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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 39/11
vom
3. August 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s
Prof. [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie
die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am 3. August 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das Land [X.] vom 8. April 2011
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger war
seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 31. März 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gestattung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9.
Oktober 2009 mit der Begründung ab, der Klä-ger habe nicht belegt, dass er im maßgeblichen Dreijahreszeitraum die erfor-derliche Anzahl von rechtsförmlichen Verfahren bearbeitet habe. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des [X.] ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der [X.]
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fung. Nach Einlegung und Begründung seines Zulassungsantrags hat der Klä-ger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, worauf die Beklagte diese
mit Bescheid vom 29.
Februar 2012 widerrufen hat.
II.
1. Die durch den Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingetre-tene Unterbrechung des Verfahrens (§ 112c Abs. 1 [X.], § 67 Abs. 4 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 ZPO), ist beendet, da der Kläger die ihm vom Senat auf Antrag der Beklagten gesetzte Frist zur Bestellung eines neuen Pro-zessbevollmächtigten fruchtlos hat verstreichen lassen (§ 112c Abs.
1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die in der Antragsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind, was indes im Übrigen jedenfalls nicht der Fall ist, soweit der Kläger auch
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.
Die Berufung kann nämlich schon deshalb nicht zugelassen werden, weil der Kläger zwischenzeitlich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§
13 [X.]) verloren hat und damit die in
§ 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 [X.] ver-langte Grundvoraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr erfüllt (vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
3 [X.] Rn. 11; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl.,
§ 3 [X.] Rn. 11; Offermann-Burckart in [X.], aaO, § 43c Rn. 20; [X.] in
[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 43c Rn. 30). Nur ein zugelassener 2
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Rechtsanwalt ist befugt, eine Bezeichnung als Fachanwalt zu führen. Auf "[X.]"
kann die Befugnis
entgegen der Auffassung des [X.]
nicht verliehen werden.
Dass die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen wurde, ist, auch wenn der Widerruf erst nach dem angefochtenen Urteil erfolgte, im Verfahren über die Zulassung der Berufung zu berücksichti-gen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Ver-pflichtungsklage ist der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Ur-teil vom 19. April 2012
1 C 10/11, juris
Rn. 11; [X.]/[X.], VwGO, 18.
Aufl., § 113 Rn. 217 f. m.w.N.). In der Berufungsinstanz ist dieser Grundsatz auch im Berufungszulassungsverfahren zu beachten. Nach dem dieses Verfah-ren beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind ([X.], Beschluss vom 1. August 2011
8 ZB 11.345, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 122 [zur Nichtzulas-sungsbeschwerde nach § 133 VwGO]). Daran fehlt es aber, wenn
wie hier
nach Verkündung des
angefochtenen Urteils
Umstände eintreten, die dem Er-lass des begehrten Verwaltungsaktes in jedem Fall entgegenstehen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 [X.], §
52 Abs. 1 GKG.
Tolksdorf [X.] Fetzer
[X.] Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2011 -
1 [X.] 78/09 -
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Meta
03.08.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 39/11 (REWIS RS 2012, 4077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4077
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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