Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. BLw 33/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 1927

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[X.] 33/99vom16. Juni 2000in der [X.]:ja[X.]Z:[X.] § 13 Abs. 4 Buchst. [X.] im Falle einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Hofes oder von Teilen hier-von erzielte Gewinn (hier: Umbau eines [X.] zu Mietwohnungen), [X.] auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgeglie-derten) Fläche berechnet werden.[X.], [X.]. v. 16. Juni 2000 - [X.] - OLG CelleAG [X.] -Der [X.], [X.], hat am 16. Juni 2000durch [X.] [X.] und [X.] Vogt undProf. Dr. [X.] sowie [X.] [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der aufmündliche Verhandlung vom 20. September 1999 ergangeneSchlußbeschluß des 7. Zivilsenats - [X.] für Landwirtschaftssa-chen - des [X.] im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe:[X.] Antragstellerinnen verlangen von der Antragsgegnerin eine Nachab-findung nach § 13 [X.].Die Beteiligten sind Schwestern und mit einer weiteren, nicht am Verfah-ren beteiligten Schwester, Töchter des am 10. Januar 1991 verstorbenenLandwirts [X.] bestimmte durch notarielles Testament vom 12. [X.] -1985 die Antragsgegnerin zur Hoferbin seines Hofes. Sie wurde am 30. [X.] als Eigentümerin des Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen.Die Antragstellerinnen haben von der Antragsgegnerin Zahlung von [X.] 143.725,56 DM nebst gestaffelter Zinsen verlangt. Das Landwirtschafts-gericht hat ihnen jeweils 102.639,47 DM nebst Zinsen zugesprochen. [X.] beruht u.a. auf verschiedenen von der Antragsgegnerin für den [X.] erzielten Erlösen. Insoweit hat das Oberlan-desgericht auf Rechtsmittel der Beteiligten durch [X.] vom 17. Novem-ber 1997 den Antragstellerinnen jeweils 46.943,04 DM nebst Zinsen zugespro-chen und ihren Antrag in Höhe von 38.074,21 DM abgewiesen. Dieser [X.] ist rechtskräftig.Im vorliegenden Verfahren geht es noch um [X.],die die Antragstellerinnen daraus herleiten, daß die Antragsgegnerin 1992 ei-nen alten Schweinestall auf dem Hofgelände zu Mietwohnungen umbaute [X.] Einnahmen erzielt. Insoweit hat das [X.] den [X.] durch den angefochtenen [X.]uß jeweils weitere 23.017,70 [X.] Zinsen zugesprochen und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin,deren Zurückweisung die Antragstellerinnen beantragen.[X.] Beschwerdegericht bejaht einen Nachabfindungsanspruch der An-tragstellerinnen nach § 13 Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 13 Abs. 1- 4 -Satz 1 [X.]. Die Antragsgegnerin habe durch den Umbau des [X.] Wohnzwecken einen Teil des Hofes auf Dauer einer nichtlandwirtschaftli-chen Nutzung zugeführt und aus dieser Nutzungsänderung auch [X.] erzielt, die den Zehntel [X.] überstiegen. Insoweit komme [X.] auf ihre bis zum Ablauf der 20-Jahresfrist zufließenden Mieteinnahmenan. Abzustellen sei vielmehr auf den Verkehrswert des aus der landwirtschaftli-chen Nutzung ausgegliederten Grundstücks und Gebäudeteils abzüglich [X.] beides bereits nach § 12 [X.] ausgeglichenen Anteils am [X.]. [X.] Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat es den ausgegliedertenGrundstücksteil mit 2.000 qm bemessen und dafür einen [X.]wert [X.] DM/qm angesetzt. Davon hat es 2 % des [X.]es in Höhe von [X.] als bereits ausgeglichen und weitere [X.] in Höhe von11.779,52 DM abgezogen und kommt so zu einem ausgleichspflichtigen [X.] 118.371,48 DM. Nicht mit einbezogen hat es den Restwert des ehemaligen[X.] in Höhe von 110.897 DM, weil der Umbau alter [X.] den zumindest gleichen finanziellen Aufwand erfordere als sei vonvornherein der Altbau nicht vorhanden gewesen.II[X.] statthafte (vgl. § 24 Abs. 1 [X.]) und auch im übrigen zulässigeRechtsbeschwerde (§§ 25, 26 [X.]) hat Erfolg. Der [X.] kann der vom Be-rufungsgericht vertretenen Auslegung des Gewinnbegriffs zu § 13 Abs. 4 Hö-feO, mit der es seine noch im [X.] vom 17. November 1997 hierzuvertretene Auffassung verläßt, nicht folgen. Der im Falle einer nichtlandwirt-schaftlichen Nutzung des Hofes und Teilen hiervon erzielte Gewinn kann nicht- 5 -auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgeglie-derten) Fläche berechnet werden.Die Auslegung des [X.] läßt sich schon mit der reinenWortbedeutung nicht vereinbaren. Der Begriff des Gewinns wird nach dem mitihm jeweils verfolgten Zweck unterschiedlich definiert. So ist Gewinn z.B. beimsog. Betriebsvermögensvergleich der Unterschiedsbetrag im [X.] verschiedenen Zeitpunkten, vermehrt um den Wert der Entnahmen undvermindert um den Wert der Einlagen. Bei der Einnahmenüberschußrechnungist Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben(vgl. dazu Creifelds, Rechtswörterbuch 15. Aufl. Stichworte Gewinn und Ge-winnermittlungsarten). Nach keiner dieser Definitionen kann als Gewinn [X.] eines im Vermögen des Eigentümers verbleibenden Grundstücksoder [X.] angesehen werden. Allenfalls eine Wertsteigerung [X.] kann im Rahmen eines Bestandsvergleichs einen Gewinn be-deuten.Entscheidend ist, daß das Beschwerdegericht mit seiner Auslegung [X.] verkennt. Es kommt für die vorlegende [X.] nicht darauf an, ob die Begriffe "erzielter Erlös" (§ 13 Abs. 1 Satz 1[X.]) und "erzielter Gewinn" (§ 13 Abs. 4 [X.]) ohne weiteres gleichzuset-zen sind. Das Gesetz selbst sieht den Gewinn jedenfalls nicht unabhängig undlosgelöst von einem Erlös, d.h. dem Gegenwert, der dem [X.] durchden die Ausgleichsverpflichtung begründeten Vorgang zugeflossen sein muß.Das folgt schon daraus, daß § 13 Abs. 4 [X.] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]verweist. Es ergibt sich vor allem aber daraus, daß auch in Fällen von § 13Abs. 4 [X.] die nähere Berechnung des ausgleichspflichtigen Betrages nach- 6 -den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 [X.] erfolgen muß. Dort werden "Veräuße-rung oder Verwertung" gleichgesetzt und es wird durchgängig nur von "Erlös"gesprochen. Hätte der Gesetzgeber den [X.] auch im Falle einerzweckwidrigen Änderung zu nicht landwirtschaftlicher Nutzung allein auf [X.] des Verkehrswerts des Hofes oder seiner Teile ausgleichspflichtigmachen wollen, so hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht. Dies zeigt [X.] selbst. Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis einestatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, wurde nämlich ausdrücklich nur indrei Fällen zugunsten eines fiktiven Erlöses durchbrochen. Einmal im Falle derEinbringung des Hofes in eine Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 4 [X.]), [X.] gewissen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen (§ 13 Abs. 5Satz 2 [X.]) und schließlich wenn der Hoferbe es wider [X.] und [X.] hat, einen Erlös zu erzielen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 [X.]). Die dar-gestellte Gesetzessystematik, vor allem aber § 13 Abs. 1 Satz 4 [X.], lassenkeinen Zweifel daran, daß das Gesetz auch bei den Tatbeständen des § 13Abs. 4 [X.] den Abfindungsergänzungsanspruch der weichenden Miterbennach dem vom [X.] erzielten Erlös berechnet wissen will. Der [X.] [X.] auch bereits ausgesprochen (vgl. [X.]Z 73, 282, 285 = [X.] 1979,220 ff; [X.]Z 94, 306, 310 ff = [X.] 1986, 109, 110) und hält an dieserRechtsprechung fest. [X.] will das Beschwerdegericht einen wesentli-chen Unterschied zwischen einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch Be-stellung eines Erbbaurechts ([X.]Z 73, 282 ff) und dem vorliegenden Fall ei-nes eigenen Umbaus mit nachfolgender Vermietung erkennen. In beiden Fällenerzielt der Hoferbe mit der Nutzungsänderung erst durch die ihm zufließendenErlöse ([X.], Mieten) einen Gewinn.- 7 -Soweit das Beschwerdegericht dem Sinn und Zweck der Nachabfin-dungspflicht entnehmen will, die weichenden Erben müßten bei nachträglichemWegfall des höferechtlichen Zwecks (Interesse am ungeteilten Erhalt bäuerli-cher Betriebe) grundsätzlich am wahren Wert des Hofes beteiligt werden, [X.] sich unzulässigerweise an die Stelle des Gesetzgebers. Dieser hat sich - wie dargelegt - dafür entschieden, eine Nachabfindungspflicht grundsätzlichnur einzuführen, wenn der Hoferbe unter Wegfall oder Änderung des höfe-rechtlichen Ziels aus dem [X.] Erlöse erwirtschaftet. Die Auffassungdes [X.] müßte folgerichtig dazu führen, einen Nachabfin-dungsanspruch schon dann anzunehmen, wenn [X.] nach [X.] zu [X.] geworden sind. Gehören Grundstücke mit [X.]qualitätbeim Erbfall zum Hof, dann rechtfertigt dies einen Zuschlag zum [X.](§ 12 Abs. 2 Satz 3 [X.]; [X.]Z 132, 362). Dem [X.] bleibt es aberunbenommen die Nachabfindungsfrist abzuwarten bis er eine später [X.] Wertsteigerung realisiert (vgl. [X.]Z aaO S. 367).Auch in der Literatur hat die [X.]srechtsprechung überwiegend Zu-stimmung gefunden (vgl. [X.]/Stöcker, Das [X.] Aufl. § 13 [X.] Rdn. 64 und Rdn. 89; [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 13 Rdn. 18; [X.], [X.] § 13 Rdn. 28; [X.],[X.] 1977, 161, 162). Soweit [X.] früher eine andere [X.] vertreten hat (die der [X.] bereits im [X.]uß vom 9. Mai 1985 [X.] hat), wird diese nunmehr ausdrücklich aufgegeben und der [X.]s-rechtsprechung uneingeschränkt zugestimmt [X.]/Wulff/[X.],[X.] 9. Aufl. § 13 Rdn. 66).- 8 -Das Beschwerdegericht wird deshalb vom dargestellten Ansatzpunkt ausdarüber entscheiden müssen, ob die Antragsgegnerin durch die Umnutzungdes [X.] erhebliche Gewinne erzielt. Dabei können nur die Mieter-träge zur Grundlage eines Ausgleichsanspruchs gemacht werden, die die [X.] innerhalb der 20-Jahresfrist ab Erbfall erzielt ([X.]Z 94, 306, 311).[X.] Vogt [X.]

Meta

BLw 33/99

16.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. BLw 33/99 (REWIS RS 2000, 1927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1927

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