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PDF anzeigen [X.] vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. März 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 5. März 2008. Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Gehörsrüge gemäß § 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaub-haftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist (vgl. [X.] 26, 315, 320; 38, 35, 39; [X.] NJW 1995, 2545), liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Erklärungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie hier, verborgen hält, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu entziehen. [X.] Roggenbuck
Cierniak [X.]
Meta
16.04.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 2 StR 485/06 (REWIS RS 2008, 4435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4435
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2 StR 485/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 497/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 40/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)
Bemessung der Gesamtstrafe durch Beurteilung der einzelnen Taten
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