Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. II ZR 134/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4891

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 134/10

vom

12. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr.
[X.], die Richterinnen
Caliebe und Dr.
Reichart sowie [X.] und [X.] einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beab-sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juli 2007 gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Entgegen der nicht begründeten Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der [X.] hat auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art.
103 Abs.
1 GG geprüft und für nicht durch-greifend erachtet.
2.
Die Rechtssache ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in nicht zu beanstandender Würdigung der unstreitigen Tatsachen zu der Über-zeugung gelangt, dass die 1945 gegründete Klägerin 1955 wirksam in einen organisationseigenen Betrieb ([X.]) umgewandelt worden und damit zum Zeit-punkt des Beitritts untergegangen ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Re-vision sind unbegründet. Dass die Umwandlung einer GmbH in einen [X.] nach dem Recht möglich war, das im Zeitpunkt der Umwandlung in [X.], dem Ort des Sitzes der Klägerin, gegolten hat, folgt aus §
2 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsfüh-1
2
3
-
3
-
rung in den dem Magistrat von [X.] unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom
4.
September 1952 ([X.]. für [X.] Teil I Nr.
46 S.
446) in Verbindung mit §
2 Abs.
2 der hierzu erlassenen Dritten Durchführungsbestimmung vom selben Tag (aaO S.
447), auf die der Magistrat von [X.] die Löschungsanordnung im [X.] und die Anord-nung der Eintragung im [X.] gestützt hat.

[X.]

Caliebe

Reichart

[X.]

[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] am 5.
September 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2005 -
2-6 O 337/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2007 -
3 [X.] -

Meta

II ZR 134/10

12.07.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. II ZR 134/10 (REWIS RS 2011, 4891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4891

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