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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] war nicht genötigt, freibeweislich zu klären, ob der [X.] M. aussagewillig gewesen ist. Die Beweislage entsprach nicht derjenigen in den [X.] zu [X.], 2403 f. und [X.], [X.]Häger Raum [X.] [X.]
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24.08.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2006, Az. 5 StR 314/06 (REWIS RS 2006, 2087)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2087
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