere Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 EStG (z.B. [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 18 Rz 431; [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 15 EStG Rz 313).

bb) Sie unterhielt in den Streitjahren lediglich einen "Betrieb" i.S. des § 7g EStG. Die Kanzleien in [[[X.].].] und [[[X.].].] waren nicht als jeweils selbständige "Betriebe" i.S. des § 7g EStG, sondern allenfalls als Teilpraxen anzusehen. Sie waren weder rechtlich selbständige Gesellschaften noch einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Mitunternehmerschaften.

Ausgehend von den gemäß § 118 Abs. 2 [[[[X.].].].]O bindenden Feststellungen des [[[[X.].].].] bestanden nicht mehrere ([[[X.].].], sondern lediglich eine Partnerschaftsgesellschaft – die Klägerin. Deren Gegenstand war der Betrieb der Rechtsanwaltskanzleien in [[[X.].].] und [[[X.].].].

Die im Partnerschaftsvertrag enthaltenen Regelungen, wonach die Rechte der Partner der Klägerin im Innenverhältnis in verschiedener Weise auf eine Teilhabe an den in [[[X.].].] bzw. [[[X.].].] betriebenen Kanzleien beschränkt waren, können nicht dahin verstanden werden, dass die Gesellschafter einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Mitunternehmerschaften (ggf. als Innengesellschaften) gegründet haben.

Insoweit unterscheidet sich der Streitfall maßgeblich von dem der Entscheidung des [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].]E 225, 343, [[[[X.].].].] 2010, 40 zur sog. [X.] zugrundeliegenden Sachverhalt.

3. Ebenso zutreffend hat das [[[[X.].].].] erkannt, dass die [X.] gemäß § 4 Abs. 4a EStG bezogen auf einen "Betrieb" der Klägerin zu ermitteln ist.

a) Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des [X.] übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 v.H. der Überentnahme des [X.] zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben ([X.]), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG).

b) Das Gesetz knüpft die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des [X.] bei der jeweiligen betrieblichen Einheit an ([[[[X.].].].]-Urteil vom 12. Dezember 2013 IV R 17/10, [[[[X.].].].]E 244, 23, [[[[X.].].].] 2014, 316). Dementsprechend steht der [X.] nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu ([[[[X.].].].]-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, [[[[X.].].].]E 217, 514, [[[[X.].].].] 2008, 420) und auch der Höchstbetrag gilt "je Betrieb" des Steuerpflichtigen (vgl. [[[[X.].].].]-Beschluss vom 20. März 2014 VIII S 13/13, juris; vgl. auch [[[[X.].].].]-Urteil vom 10. August 2011 I R 45/10, [[[[X.].].].]E 234, 412, [[[[X.].].].] 2012, 118). Maßgeblich für die Ermittlung von Überentnahmen ist die jeweilige "[X.] (Einzelbetrieb, Betrieb der Mitunternehmerschaft)" (vgl. z.B. [[[[X.].].].]-Urteil in [[[[X.].].].]E 217, 514, [[[[X.].].].] 2008, 420).

Hat der Steuerpflichtige mehrere "Betriebe" oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der [X.] für jeden "Betrieb" bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln ([[[[X.].].].]-Urteile in [[[[X.].].].]E 244, 23, [[[[X.].].].] 2014, 316; in [[[[X.].].].]E 217, 514, [[[[X.].].].] 2008, 420, und vom 22. September 2011 IV R 33/08, [[[[X.].].].]E 235, 278, [[[[X.].].].] 2012, 10, vgl. auch [[[[X.].].].] in Kirchhof, a.a.[[[[X.].].].], 15. Aufl., § 4 Rz 194).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das [[[[X.].].].] zu Recht erkannt, dass die der Höhe nach unstreitige, betriebsbezogene Ermittlung des [[[[X.].].].] für die Klägerin zutreffend erfolgt ist. Sie war nicht für die drei von der Klägerin betriebenen Kanzleien durchzuführen, sondern nur für die Klägerin. Die Kanzleien sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht als selbständige [X.]en anzusehen. Dass für die Kanzleien tatsächlich gesonderte Einnahmenüberschussrechnungen erstellt worden sind, ändert hieran nichts. [X.] war --weil die Kanzleien nicht als eigenständige Gesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften geführt wurden-- allein die Klägerin.

4. Die dargelegte Anknüpfung der Regelungen der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG an den "Betrieb" des Steuerpflichtigen bzw. die Gewinnerzielungseinheit führt zwar im Ergebnis dazu, dass Steuerpflichtige, die aus nicht steuerlichen Gründen verschiedene "Betriebe" unterhalten können, steuerlich anders behandelt werden als jene, die nur einen "Betrieb" haben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt hieraus jedoch keine Verletzung des Gleichheitssatzes.

a) Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung (vgl. z.B. Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, [X.] 116, 164, in Bezug auf die Begünstigung gewerblicher Einkünfte nach § 32c EStG a.[[[[X.].].].]).

Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es aufgrund der Anwendung der für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätze in Teilbereichen (hier: §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG) im Vergleich zu einem Einzelunternehmer zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung kommt (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, [X.] 120, 1, zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

b) Dies gilt in Bezug auf die von §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG gewährten [X.] Begünstigungen auch deshalb, weil der (gewerbliche) Einzelunternehmer, der mehrere "Betriebe" unterhält und daher die Begünstigungen mehrfach in Anspruch nehmen kann, den Finanzierungsaufwand für den Betrieb jeweils allein trägt, während die Gesellschafter einer Personengesellschaft --und damit auch die Gesellschafter der [X.] diesen Aufwand gemeinschaftlich tragen (vgl. auch [[[[X.].].].]-Urteil in [[[[X.].].].]E 217, 514, [[[[X.].].].] 2008, 420, zur Anknüpfung in § 4 Abs. 4a EStG).

c) Zudem resultiert die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung nicht unmittelbar aus der in §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG vorgesehenen Anknüpfung bestimmter Vergünstigungen an den "Betrieb" bzw. der Rechtsprechung zum Begriff des "Betriebes" bei Personengesellschaften, sondern vorrangig aus in den Streitjahren (noch) geltenden berufsrechtlichen Einschränkungen. Der Klägerin war es wegen § 59a BRAO a.[[[[X.].].].] aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich, die jeweiligen Kanzleien durch selbständige [X.] oder Tochterpersonengesellschaften zu betreiben.

Hieraus folgt indes kein Verstoß der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG gegen Art. 3 GG. Denn weder den Gesetzgeber noch die Rechtsprechung trifft eine Verpflichtung, eine steuerliche Meistbegünstigung für Gesellschaften oder Gesellschafter sicherzustellen, die berufsrechtlichen Beschränkungen in der Rechtsformwahl unterliegen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [[[[X.].].].]O.

Meta

VIII R 56/13

13.07.2016

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Januar 2013, Az: 5 K 4164/09, Urteil

§ 4 Abs 4a EStG 2002, § 7g Abs 3 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 18 Abs 4 EStG 2002, § 59a BRAO, Art 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 56/13 (REWIS RS 2016, 8265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8265

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