Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. BLw 11/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 435

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[X.] 11/00vom22. November 2000in der [X.] Abfindungsergänzung nach § 13 [X.]Nachschlagewerk:[X.]:ja[X.]R:[X.] § 13a) Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsge-mäßen Bewirtschaftung des Hofes kann einen Abfindungsergänzungsanspruchnach § 13 [X.] zur Folge haben.b) [X.] ist nicht der Nominalbetrag des Grundpfandrechts oderder Betrag des gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der [X.] durch die landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung des Hofeserwirtschaftet.[X.], [X.]. v. 22. November 2000 - [X.] Neustadt a. Rbge.- 2 -- 3 -Der [X.], [X.], hat am 22. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] -beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.]ußdes 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 3. April 2000 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als er zum Nachteil des Antragstellers ergangenist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.], auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe:[X.] Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Bruder, auf Abfin-dungsergänzung nach § 13 [X.] in Anspruch.Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines ca. 14 ha großen land-wirtschaftlichen Besitzes in [X.], der mit einem [X.] versehenwar. Daneben betrieb er ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und be-- 4 -gann ab 1969 mit dem Aufbau eines Tiefbauunternehmens, das er 1974 aufden Antragsgegner übertrug.Mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1978 übertrug er dem Antrags-gegner auch den Hof gegen Einräumung eines Altenteilsrechts für sich [X.] und Übernahme von dinglich gesicherten Schulden in Höhe [X.] DM. Am 7. November 1978 wurde der Antragsgegner als Eigentümer indas Grundbuch eingetragen. Der Vater verstarb 1985, die Mutter 1995. Der[X.] wurde 1989 von Amts wegen gelöscht.1987 erbaute der Antragsgegner auf einem 606 qm großen, von [X.] abgeteilten Grundstück ein Einfamilienhaus, das er vermietete.Den übrigen Grundbesitz belastete er mit Grundschulden in Höhe von430.000 DM und 200.000 DM zur Finanzierung von Baumaßnahmen auf ande-ren Grundstücken. Eine Fläche von 6 ha verpachtete er an einen Baumschul-betrieb.Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner schulde [X.]. Er trägt dazu vor, der Antragsgegner habe den [X.] den Verkehrswert hinaus mit Grundschulden in Höhe von 923.000 DMbelastet zur Sicherung von Darlehen in Höhe von mindestens 876.850 DM, dieer landwirtschaftsfremd verwendet habe. Er hat zuletzt einen Zahlungsan-spruch in Höhe von 219.212,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht.Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die Abschreibung des mit einem Einfamilienhaus bebautenGrundstücksteils als abfindungsrelevanten Vorgang gewertet und dem Antrag- 5 -in Höhe von 16.642,04 DM stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsteller den abgewiesenen Teil des [X.] weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des [X.].[X.] Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, die Belastung eines Ho-fes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen [X.] Hofes begründe keinen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 [X.].III.Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, daß einerder in § 13 [X.] ausdrücklich genannten [X.] nicht vorliegt.Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß es in der Bestellung [X.] keine Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 4 b [X.] erblickt. [X.] verkennt auch nicht, daß [X.] nicht aufdie in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] ausdrücklich geregelten Fälle beschränktsind, daß es vielmehr der Zweck der Vorschrift erfordert, über die genanntenEinzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzu-beziehen (Senat, [X.]Z 115, 157, 159 ff; 135, 292, 296 f).- 6 -2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine solcheEinbeziehung im Falle der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten ge-boten, wenn dies - wie der Antragsteller vorgetragen hat - außerhalb einer [X.] Bewirtschaftung geschieht.a) Allerdings wird dies in Literatur und Rechtsprechung teilweise [X.]. Das [X.] ([X.], 107; ihm folgend [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. § 13 Rdn. 17 f) meint, die rechtli-chen Folgen einer dinglichen Belastung durch den [X.] jenseits einer [X.] Bewirtschaftung ergäben sich allein aus § 13 Abs. 5 Satz 2[X.]. Dadurch bedingte Erlösminderungen seien im Falle einer Veräußerungoder Verwertung dem tatsächlich erzielten Erlös zuzurechnen. [X.] könnten hingegen nur bei Verwirklichung eines der in § 13 Abs. 1, 4und 8 [X.] geregelten Tatbestände entstehen. Diese Auffassung verkennt,daß § 13 [X.] nach der Senatsrechtsprechung gerade keine abgeschlosse-nen Tatbestände enthält, sondern offen ist, für eine zweckgerichtete Rechts-fortbildung (Senat aaO). Dies folgt daraus, daß das Gesetz die ungeteilte Er-haltung des Hofes im Erbgang sicherstellen will und daß das dem weichendenErben zugemutete Opfer nur solange gerechtfertigt ist, wie der Erbe diesemhöferechtlichen Zweck Rechnung trägt (Senat, [X.]Z 115, 157, 159 ff). [X.] hat einige typische Fälle, in denen dieser Zweck entfallen ist, geregelt,so in Abs. 5 Satz 2 den Fall der Veräußerung nach vorheriger Belastung. [X.] dieser Belastungen bei der Erlösbestimmung und damit [X.] soll verhindern, daß [X.] gegen-standslos werden, weil der Hoferbe vor der Veräußerung des [X.] wirtschaftliche Substanz durch dingliche Belastung in einer durch diehöferechtliche Zwecksetzung nicht gebotenen Weise an sich gebracht hat ([X.]/Wulff/[X.], [X.], 9. Aufl., § 13 Rdn. 25 unter Hinweis aufdie Gesetzesmaterialien). Gerade dies zeigt, daß solche zweckwidrigen [X.] begründen sollten. Es wäre zu eng - undliefe der Zielsetzung des Gesetzes entgegen - wollte man dies allein für [X.] annehmen, daß die Veräußerung bzw. Verwertung später hinzutritt. Hier istzwar - vom Gesetz unmittelbar geregelt - eine Berücksichtigung durch Erhö-hung des Erlöses besonders augenfällig. Es gibt jedoch keinen Grund, Bela-stungen sanktionslos zu lassen, wenn sich der Hoferbe mit der zweckwidrigenwirtschaftlichen Einverleibung begnügt und von der formalrechtlichen Veräuße-rung oder Verwertung absieht.b) Der Senat hat auch in anderen Fällen, in denen der Hoferbe denlandwirtschaftlichen Besitz nicht veräußert, wohl aber wirtschaftlich ein ähnli-ches Ergebnis erreicht hat, als Umgehungsgeschäft der Nachabfindungspflichtunterstellt. Wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Geschäfte [X.] Ausgleichsansprüche entstehen, wie wenn auch rechtlich eine Veräuße-rung vorgenommen worden wäre (Senat, [X.]Z 91, 154, 171 m.zahlr.[X.] liegt der Fall bei einer Belastung durch Grundpfandrechte, ohne daß [X.] erlangte Kapital für die Bewirtschaftung des Hofes verwendet wird. [X.] schöpft so die Substanz des Hofes aus und schwächt damit des-sen Leistungsfähigkeit. Er verwertet ihn wirtschaftlich und schichtet das [X.] um, etwa - wie hier - durch Investitionen in anderen hoffremden Berei-chen (vgl. [X.]/Stöcker, [X.], 7. Aufl., § 13 [X.] Rdn. 65, 94; [X.], Die Berücksichtigung der [X.] der Abfindung und Ergänzungsabfindung weichender Erben (§§ 12, 13[X.]), 1977, S. 124).- 8 -c) Eine solche Betrachtungsweise ist allerdings nur gerechtfertigt, wenndie Belastung langandauernd angelegt ist. Eine nur kurzfristige [X.] Hofes als Beleihungsunterlage steht einer Rechtsübertragung nicht gleich.Darin liegt noch keine Einverleibung dessen wirtschaftlichen Wertes, [X.] eine vorübergehende zweckwidrige Verwendung, die erst in eine dauer-hafte umschlägt, wenn es nachfolgend zu einer Verwertung oder Veräußerungkommt. Eine auf lange Dauer ausgerichtete Belastung kann [X.] hingegen auch dann auslösen, wenn entgegen der Planung der Kredit vor-zeitig abgelöst und die Belastung gelöscht wird, nicht anders, als wenn einveräußerter Hof anschließend zurückerworben wird.d) [X.] ist allerdings nicht der Nominalbetrag deraufgenommenen Belastungen oder der Betrag der gesicherten Darlehen. [X.] wird nach § 13 Abs. 4 [X.] - nicht wesentlich [X.] als nach Abs. 1 dieser Norm - nur ausgelöst, soweit durch die landwirt-schaftsfremde Nutzung erhebliche Gewinne erzielt werden (vgl. Senat, [X.].v. 16. Juni 2000, [X.], [X.], 298). Die Belastung des Hofes bzw.die damit verbundene Möglichkeit, Darlehen aufzunehmen, stellt noch keineGewinnerzielung dar. Gewinne erwirtschaftet der [X.] erst dann,wenn er das aufgenommene Darlehen, das er durch die zweckwidrige [X.] erlangt hat, für investive Vorhaben einsetzt, oder Kapitalerträge er-zielt und dadurch, nach Abzug der durch die Belastung und Kreditaufnahmeverbundenen Kosten, einen Überschuß behält. Nur dieser Überschuß ist nachden Regelungen des § 13 Abs. 1 und 4 [X.] nachabfindungspflichtig.- 9 -IV.Da das Beschwerdegericht bislang - von seinem Standpunkt aus folge-richtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfangdie den Belastungen zugrundeliegenden Kredite außerhalb einer ordnungsge-mäßen Bewirtschaftung des Hofes aufgenommen wurden und zu einer Gewinn-erzielung geführt haben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.[X.][X.]Klein

Meta

BLw 11/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. BLw 11/00 (REWIS RS 2000, 435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 435

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