Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2006, Az. IV ZR 6/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4364

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

22. März 2006

[X.],

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) Die [X.] eines [X.]s umfasst nicht nur die [X.] nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die [X.] der nach § 18 [X.] (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte. [X.] § 16; [X.]: WährRefV; [X.] § 3 Das [X.] für eine in Renten-, [X.] oder [X.] eingetragene, an einem in der ehemaligen [X.] ([X.]) belegenen [X.] bestellte, in [X.] überführte und später nach § 18 [X.] (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der [X.], wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der [X.] von der enteignen-den Maßnahme nicht erfasst wurde. [X.], Urteil vom 22. März 2006 - [X.] - Kammergericht

LG [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 22. März 2006 für Recht erkannt: [X.] Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. November 2003 wird - soweit sie die für das Grundstück h. [X.] 48, Flur 41715, Flurstück 198 im Grundbuch von [X.]

Bd. 13 Bl. 241 N in [X.] unter laufender Nummer 4 eingetragene [X.] be-trifft - verworfen, im Übrigen wird sie [X.]. Seine, die vorgenannte [X.] betref-fende [X.] wird zurückgewiesen. I[X.] Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeich-nete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.]s [X.] vom 2. September 2002 geändert: - 3 -

Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstre-ckung in das Grundstück h.

[X.] 48, Flur 41715, Flurstück 198, zu dulden und zwar aus der im Grundbuch von F.

Bd. 13 Bl. 241 N in [X.] 1. unter laufender Nummer 2 eingetragenen Hypo-thek in Höhe von 23.377,75 •, 2. unter laufender Nummer 3 eingetragenen Hypo-thek in Höhe von 14.439,72 •, 3. unter laufender Nummer 4 eingetragenen [X.] von 5.471,33 •, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 4. Juni 2003. II[X.] Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Duldung der [X.] aus drei Grundpfandrechten in ein in der ehemaligen [X.] ([X.]) belegenes Grundstück. 1 - 4 -

Der Großvater des Beklagten war Eigentümer des Grundstücks [X.] 48 in [X.]-F.

. Im Jahre 1922 gewährte die [X.] H. AG M. ihm ein Darlehen in Höhe von 1.250.000 M; zur Sicherung wurde sein Grundstück mit einer Briefhypo-thek in dieser Höhe belastet. [X.] wurde ihm ein weiteres, e-benso hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 100.000 RM gewährt. 2 Seit 1949 waren die Eltern des Beklagten Eigentümer des belaste-ten Grundstücks; sie hatten ihren Wohnsitz außerhalb der [X.]. Die B.

H. AG M. wurde gemäß [X.] der [X.] zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in [X.] vom 10. Mai 1949 enteignet und ihr Ver-mögen in [X.] überführt. 3 Das Grundstück [X.] wurde seit 1952 durch die Behörden der ehemaligen [X.] staatlich verwaltet. Die Gebietskörper-schaft Groß-[X.] gewährte 1963 für den Aufbau der auf dem vorderen Teil des Grundstücks befindlichen Wohngebäude ein Darlehen, für das eine [X.] eingetragen wurde. Soweit das Darlehen [X.] wurde, kam es dem Aufbau der Wohngebäude zugute. Der vor-dere und mittlere Teil des Grundstücks wurden schließlich im August 1963 enteignet; 1980 wurde auch der hintere Grundstücksteil in [X.] überführt. 4 5 Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) vom 18. April 1991, bestandskräftig seit demselben Tag, wurde dem Beklagten als Erbeserben seiner Großeltern der mit [X.] -

den bebaute hintere Grundstücksteil [X.]; er ist als Eigen-tümer des Grundstücks "h. G.

Straße 48" im Grundbuch von [X.] Bl. 241 N eingetragen. Hinsichtlich des vorderen und mitt-leren [X.] lehnte das [X.] mit Bescheid vom 14. Oktober 1992, bestandskräftig seit 24. Juli 1995, die Rückübertragung auf den Beklagten ab. Im Grundbuch Bl. 241 N sind aber auch unter der [X.] die Hypothek aus dem Jahre 1922, unter der laufenden [X.] die Hypothek aus dem Jahre 1942 und die [X.] unter der laufenden [X.] eingetragen worden. Hinsichtlich der Hypotheken ist die Klägerin, hinsichtlich der [X.] das Land [X.] als Gläubi-ger benannt. Nach Rücknahme ihres ursprünglichen Leistungsantrags auf Rück-zahlung der [X.] hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grund-pfandrechten in Höhe von (umgerechnet nunmehr) 23.377,75 • (Hypo-thek Nr. 2), 14.439,72 • (Hypothek [X.]) und 5.471,33 • ([X.] [X.]) zuzüglich Zinsen zu verurteilen. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten weitgehend [X.] verurteilt, lediglich die Beträge der aus den Hypotheken zu dul-denden Vollstreckungen auf 8.107,48 • (Hypothek Nr. 2) bzw. 5.007,16 • (Hypothek [X.]) reduziert. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision auch hinsichtlich der beiden Hypotheken die volle Verurteilung des [X.]; die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts greift sie nicht an. 7 - 6 -

Hilfsweise hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte [X.] eingelegt.
Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und antragsgemäßen Verurteilung des [X.]. Dagegen ist die Revision des Beklagten - soweit sie die Aufbau-grundschuld betrifft - unzulässig, im Übrigen - ebenso wie seine [X.] - unbegründet. 8 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin grundsätzlich Duldungsansprüche aus den Hypotheken zu. Die Klägerin sei Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die beiden hypothekarisch gesicherten [X.] seien zwar 1949 nicht von der Ent-eignung der [X.] H.

AG erfasst worden, da die [X.] nicht in der [X.] belegen gewesen seien. Die [X.] H.

AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die HVB R. E.

[X.]AG, habe aber die Forderungen durch Abtretungsvertrag vom 13./16. [X.] an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam gewesen, weil die [X.]

H.

AG die Forderungen nicht zuvor an den [X.]B.

abgetreten habe. Dies ergebe die Ausle-gung entsprechenden Schriftverkehrs. Jedenfalls aber habe der [X.][X.] die Abtretung der Rechtsnachfolgerin der [X.]

H.

AG an die Klägerin genehmigt (§ 185 BGB). 9 - 7 -

Die Hypotheken selbst seien nach einem etwaigen Erlöschen durch [X.] jedenfalls durch den Restitutionsbe-scheid des [X.] vom 18. April 1991 wiederhergestellt worden. Der Höhe nach seien die Duldungsansprüche jedoch auf die noch offene Darle-hensvaluta beschränkt. Die [X.] seien - da nicht in der [X.] belegen - nach § 16 [X.] im Verhältnis von 10 RM zu 1 [X.] um-zurechnen. Mangels weiterer Darlegung sei auf die vom Beklagten selbst vorgetragenen Zahlen zurückzugreifen. Eine Quotelung dieser Beträge entsprechend der nur teilweisen Rückübertragung des Grundstücks an den Beklagten komme wegen des persönlichen Charakters der [X.] nicht in Betracht. Die Forderungen seien mit Kündigung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 fällig gestellt. 10 Auch die [X.] sei durch den Bescheid des [X.] vom 18. April 1991 konstitutiv wiederhergestellt. Die Tatsache, dass das Aufbaudarlehen ausschließlich einem Grundstücksteil zugute gekommen sei, der dem Beklagten nicht wieder zugeschrieben wurde, stehe dem aus Gründen der Billigkeit nicht entgegen. Da das Land [X.] die Kre-ditanstalt für Wiederaufbau ([X.]) ermächtigt habe, [X.], könne die [X.], die im Rechtsstreit die Klägerin vertre-te, die streitgegenständlichen Ansprüche zugunsten der Klägerin geltend machen. 11 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in [X.] stand. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die [X.] aus den drei Grundpfandrechten; es hat indes die Höhe der [X.] - 8 -

dungsansprüche für die Hypotheken rechtsfehlerhaft zu niedrig errech-net. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die beiden Hypotheken zugelassen. Dass dabei die Rechtsfrage, die Anlass zur Zulassung gegeben hat, nach seinen eigenen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, hätte der Zulassung zwar entgegengestan-den ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1125 unter [X.]; [X.], NJW 2002, 3353), ändert jedoch nichts an der eingetretenen Bindung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; [X.], Urteile vom 28. Oktober 2004 - [X.] - [X.]-Report 2005, 393 unter III; vom 20. Mai 2003 - [X.] - [X.]-Report 2003, 961). 13 Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, doch lassen die Entscheidungsgründe mit der ge-botenen Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht ausschließlich in der Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forde-rung eine die Zulassung rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. Diese spielt nur für die [X.] betreffend die Hypotheken eine Rolle mit der Folge, dass eine konkludente Beschränkung der Revisionszulas-sung anzunehmen ist ([X.]Z 153, 358, 360 ff.; 155, 392, 394; [X.], Ur-teile vom 12. Januar 2006 - [X.]/04 - zur [X.] be-stimmt unter [X.]; vom 19. Januar 2005 - [X.]/03 - unveröffentlicht unter 1; vom 13. Dezember 1989 - [X.] - NJW 1990, 1795 unter II; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 543 [X.]. 30). Diese ist hier auch zulässig, da beide Hypotheken und die Grundschuld für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die 14 - 9 -

Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (st. Rspr. [X.]Z 161, 15, 17 f.; [X.], Urteile vom 28. Oktober 2004 aaO unter [X.]; vom 5. Novem-ber 2003 - VIII ZR 320/02 - [X.]-Report 2004, 262 unter II). 2. Soweit sich die Revision des Beklagten auf die [X.] bezieht, ist sie daher nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hingegen ist seine für diesen Fall hilfsweise eingelegte [X.] zulässig. Dem steht die Rechtsprechung des [X.] zum bisherigen Recht der [X.] nicht entgegen. Danach ist eine unselbständige [X.] unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.]Z 148, 156, 159). Da aber hier dasselbe Grundstück sowohl den beiden Hypotheken als auch der Grundschuld gemeinsam haftet, besteht ein solcher wirt-schaftlicher Zusammenhang. Es kann demnach offen bleiben, ob auf-grund § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Anschließung u.a. auch statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, an der [X.] Rechtsprechung festgehalten werden kann (dies bejahend [X.]/[X.], 2. Aufl § 554 [X.]. 6; [X.], [X.] 2002 (115), 215, 222 f.; [X.], Rechtsbehelfe im Zivilprozess, [X.]. 2 [X.]. 65; ablehnend [X.] in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 554 [X.]. 4; obiter [X.], [X.] § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 19 unter [X.]; offen ge-lassen in [X.], Urteile vom 3. Februar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1315 unter [X.] b; vom 30. September 2003 - [X.], 45 unter [X.] a [X.]; [X.]Z 155, 189, 192 f.; [X.], Beschluss vom 23. Februar 2005 - [X.] - [X.]-Report 2005, 935 unter [X.]). 15 - 10 -

II[X.] Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus den Hypotheken in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu dulden. 16 1. Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist ge-geben (vgl. [X.]Z 18, 98, 105 f.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten für beide [X.] die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt hat. 17 Da die Klägerin bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt, ist für eine Klage mit dem Ziel, einen weiteren - gerichtlichen - Titel zu er-langen allerdings nur Raum, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein ver-ständiger Grund angeführt werden kann (st. Rspr. [X.]Z 98, 127, 128 m.w.N.; [X.], Urteil vom 7. Dezember 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 318). Ein solcher ist etwa regelmäßig dann gegeben, wenn der Gläubiger eine [X.] zu gewärtigen hat oder wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den [X.]n zu rechnen ist ([X.] aaO sowie Urteil vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157/56 - LM Nr. 9 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter 2). 18 Die Klägerin konnte hier nicht davon ausgehen, mit einer Vollstre-ckung aus den vollstreckbaren Urkunden Befriedigung zu erlangen. Vielmehr musste sie befürchten, dass der Beklagte seinerseits im Wege der [X.] die Gerichte anrufen werde. So hat der Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 3. Januar 2000 Widerspruch eingelegt und die Ansprüche der Klägerin sowohl hinsichtlich Aktivlegiti-19 - 11 -

mation, als auch hinsichtlich [X.] und [X.] bestritten. Weiter weisen die vollstreckbaren Urkunden und die [X.] Grundbucheinträge die Duldungsbeträge noch in [X.] bzw. [X.] aus, so dass die Klägerin wegen der Unsicherheit über den anzuwendenden Umrechnungsmaßstab auch mit Bedenken der [X.] rechnen musste.
2. Der Klägerin steht hinsichtlich der Hypotheken ein Duldungsan-spruch aus § 1147 BGB zu. Da sie als Gläubigerin für die Grundpfand-rechte im Grundbuch eingetragen ist, streitet für sie die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, der zufolge sie tatsächlich Inhaberin der beiden Hy-potheken ist. Den damit dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die Eintragung der Klägerin unrichtig ist ([X.], Urteil vom 22. November 1996 - [X.] - NJW-RR 1997, 398 unter [X.]), hat jener nicht er-bracht; zudem entspricht die Eintragung der Klägerin der objektiven Rechtslage. 20 a) Die Hypotheken wurden durch die Enteignung der [X.] vom 10. Mai 1949 in [X.] überführt ([X.]. für Groß-[X.] Teil [X.] ff.). Die Wirkung einer Enteignung ist nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] durch das [X.] begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheits-akte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Dieser Maßstab galt auch im [X.] Verhältnis zwischen der [X.] und der [X.] ([X.], Urteil vom 4. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2389 unter [X.] a). Somit war die Enteignung der Hypotheken möglich, da das belastete Grundstück in der ehemaligen 21 - 12 -

[X.] liegt und damit die Hypotheken selbst als im Gebiet des enteignen-den Staates belegen anzusehen sind ([X.], Urteil vom 1. Februar 1952 - [X.] - NJW 1952, 420).
b) Inhaber der Hypotheken wurde zunächst die Stadt Groß-[X.] als enteignender Verordnungsgeber. Mit der Bekanntmachung über die Verwaltung und Einziehung der der Gebietskörperschaft Groß-[X.] als Gläubiger oder Rechtsträger von [X.] zustehenden [X.] vom 29. Juni 1953 ([X.]. für Groß-[X.] II S. 163) wurden der [X.]der Stadt [X.]
u.a. bestimmte Grundpfandrechte zur Verwal-tung und Einziehung übertragen. Aus Ziff. 4 b dieser Bekanntmachung und § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-[X.] über [X.] der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 ([X.]. für Groß-[X.] I S. 13) ergibt sich, dass hierunter auch die am 10. Mai 1949 enteigneten Hypotheken fallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich den von ihm dazu herangezogenen Urkunden kein Wechsel der [X.] entnehmen. 22 Durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der [X.] vom 23. Juli 1952 (GBl. [X.] S. 613) und die damit verbundene Abschaffung der Länder gingen die [X.] in den Staatshaushalt der [X.] über; sie erloschen mit den Enteig-nungen des Grundstücks 1963 und 1980 (vgl. § 6 Durchführungsverord-nung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951, GBl. [X.] S. 552; §§ 9 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] vom 25. April 1960, GBl. [X.] I S. 257 und ab 1. Januar 1976 § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB; BVerwG, [X.] 2003, 333, 23 - 13 -

334; [X.], Grundstücksrecht in den neuen [X.]esländern, [X.]. 199).
c) Erst durch den [X.] vom 18. April 1991 wurden die Hypotheken zugunsten der Klägerin wiederhergestellt. 24 aa) Der [X.] hat als rechtsgestaltender Verwal-tungsakt (vgl. [X.] in [X.], [X.] IV zu §§ 18-18b [X.] [X.]. 46) konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben aufgrund seiner [X.] grundsätzlich dessen Existenz und Inhalt zu beachten (vgl. [X.], Urteile vom 14. Juli 1995 - [X.] - [X.] 1995, 365 unter 1 m.w.N.; vom 19. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 3055 unter [X.]). Eine abweichende Beurteilung der Gläubigerstel-lung durch das Zivilgericht ist damit nicht möglich. 25 [X.]) Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst die Tatbestands-wirkung des [X.]s nicht nur die restituierte Eigentumsla-ge, sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetragenen Grund-pfandrechte. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG (vom 14. Juli 1992 - [X.] I S. 1257) ist § 18 Abs. 1 [X.] in der Fassung der [X.] anzuwenden, da das [X.] zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossen war. [X.] waren bei der Rückübertragung von Grundstücken die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in [X.] bestan-den hatten, wieder im Grundbuch einzutragen. Dies war wesentliche Be-dingung für die Restitution des Eigentums, da der Berechtigte durch die Restitution nicht besser stehen sollte als vor der Enteignung (BT-Drucks. 12/2480 S. 50; [X.], [X.]. 28). Deshalb muss die Eintragung der 26 - 14 -

Grundpfandgläubiger an der nach § 34 [X.] eintretenden [X.] teilhaben. Dies ergibt sich jetzt auch aus § 34 Abs. 1 Satz 7 [X.], wonach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend gilt (ebenso: [X.], [X.]. 45 f.; a.[X.], [X.] Stand Juni 2005 [X.] § 34 [X.] [X.]. 26, 66).
[X.]) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Bescheid habe nur vorläufigen Charakter, so findet sich dafür im Inhalt des Bescheides [X.] Stütze. Im Übrigen ist der Bescheid noch am Tage seiner persönli-chen Aushändigung an den Beklagten aufgrund von dessen Rechtsmit-telverzicht bestandskräftig geworden. 27 [X.]) Aufgrund der Bindungswirkung des [X.]es kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der [X.] nach Art. 231 § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.]BGB ausgestellten Bescheinigung vom 21. September 2001, wonach die Klägerin Inhaberin der beiden Hy-potheken und der durch diese gesicherten Forderungen geworden ist, vergleichbare Bindungswirkung beizumessen wäre und zwar unabhängig von deren materieller Richtigkeit (bejahend [X.]/[X.], [X.]BGB [2003] Art. 231 § 10 [X.]. 18). 28 3. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer In-haber der hypothekarisch gesicherten Forderungen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an: Zum einen ist der Nachweis der persönlichen Forderung für die dingliche Klage grundsätzlich nicht notwendig, da der Gläubiger das dingliche Recht auch ohne Forderung erworben haben kann (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 29 - 15 -

2. Aufl. [X.] § 1147 [X.]. 2; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1147 [X.]. 14; [X.]/[X.], BGB [2002] § 1147 [X.]. 13); zum anderen wird nach §§ 1138, 891 BGB zugunsten der Klägerin ver-mutet - und vom Beklagten nicht widerlegt -, dass sie auch Inhaberin der gesicherten Forderung ist ([X.]/[X.], aaO § 1138 [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO § 1138 [X.]. 10). a) Unabhängig davon bestimmt nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] (Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 - [X.] [X.]) für den Beklagten unwiderleglich (Broschat, [X.] 2005, 274), dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Danach steht eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten eines - in dem in Artikel 3 des Eini-gungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder [X.] Maßnahmen enteigneten - Kreditinstituts begründete Darlehensforderung dem [X.] (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 30 b) Insbesondere war eine Enteignung der streitgegenständlichen [X.] nicht möglich: 31 aa) Der Grundsatz, dass die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu [X.] ist, verbietet es, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsgebiets [X.] - 16 -

gen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung die-nende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet. Es gibt keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständ-nis in der [X.] bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-[X.] und später der [X.] auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der [X.] ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteig-nungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der [X.]esrepu-blik Deutschland zu perfektionieren ([X.], Urteil vom 4. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2389 unter [X.] [X.] m.w.N.; zustimmend [X.], NJ 2003, 88; [X.], [X.] 2002, 504). Diese Erwägungen [X.] in gleicher Weise, wenn - wie hier - zwischen persönlichem Schuld-ner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Personenver-schiedenheit besteht.
[X.]) Auch die Spaltungstheorie, wonach eine Forderung überall da als belegen anzusehen ist, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist (Soergel/von [X.], [X.]. [X.] [X.]BGB Art. 38 [X.]. 40; offen gelassen in [X.], aaO unter [X.] [X.] und [X.], Ur-teil vom 5. Mai 1977 - [X.] - [X.], 730 unter [X.]; bejahend für den Fall einer Konfiskation (fast) aller Anteile an einer juristischen Person [X.]Z 32, 256, 261), vermag jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Andernfalls würde die Grenze zwischen persönlicher und dinglicher Schuld verwischt und der Zweck der dinglichen Sicherung, eine eigenständige Befriedigung des Gläubigers zu gewährleisten, ignoriert. Ließe man das Grundstück als die Belegenheit der Forderung begründendes Vermögen ausreichen, ermöglichte man gerade erst unberechtigte Eingriffe eines Staates in den 33 - 17 -

Hoheitsbereich eines anderen, was eine Aushöhlung des Territorialitäts-prinzips bewirken würde (vgl. [X.]Z aaO).
[X.]) Schließlich können [X.] (§ 1153 BGB) nicht dazu führen, über die Enteignung der Hypothek gleichzeitig die Forderung zu erfassen: Den besonderen Umständen in der [X.] mit damit einhergehenden Enteignungen kann nur durch das ausnahmsweise Anerkennen einer Spaltung von Forderung und Hypothek Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 aaO). Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen [X.] (vgl. [X.]Z 5, 35, 38). 34 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsansprüche fällig sind. Die Klägerin hat diese bzw. die [X.] Forderungen (vgl. § 1141 Abs. 1 BGB) zunächst mit Schreiben vom 10. November 1997 zum 30. Juni 1998 fällig gestellt. Ob sie zu die-sem Zeitpunkt bereits Forderungsinhaberin war, kann offen bleiben, da sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, dem Beklagten zugestellt am 4. Februar 2003, ihre Kündigung wiederholt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung Forderungsinhabe-rin. 35 a) Der "Vereinbarung über die Abtretung von [X.]" vom 13./16. Dezember 2002 zwischen der [X.]

H.

AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der [X.] und der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass die gesicherten Darlehensforde-rungen an letztere abgetreten wurden. Ob die Abtretung wegen einer [X.] - 18 -

rangegangenen Abtretung derselben Forderungen an den [X.][X.]

unwirksam war, kann dahinstehen, da dieser die Abtretung an die Klägerin jedenfalls genehmigt hat (§ 185 BGB). Wie sich der Vereinba-rung vom 13./16. Dezember 2002 entnehmen lässt, erfolgte die Abtre-tung "im Einvernehmen mit dem [X.] [X.] , [X.] Staatsmi-nisterium der Finanzen". Das hat der Beklagte nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). b) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin zur [X.] berechtigt. Diese ist ein Hilfsrecht, das der Verwirklichung der [X.] selbst dient und damit dem Gläubiger zusteht. Es geht deshalb ohne weiteres mit der Forderung auf den Zessionar über ([X.], Urteil vom 1. Juni 1973 - [X.] - NJW 1973, 1793 unter [X.]; [X.]/Busche, BGB [1999] § 401 [X.]. 35). Umstände, die einen gegentei-ligen Willen der Abtretungsparteien erkennen lassen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 37 5. Keinen Bestand können allerdings die Ausführungen des Beru-fungsgerichts zur Höhe des [X.] aus den beiden Hypo-theken haben. 38 a) Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach § 16 [X.] ([X.] vom 20. Juni 1948, [X.]. Beilage Nr. 5 S. 13) im Verhältnis von 10 [X.] zu 1 [X.], sondern nach den in der [X.] geltenden Bestimmungen umzurechnen. 39 - 19 -

Für das maßgebliche [X.] ist auf den Schwerpunkt der hypothekarisch gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt mangels anderer Anhaltspunkte - wie in der Regel bei Realkrediten - am Sitz der Hypothek, also in der [X.] ([X.]Z 17, 89, 93 f.). Demnach hatte nach Ziff. VI Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in der [X.] Deutschlands vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei [X.]/[X.], Bankensystem und Geldumlauf in der [X.] 1945-1955 S. 202 ff., bestätigt durch Nr. 7 des [X.] vom 23. Juni 1948, abgedruckt aaO S. 193 ff.) die Umrechnung von [X.] in [X.] [X.] im Verhältnis 1 zu 1 und [X.] nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwi-schen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.] [X.]990 S. 537) im Verhältnis 2 zu 1 in [X.] zu erfolgen. Dies ergibt sich nunmehr überdies aus dem nach Erlass des Berufungsurteils in [X.] getretenen § 3 Abs. 1 [X.], wo-nach Renten-, [X.] oder [X.] oder vergleichbare Währungsbe-zeichnungen im Verhältnis 2 zu 1 auf [X.], umgestellt auf [X.], umzurechnen sind. 40 b) Das Berufungsgericht legt als offene Valuta zum 21. Juni 1948 nach (unzutreffender) Umrechnung im Verhältnis 10 zu 1 - 15.856,85 [X.] bzw. 9.793,15 [X.] zugrunde. Nach richtiger Rückrechnung und weiterer Umrechnung in [X.] nach Art. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem [X.] und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den [X.] einfüh-ren ([X.]. [X.] 1998, Nr. L 359 S. 1), belaufen sich die Duldungsbeträge hingegen auf 40.542,51 • bzw. [X.] •. 41 - 20 -

c) Aus den vom Beklagten herangezogenen Schreiben der [X.]

H.
vom 26. März 1991 und vom 27. März 1995 folgt kein anderes Ergebnis. In dem ersten Schreiben beziffert die [X.] H. den "Effektivrest" der Hypotheken per 21. Juni 1948 zwar auf 25.987 [X.], wobei dem ebenfalls eine (unrichtige) Umrechnung im Verhältnis 10:1 zugrunde lag. Daran war sie im Verhältnis zum Beklagten jedoch nicht gebunden. Denn sie hat ihre Erklärung, aus den Hypotheken keine (weitergehenden) Ansprüche abzuleiten, unter die Voraussetzung der Eintragung einer erstrangigen Sicherungsgrundschuld in Höhe von 25.987 [X.] gestellt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er auf dieses Angebot eingegangen und es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der [X.] H. gekommen ist. 42 Das spätere Schreiben vom 27. März 1995 enthält lediglich in der Anlage eine Aufstellung der [X.]. Diese wurden mit 15.856,85 [X.] und 9.793,15 [X.] angegeben unter Ausweisung der (er-neut unrichtigen) Umrechnung im Verhältnis 10:1. Einen rechtsgeschäft-lichen Erklärungsinhalt hat dieses Schreiben nicht; insbesondere liegt darin keine Festschreibung auf eine Umstellung im Verhältnis 10:1 unter Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen. 43 d) Die Klägerin fordert unbestritten wegen der nur teilweisen Resti-tution des Grundstücks lediglich 58% der auf dem gesamten ursprüngli-chen Grundstück lastenden Hypotheken. Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten vorgebrachte Einwand, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen § 308 ZPO verstoßen, greift nicht durch. 44 - 21 -

Der Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht habe der Klägerin in absoluten Zahlen zwar nicht mehr zugesprochen als beantragt, doch gleichzeitig in Abweichung von der klägerischen Berechnung tatsächlich 100%, statt beantragten 58% der noch offenen Valuta zugesprochen. § 308 ZPO gebietet jedoch nur eine Bindung des Gerichts an den Streit-gegenstand, nicht dagegen an die rechtliche Bewertung des vorgetrage-nen Sachverhalts und die Berechnung der Klagesumme durch die Kläge-rin (Musielak in ders., ZPO 4. Aufl. § 308 [X.]. 15; Vollkommer in [X.], ZPO 25. Aufl. § 308 [X.]. 2, 5). Der Sachantrag der Klägerin kann nicht dahin verstanden werden, dass in jedem Fall nur 58% der vom Gericht errechneten Valuta zugesprochen werden sollten. Vielmehr sollte der von der Klägerin betragsmäßig vorgegebene Rahmen auch durch eine ab-weichende rechtliche Würdigung des Gerichts ausgeschöpft werden [X.]. 45 6. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Einreden des Beklagten gegen die [X.] verneint. 46 a) Dass die Klägerin trotz der nur teilweisen Restitution des ent-eigneten Grundstücks die Grundpfandrechte in voller Höhe geltend macht, ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). 47 Aufgrund der [X.] des [X.]s vom 18. April 1991 ist von der vollen hypothekarischen Belastung des restitu-ierten Grundstückteils auszugehen. § 18 [X.] a.F. enthielt für den Fall der Teilrückübertragung eines einheitlich belasteten Grundstücks keine Regelung. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der erst seit 4. Juli 1994 geltende § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseverordnung (vom 48 - 22 -

10. Juni 1994, [X.] I S. 1253 bzw. der zuvor seit 14. Juli 1992 geltende wortlautgleiche § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseanordnung, [X.] I S. 1257, 1265) zur Ausfüllung dieser Regelungslücke nicht he-rangezogen werden. Danach können zur Ablösung von Grundpfandrech-ten, die auf zu restituierenden Grundstücken lasten, zu hinterlegende Beträge bei [X.] gekürzt werden. Eine vergleichbare Problema-tik regelte zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Resti-tutionsbescheides am 18. April 1991 nur § 1132 Abs. 1 BGB. Dessen Rechtsgedanke, wonach bei einer [X.] volle Befriedigung aus jedem einzelnen Grundstück gesucht werden kann, schließt eine an-teilige Kürzung des [X.] aus (Broschat in [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.] Stand: März 2005 HypAblV § 3 [X.]. 20). Hinsichtlich des nicht restituierten Teils sind mit dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung of-fener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994, [X.] I 1994 S. 2624) Entschädigungsregelungen vorgesehen. b) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist, kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. [X.], zitiert nach [X.]Z 148, 90, 92; zu einem solchen Fall [X.], Urteil vom 1. April 1955 - [X.] - [X.] 1955, 404): Mit Befrie-digung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen den identischen Schuldner (§ 362 BGB; [X.]/[X.], [X.]. § 1181 [X.]. 5). 49 50 c) Ob sich die Klägerin eine möglicherweise für die Enteignung des nicht restituierten Grundstückteils nach [X.]-Recht erhaltene Entschädi-- 23 -

gung entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben. Die [X.] beziffern sich im vollen Umfang auf 40.542,51 • bzw. [X.] •. Zöge man hiervon die zugunsten der Eltern des Beklagten für die Enteignung des nicht restituierten [X.] im Jahre 1963 festgesetzte Entschädigung von (umgerechnet) 10.443,14 • ab, würden die tatsächlich eingeklagten 23.377,75 • bzw. 14.439,72 • nicht [X.].
Etwaige Ausgleichszahlungen des F.

[X.] , wie vom Beklagten behauptet, an die [X.] H. für die Abtretung kann dieser dem Duldungsanspruch schon deshalb nicht entgegenhalten, weil dies nicht zu seiner Befreiung als Schuldner führen konnte. 51 IV. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der [X.] bejaht (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB). 52 1. Für die [X.] gilt in gleicher Weise die - vom [X.] nicht widerlegte - Vermutung des § 891 BGB, wonach das im Grundbuch eingetragene Land [X.]

Gläubigerin der Grundschuld ist. Diese Eintragung erfolgte - wie dargelegt - aufgrund der Gestaltungswir-kung des [X.]s mit Bindungswirkung für die [X.]. 53 54 2. Soweit die Klägerin damit einen Anspruch des Landes [X.] geltend macht, handelt sie in gewillkürter Prozessstandschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf jemand ein - 24 -

fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächti-gung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat ([X.]Z 100, 217, 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.
Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Grundschuld für das [X.] [X.] geltend macht und damit die Prozessführungsbe-fugnis erkennbar offen gelegt. Dies ist erforderlich, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird ([X.], Urteil vom 23. März 1999 - [X.] - NJW 1999, 2110 unter [X.] m.w.N.; [X.]Z 78, 1, 6). Die Ermächtigung des Landes [X.] zur Prozessführung liegt in den [X.] zugunsten der [X.] vom 18. April 1994 und 1. Oktober 2001. Diese machen durch die Formulierung, "alles zu unternehmen, was zur Sicherung der Grundpfandschulden – notwendig ist" schlüssig und [X.] ausreichend ([X.], Urteile vom 22. Dezember 1988 - [X.] - NJW 1989, 1932 unter 1 m.w.N. und vom 3. Juli 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1377 unter 4) sowohl die Ermächtigung als auch den Wil-len deutlich, dass die Ermächtigung durch die [X.] auf die Klägerin [X.] übertragen werden darf (vgl. [X.]Z 82, 283, 288 f.). Wenngleich reine Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere prozessökonomische Über-legungen - nicht ausreichen, um das erforderliche schutzwürdige Inte-resse der Klägerin, einen Anspruch des Landes [X.] geltend zu ma-chen (vgl. [X.]Z 78, 1, 4; 102, 293, 297), zu begründen, ist ihr Interesse doch darin zu erkennen, dass sie, vertreten durch die [X.], wegen [X.] den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann ([X.]Z 102, 293, 296; [X.], Urteil vom 29. November 1966 - [X.] - VersR 1967, 162, 164). Schließlich werden durch die [X.] - 25 -

zessstandschaft auch keine berechtigten Belange des Beklagten beein-trächtigt. 3. Die vom Beklagten gegenüber dem Duldungsanspruch aus der [X.] erhobenen Einreden greifen nicht durch. 56 In der Verwendung des [X.], dessen zweckentspre-chende Verwendung bereits das [X.] festgestellt hat, ausschließ-lich für den nicht restituierten Grundstücksteil einerseits und der vollen Inanspruchnahme aus der Grundschuld andererseits liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Belastung des Beklagten. Für die vorderen und mittleren, nicht restituierten [X.] wurde nach [X.]-Recht ei-ne Entschädigung festgesetzt. Zusätzlich hält das Entschädigungsgesetz (vom 27. September 1994, [X.] I 1994 S. 2624) Entschädigungsan-sprüche bereit. Da die Grundschuld für das [X.] worden ist, unterliegt auch der aus diesem hervorgegangene, resti-tuierte Teil der vollen Haftung. Insofern ist die Situation vergleichbar mit 57 - 26 -

der Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; dort wird die [X.] ([X.], Urteil vom 30. Januar 1992 - [X.] - NJW 1992, 1390 unter [X.]).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 - KG [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -

Meta

IV ZR 6/04

22.03.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2006, Az. IV ZR 6/04 (REWIS RS 2006, 4364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4364

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 C 38/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Rückforderung von Lastenausgleich für Wegnahmeschaden an einer Hypothekenforderung; Auslegung des Feststellungsbescheids; Ausgleich durch Rückübertragung des …


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