Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZR 46/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8163

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, die von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das [X.] hat seine Berufung zurückgewiesen und das Urteil des [X.]s ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2

Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.]s einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen.

II.

3

Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

4

1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).

5

2. Ungeachtet dessen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 € unzulässig sein dürfte, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

6

a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des [X.] als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2008 - [X.]/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - [X.]/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - [X.] - FamRZ 1991, 1176). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier.

7

b) Der Beklagte hat im [X.] den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt. Dafür, dass ihm die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dose     

       

Schilling     

       

Günter

       

Guhling     

       

Krüger     

       

Meta

XII ZR 46/17

12.07.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 24. April 2017, Az: 4 U 149/16

§ 712 ZPO, § 719 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZR 46/17 (REWIS RS 2017, 8163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8163


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 46/17

Bundesgerichtshof, XII ZR 46/17, 12.07.2017.


Az. 4 U 149/16

OLG Bamberg, 4 U 149/16, 24.04.2017.


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