Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. IX E 6/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 614

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde


Leitsatz

NV: Wird vom BFH die vom Erinnerungsführer zuvor gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG eingelegte (vom Erinnerungsführer als kostenfrei angesehene) "nichtförmliche Sachaufsichtsbeschwerde/Verwaltungsbeschwerde" als Beschwerde beurteilt und dieses gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel als unzulässig verworfen mit entsprechender Kostenfolge für den Erinnerungsführer, kann dieser mit der Rüge der Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses im Erinnerungsverfahren nicht durchdringen .

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1. a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen haben die Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Sie [X.] vielmehr die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des [X.] ([X.]) hinsichtlich der Kostenpflicht der Beschwerde; hiermit können sie im Erinnerungsverfahren nicht durchdringen. Denn der [X.] hatte die von den [X.] zuvor gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts eingelegte (von den [X.] als kostenfrei angesehene) "nichtförmliche Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" als Beschwerde beurteilt und dieses gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG) als unzulässig verworfen mit entsprechender Kostenfolge für die Erinnerungsführer.

3

b) Die von den [X.] begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

4

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Meta

IX E 6/10

08.12.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

§ 128 Abs 4 S 1 FGO, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 66 Abs 7 S 2 GKG, § 66 Abs 8 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 68 Abs 2 S 6 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.12.2010, Az. IX E 6/10 (REWIS RS 2010, 614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 614

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX E 9/11 (Bundesfinanzhof)

Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


IX E 6/20 (Bundesfinanzhof)

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung


X E 5/20 (Bundesfinanzhof)

Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage


L 15 SF 328/15 (LSG München)

Verletzung, Erinnerung, Verfahren, Auslegung, Erinnerungsverfahren, Hauptsacheverfahren, Beschwerde, Kostensache, Kostenansatz, Gerichtskosten, Unrichtigkeit, Bestandskraft, Verfahrensfehler, Hauptsache, Gericht …


L 15 SF 328/15 E (LSG München)

Bindende Festlegungen im Hauptsacheverfahren und § 21 GKG;


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.