Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 11 VR 6/23

11. Senat | REWIS RS 2024, 556

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer [X.], die in einem Teilabschnitt als Erdkabel ausgeführt werden soll.

2

Der Beschluss der [X.] vom 6. Oktober 2023 ([X.]) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-[X.] im Abschnitt [X.] als Teilabschnitt des [X.] (Neubau [X.] [X.] - [X.]) und als Ersatz für bestehende 110-kV-Hoch- und 220-kV-Höchstspannungsfreileitungen fest.

3

Die Beigeladene zu 1 hatte zunächst die Planfeststellung für den gesamten in [X.] liegenden Teil des [X.] als Freileitungsvorhaben beantragt. Aufgrund der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2015 ([X.]) geschaffenen Möglichkeit, das Vorhaben grundsätzlich auch als Erdkabel zu errichten, hat sie den Planfeststellungsantrag, soweit er den jetzt streitgegenständlichen Abschnitt betrifft, zurückgenommen und stattdessen die Planfeststellung mit einem Erdkabelteilabschnitt beantragt. Dem hat die Antragsgegnerin durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss entsprochen.

4

Das Vorhaben umfasst eine ca. 2,6 km lange Freileitung vom Punkt [X.] bis zur Kabelübergabestation ([X.]) "[X.]", für die 380-kV-Leitung folgt ein ca. 4,2 km langer [X.] bis zur [X.] "[X.]", die 110-kV-Leitung wird auf diesem Abschnitt ebenfalls in das Erdreich geleitet. Anschließend verlaufen beide Leitungen wieder ca. 1,5 km oberirdisch bis zum Punkt [X.]. Die Trasse nutzt im Wesentlichen den Korridor der zu demontierenden Freileitung, wobei der [X.] zum Teil mit leichtem Versatz westlich oder östlich zum heutigen Freileitungsschutzstreifen verläuft.

5

Der Antragsteller ist Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für den Leitungsbau im [X.] in Anspruch genommen werden sollen. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage und macht geltend, die Entscheidung für einen [X.] anstelle der ursprünglich durchgehend geplanten Freileitung sei nicht von § 2 Abs. 2 [X.] gedeckt und abwägungsfehlerhaft.

6

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 treten dem Antrag entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. Die Beigeladene zu 2 hat sich nicht geäußert.

II

7

Das [X.] ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] i. V. m. Nr. 16 der Anlage zum [X.] für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

8

Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dabei kommt dem [X.] nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.] erhebliches Gewicht zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. w. N.). Dieses [X.] hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn die binnen der Begründungsfrist (§ 43e Abs. 1 Satz 2 [X.]) vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 9 und vom 26. April 2023 - 4 VR 6.22 - juris Rn. 10), zeigen nicht auf, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird.

9

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass sich die Planfeststellung im Bereich ihm gehörender und angepachteter Grundstücke für einen [X.] statt einer Freileitungsführung entscheidet. Das ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Weder liegt ein Verstoß gegen § 2 [X.] vor (1.), noch kann der Antragsteller einen erheblichen Abwägungsfehler bei der Entscheidung zwischen einer Erdkabel- oder Freileitungsführung aufzeigen (2.). Auch seine individuellen Belange sind fehlerfrei abgewogen (3.).

1. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 1, den Planfeststellungsabschnitt aufzuteilen und die Planfeststellung teilweise als Erdkabel zu beantragen, ist gesetzesgemäß. Unerheblich ist deshalb, ob diese Entscheidungsfindung durch politische Wünsche beeinflusst worden ist, wie der Antragsteller vermutet.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] werden bereits eingeleitete Planfeststellungsverfahren nur dann in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. Von dieser Option hat die Beigeladene zu 1 Gebrauch gemacht, indem sie den ursprünglichen Planfeststellungsantrag für den gesamten in [X.] liegenden Abschnitt zu einem Teil zurückgenommen und im Übrigen die Fortführung nach den bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes beantragt hat (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 34 f. und 58 ff.). Für das hier streitgegenständliche, am 18. Dezember 2020 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war dagegen das Energieleitungsausbaugesetz in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung maßgeblich.

Eine Entscheidung für die Erdkabelführung zwischen den Kabelübergabestationen "[X.]" und "[X.]" war möglich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 [X.] vorliegen.

a) Nach § 2 Abs. 1 [X.] können die dort unter Ziffer 1 bis 6 aufgezählten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben werden, um den Einsatz von Erdkabeln auf der [X.] im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Die [X.] [X.] - [X.] gehört nach Ziffer 6 dazu.

Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es in der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Energieleitungsausbaugesetzes ([X.]. 16/10491 S. 16) heißt, die benannten Pilotvorhaben beträfen zu einem großen Teil das räumliche Gebiet der [X.]. Der Antragsteller meint, für eine Erdverkabelung unter besonderen geographischen Bedingungen habe der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] allein die Querung des [X.] im [X.] benannt. Damit sei die Errichtung von Erdkabeln in anderen geographisch anspruchsvollen Räumen und damit auch in der hier in Rede stehenden Region ausgeschlossen.

Eine solche Beschränkung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Wortlaut bietet für sie keinen Anhalt. Die vom Antragsteller herangezogene Passage der Begründung des ursprünglichen Gesetzes beschreibt allein die Geographie bei den seinerzeit als Pilotvorhaben genannten Leitungsstrecken. Ihr kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil das streitgegenständliche Vorhaben in der Erstfassung des Energieleitungsausbaugesetzes nicht als Pilotvorhaben vorgesehen war, sondern erst durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 ([X.]) unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 [X.] hinzugekommen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu diesem Änderungsgesetz ist die Leitung [X.] - [X.] als zusätzliches Vorhaben ausgewählt worden, weil sie sich aufgrund ihrer "technischen Herausforderungen für die Überprüfung unterirdischer Leitungssysteme" besonders anbietet ([X.]. 18/4655 S. 35 f.).

b) In § 2 Abs. 2 [X.] ist abschließend normiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 [X.] vom Vorhabenträger Errichtung und Betrieb eines [X.] verlangen kann ([X.], Urteile vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - [X.]E 165, 166 Rn. 41 und vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 37). Vorliegend ist ein ausdrückliches Verlangen der Behörde zumindest nicht aus den Akten erkennbar. Hieraus ergibt sich indes kein Gesetzesverstoß. Es genügt, dass die Beigeladene zu 1 in ihrem Planfeststellungsantrag vom 18. Dezember 2020 den [X.] vorgesehen und die Behörde ein Erdkabel [X.] hat.

Das Verlangen der Planfeststellungsbehörde zur Errichtung einer [X.] als Erdkabel nach § 2 Abs. 2 [X.] beschränkt die durch § 2 Abs. 1 [X.] gewährte planerische Gestaltungsfreiheit des [X.] hinsichtlich einer Erdkabelführung und bietet gleichzeitig die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Rechtspositionen der durch eine Erdkabelverlegung betroffenen Grundstückseigentümer ([X.]/[X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 2 [X.] Rn. 54). Dabei muss ungeachtet der Gesetzesformulierung der Vorhabenträger einen Planfeststellungsantrag für eine Erdkabelführung stellen (vgl. [X.]/[X.], ebd. Rn. 55 c). Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde wird mit § 2 Abs. 2 [X.] lediglich zu einem Eingriff in die durch Absatz 1 der Norm dem Vorhabenträger gewährte [X.] auch für Erdkabelführungen ermächtigt.

Denn die Planung des Vorhabens erfolgt durch seinen Träger, die Planfeststellungsbehörde kann nicht an seiner Stelle das Vorhaben anders gestalten. Der Behörde obliegt es vielmehr, die Planungsvorstellungen des [X.] abwägend nachzuvollziehen und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung zu übernehmen (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - [X.]E 97, 143 <148 f.>, vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 168 und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 98; [X.]/[X.]/[X.], Fachplanung, 4. Aufl. 2012, Rn. 132; [X.], in: [X.], Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 3). Das Verlangen der Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] ist also regelmäßig darauf gerichtet, dass der Vorhabenträger einen [X.] beantragt ([X.]/[X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 2 [X.] Rn. 55c und 55d). Deshalb ist es unerheblich, ob dem Planfeststellungsantrag ein entsprechendes Verlangen vorausgegangen ist oder ob der Vorhabenträger aus eigenem Entschluss den erdkabelgeführten Teilabschnitt für die beste Planungsvariante hält und sich die Behörde dieser Einschätzung anschließt.

c) Die Auslösekriterien für ein Verlangen der Erdkabelführung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] liegen vor. Im ausgewählten [X.] stehen 31 Wohnhäuser im 200 m-Abstand des baurechtlichen Außenbereiches sowie rund 350 Wohnhäuser im 400 m-Abstand des baurechtlichen Innenbereichs ([X.] S. 274).

d) Mit der geplanten Länge des [X.]s von 4,2 km für das [X.] liegt ein technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] vor.

Das Merkmal "technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt" wird im [X.] nicht legaldefiniert. Der Gesetzesbegründung ist aber zu entnehmen, dass ein Teilabschnitt diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn er mindestens 3 km lang ist. Mit dem Begriff "technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei allen Möglichkeiten einer Teilverkabelung ein ständiges Abwechseln der Erdverkabelung mit der Freileitungsbauweise vermieden werden soll, weil ein solcher Wechsel [X.] technisch und finanziell aufwändiger Kabelübergabestationen bedarf ([X.]. 16/10491 S. 16 f.). Gemeint sind hingegen nicht Bauwiderstände oder technische Herausforderungen. Dieses Gesetzesverständnis wird bestätigt durch den später geäußerten Willen des Gesetzgebers ([X.]. 18/4655 S. 35 f.), die Leitung [X.] - [X.] als zusätzliches Erdkabelprojekt vorzusehen, um die Bewältigung technischer Herausforderungen bei unterirdischen Leitungssystemen prüfen zu können. Hieraus lässt sich entnehmen, dass das Vorliegen technischer Schwierigkeiten auch aufgrund des Terrains der Erprobung von Erdkabeln gerade nicht entgegenstehen soll. Solche Umstände sind vielmehr der Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Ausführung als Freileitung oder als Erdkabel zuzuordnen.

2. Die Entscheidung für den [X.] von der [X.] "[X.]" bis zur [X.] "[X.]" ist nach Maßgabe der vom Antragsteller binnen der Begründungsfrist (§ 43e Abs. 1 Satz 2 [X.]) dargelegten Gründe abwägungsfehlerfrei.

a) Nach § 43 Abs. 3 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73; Beschluss vom 27. April 2023 - 4 VR 3.22 - juris Rn. 9).

Die Wahl einer Trassenvariante - dazu gehört auch die Entscheidung zwischen einer Führung als Freileitung oder als Erdkabel - ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 82).

Die Entscheidung über eine Erdkabelführung hat zusätzlich die Direktiven aus § 2 [X.] zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 [X.] können die dort genannten Vorhaben nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben werden. Dies eröffnet die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gegebene Möglichkeit, einen [X.] planfestzustellen ("[X.]"; vgl. auch § 2 Abs. 3 [X.]). Das Ermessen der Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht in der Weise intendiert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 in der Regel die Entscheidung für ein Erdkabel nach sich ziehen müsste ([X.], Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95 und vom 31. März 2023 - 4 A 11.21 - juris Rn. 167). Vielmehr gebietet das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in jedem Einzelfall eine offene Abwägung, in die alle erheblichen Belange Eingang finden müssen. Diese Abwägung muss dem Gesetzeszweck der Erprobung Rechnung tragen. Wenn danach in bestimmten Pilotprojekten Erdkabel im [X.] auf [X.] ungeachtet der mit ihnen verbundenen Erschwernisse und Nachteile getestet werden sollen, um sie als technische Alternative zu etablieren, dürfen Argumente, die allgemein gegen das Erdkabel vorgebracht werden können, nicht ein solches Gewicht erhalten, dass der [X.] letztlich infrage gestellt würde. Die höheren Kosten können - ebenso wie andere Nachteile einer Erdkabelführung - nur dann entscheidend ins Feld geführt werden, wenn für die Erprobung gleichwohl Raum bleibt ([X.], Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 57).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Entscheidung für den [X.] abwägungsfehlerfrei. Die Planfeststellungsbehörde hat weder die Bedeutung von Belangen verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Weise vorgenommen.

Die [X.] hat ihre Abwägung zur Frage der Führung als Erdkabel oder als Freileitung in vier Hauptgruppen von Belangen unterteilt, die Planfeststellungsbehörde hat diese Abwägung nachvollzogen und im Ergebnis geteilt ([X.] S. 310): Die optimierte [X.] erweist sich hinsichtlich der technisch-wirtschaftlichen Belange (dazu [X.]) als vorzugswürdig gegenüber der [X.]. Demgegenüber ist die [X.] insgesamt verträglicher hinsichtlich der umweltfachlichen Belange (dazu [X.]). Hinsichtlich der raumstrukturellen und eigentumsrechtlichen Belange, dazu gehören auch die Belange der Landwirtschaft, werden beide Varianten als gleichrangig eingestuft (dazu [X.]). In der abschließenden Gesamtabwägung erhält die [X.] knapp den Vorzug vor der optimierten Freileitung. Ihre größere Umweltverträglichkeit wurde dabei stärker gewichtet als die grundsätzlich geringere technisch-wirtschaftliche Effizienz (Anlage 1.1. zum [X.], Erläuterungsbericht, S. 26, dazu [X.]). Die Ausführungen des Antragstellers lassen nicht erkennen, dass diese Überlegungen an einem Abwägungsfehler leiden.

[X.]) Die Nachteile unter anderem einer Querung von zwei Gewässern und eines Felsrückens sowie einer Landesstraße mit einem Erdkabel werden gesehen und in die Abwägung eingestellt (Anlage 1.2 zum [X.], Vergleich technischer und räumlicher Vorhabenalternativen, [X.]). Besondere Bauwiderstände für die Erdkabelverlegung stellen nach Einschätzung der [X.] die Querung des [X.]es und des Violenbaches dar. Beim [X.] erfordern hoch anliegendes Felsgestein sowie große Höhenunterschiede mit Geländekanten gegebenenfalls einen umfangreichen Bodenaustausch, eine Modellierung des Geländes sowie einen unterirdischen Terrassenbau. Im Bereich des Violenbaches müssen in Anbetracht der steilen Geländesituation und der erforderlichen Verlegungstiefe umfangreiche Boden- und Böschungssicherungsarbeiten durchgeführt werden, und es ergeben sich aufwändige Folgemaßnahmen durch die Notwendigkeit der temporären Verlegung des Baches. Die Querung der Landesstraße L 785 ist mit einer temporären Verlegung der Straße verbunden, die aufwändiger ist als eine Überspannung der Straße.

[X.]) Die Nachteile der Erdkabelführung bei den technisch-wirtschaftlichen Belangen werden von der Planfeststellung zurückgestellt im Hinblick auf ihre umweltfachlichen Vorteile. Hinsichtlich des [X.] Mensch wird die [X.] als eindeutig vorzugswürdig angesehen, weil durch das Erdkabel das Wohnumfeld für rund 380 Wohngebäude, die sich in einem Abstand von weniger als 400 m zur jetzigen Freileitung befinden, dauerhaft entlastet wird ([X.] S. 302 f.).

(1) Dieser Bewertung der Umweltbelange kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Wohnbebauung sei erst zu der bereits vorhandenen [X.] hinzugetreten (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - juris Rn. 73 ff. und Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 56 f.). Die Vorteile der Erdkabelführung für das Schutzgut Mensch bestehen unabhängig von der Frage, welche Nutzung zuerst vorhanden war. Die Abwägung kann auch unter Berücksichtigung eines wegen der Vorbelastung verminderten Schutzstatus der Wohnbebauung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Belange der Wohnbebauung bei Neubau oder Ertüchtigung einer Leitung Vorrang haben sollen. Dies findet eine zusätzliche Stütze in der gesetzgeberischen Wertung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.], wonach die Unterschreitung der dort genannten Abstände zu bestehenden Wohngebäuden ungeachtet zeitlicher Prioritäten ein Erdkabelverlangen rechtfertigen kann. Im Übrigen würde die Belastung der vorhandenen Wohnbebauung durch die Dimensionierung einer 380-kV-Freileitung gegenüber dem bisherigen Zustand erheblich erhöht.

Dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 317) lediglich ergänzend dazu erwähnt, der Vorteil des Wegfalls von [X.] könne wegen der grundsätzlichen Bedeutung des [X.] für den Tourismus in die Abwägung einbezogen werden, macht die tragende Abwägung der Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht fehlerhaft.

(2) Hinsichtlich des [X.] Landschaft wird die Teilerdverkabelung vor allem wegen der Vorteile für die Waldflächen als vorzugswürdig angesehen ([X.] S. 306 f.). Die Kabelübergabestationen sind weniger weit sichtbar als die [X.], ferner wird der Schutzstreifen im Wald gegenüber der vorhandenen [X.] nur noch halb so breit sein und kann mit flachwurzelnden Gehölzen waldrandähnlich begrünt werden. In der anderen Hälfte der Fläche, in der derzeit Wald von der Freileitung gequert wird, kann sich wieder Wald ansiedeln, wenn die Beschränkung der Wuchshöhe entfällt.

Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass zukünftige Windräder im Raum [X.] eine im Vergleich zu Freileitungen größere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken werden. Die Nichtberücksichtigung von Windrädern in diesem Zusammenhang stellt kein Abwägungsdefizit dar, denn die Bewertung der Erdverkabelung als günstiger im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft bezieht sich auf den Vergleich mit einer Freileitung. Der Belang des Landschaftsbildes würde aber auch unter Berücksichtigung von zu erwartenden Windrädern nicht abwägungsfehlerhaft überbewertet, weil die Entlastung des Landschaftsbildes durch den Wegfall von [X.] erhalten bliebe. Im Übrigen weist die Planfeststellung ([X.] S. 418) darauf hin, dass es derzeit keine verfestigten Planungen für Windräder im Raum [X.] gibt. Dem kann der Antragsteller nur seine eigenen Spekulationen entgegenstellen.

(3) Kein Abwägungsdefizit wird mit der Rüge dargetan, der Planfeststellungsbeschluss beschäftige sich nicht mit einem Vergleich des CO2-Ausstoßes zwischen dem Bau eines [X.] und einer Freileitung. Der Beschluss ([X.] S. 385 ff.) nimmt an, dass die klimarelevanten Differenzen gering sind. In der Sache hält die Planfeststellungsbehörde dem Argument des größeren CO2-Ausstoßes in der Bauphase der Erdverkabelung entgegen, die Freileitungsvariante verursache über ihren Schutzstreifen die größeren dauerhaften Beeinträchtigungen klimaschützender Waldbestände ([X.] S. 307). Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

(4) Ein Abwägungsmangel wird schließlich nicht hinsichtlich des [X.] Boden aufgezeigt. Die Bewertung dieses [X.] bei der Abwägung zwischen einer reinen Freileitung und der Erdkabelführung auf einem Teilabschnitt ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge, dem Boden hätte eine viel höhere Wertigkeit zugewiesen werden müssen, erscheint unbegründet.

Die Planfeststellung befasst sich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ausführlich mit der Beeinträchtigung des [X.] Boden im Zuge der geplanten offen erfolgenden Kabelverlegung ([X.] S. 143 ff.). Nach ihrer Einschätzung verbleibt als dauerhafte Hauptbeeinträchtigung die Nutzungsbeschränkung im späteren Schutzstreifen, die nur Vegetation zulässt, die nicht tiefer als ca. 1,1 m wurzelt. Die Wärmeabgabe des [X.] an den Boden sei gering und beschränke sich auf den unmittelbaren Nahbereich des Kabels. Temporäre Inanspruchnahmen verdichtungsempfindlicher Böden im Bereich der Zuwegungen sowie der Arbeitsflächen ließen Bodentypen mit hohen Wertigkeiten unberührt. Durch Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen im Bereich der [X.] sei eine Fläche von rund 10,2 ha betroffen, hiervon erstrecke sich mit rund 7,1 ha der überwiegende Teil auf Böden, die der Wertstufe sehr hoch zuzuordnen sind. Deshalb sieht die Planfeststellung ([X.] S. 145 f.) eine Vielzahl von im Einzelnen aufgezählten Maßnahmen vor, um die Zugriffe auf hochwertige Böden im Bereich der [X.] soweit wie möglich zu beschränken. Dazu gehört insbesondere das für den Kabelabschnitt erstellte und [X.]e Bodenschutzkonzept (Anlage 9.2 zum [X.]).

Im [X.] der Teilerdverkabelung mit einer durchgehenden Freileitung führen die Beeinträchtigungen des Bodens zur eindeutigen Vorzugswürdigkeit der Freileitung im Hinblick auf dieses Schutzgut ([X.] S. 306, erneut [X.]). Der Antragsteller vermag aber nicht darzulegen, dass dem Belang des Bodens in der Abwägung mit den gewichtigen Vorteilen der Teilverkabelung bei anderen Schutzgütern eine noch höhere Wertigkeit zugemessen werden muss.

Die Bezugnahme auf allgemeine Forderungen nach Verringerung des Flächenverbrauchs und damit einhergehender Bodenbeeinträchtigungen in [X.] hat keinen Bezug zur Abwägung der konkreten Planung. Soweit der Antragsteller vorträgt, gewachsene Böden könnten trotz größter Sorgfalt bei Aushub, Zwischenlagerung und Wiedereinbau nicht den vorherigen Zustand erreichen, und zusätzlich würden beim [X.] in den Boden eingebracht, geht auch die Planfeststellung von bleibenden Beeinträchtigungen aus. Sie hält diese aber durch die Maßnahmen des Bodenschutzkonzepts für auf ein vertretbares Maß minimierbar ([X.] S. 145 f.). Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Durch die Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des [X.] und der Landwirtschaft zu erwarten, für Drainwirkungen verbleiben so keine Anhaltspunkte ([X.] S. 377).

Die Planfeststellung ([X.] f.) befasst sich ausführlich mit den Auswirkungen der Wärmeimmissionen von Erdkabeln. Der Antragsteller hält dem lediglich entgegen, dass die bisherigen Erkenntnisse noch nicht aussagekräftig genug seien. Der Umstand, dass in dem von der Beigeladenen zu 1 teilweise zurückgezogenen Planfeststellungsantrag eine Erdkabelführung als noch nicht ausreichend getestet angesehen worden war, kann nicht mehr der jetzigen Abwägung zugunsten des [X.] entgegengehalten werden. Die Aufnahme des gesamten [X.] zwischen [X.] und [X.] als mögliches Pilotprojekt für [X.] belegt die Wertung des Gesetzgebers, dass frühere Einschätzungen zu noch nicht ausreichenden Erkenntnissen an Gewicht verloren haben. Deshalb ist es auch nicht geboten, die Erprobung weiterer [X.]e bis zum Abschluss von Versuchen des Unternehmens T. auf Teststrecken zurückzustellen.

[X.]) Einen Abwägungsmangel beim Vergleich mit der Freileitungsvariante kann der Antragsteller nicht im Hinblick auf Belange der Landwirtschaft aufzeigen. Die Planfeststellung ([X.] S. 308) gesteht zu, dass hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft die Kabelvariante wegen der großflächigen Beeinträchtigungen in der Bauphase ungünstiger ist.

Der Planfeststellungsbeschluss hat dabei die Erschwerungen für die Landwirtschaft nicht abwägungsfehlerhaft zu gering gewichtet. Der Antragsteller trägt vor, eine Bewirtschaftung vom [X.] betroffener Flächen sei während der gesamten mehrjährigen Bauphase nicht möglich, im [X.] daran sehe die [X.] vier bis fünf Vegetationsperioden vor, in denen keine landwirtschaftlichen Erträge zu erwarten seien. Außerdem sei beim Betrieb der Erdkabelleitung mit Störfällen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung zu rechnen, spätestens nach 40 Jahren müssten die Kabel erneuert werden.

Die Beigeladene zu 1 hat hierzu überzeugend erwidert, offene Grabenabschnitte sollten möglichst nur für einen kurzen [X.]raum der Witterung ausgesetzt werden, deshalb werde in der Regel abschnittsweise gebaut. Die Abschnitte ergeben sich hiernach durch Zwangspunkte wie [X.], kreuzende Straßen oder Gewässer und würden bei freien Strecken auf Längen von ca. 200 bis 300 m festgelegt (s. dazu auch [X.] S. 332). Soweit der Antragsteller für seine gegenteilige Behauptung, es werde zunächst die gesamte Trasse ausgehoben, auf eine andere Baumaßnahme mit Erdkabelverlegung verweist, ergibt sich hieraus nichts für den [X.]en [X.]. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Aussage im Planfeststellungsbeschluss (S. 332) auseinander, wonach die [X.] zugesagt hat, dass Bewirtschafter in Absprache mit ihr auch die Möglichkeit erhalten, eine auf offenem Feld angelegte Baustraße zu queren, die mehreren Baustrecken dient und daher über längere [X.] erhalten werden muss.

Nach dem [X.]en Bodenschutzkonzept werden sich mittelfristig wieder bewirtschaftete Bodenverhältnisse einstellen, wenn es auch unter Umständen erforderlich sein kann, eine Zwischenbewirtschaftung von bis zu drei Jahren einzulegen, bevor die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden können. Soweit Beeinträchtigungen der Landwirtschaft trotz der Maßnahmen des Bodenschutzkonzepts nicht vermieden werden können, verweist die Planfeststellung ([X.] S. 329) für die Dauer ihres Anhaltens auf eine Entschädigung. Das ist nicht zu beanstanden. Die Zumutbarkeit einer späteren erneuten erheblichen Betroffenheit durch eventuelle Reparaturen oder Erneuerung der Kabel wird durch eine dafür zusätzlich zu leistende Entschädigung ([X.] S. 333) hergestellt.

Dass das Fehlen von Regelungen für einen möglichen Rückbau der Erdkabel nach Ablauf ihrer Lebensdauer die Abwägung fehlerhaft macht, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Die Nutzungsdauer der [X.] ist zeitlich nicht beschränkt. Dass sie nicht verwirklicht und nicht benötigt wird und eine spätere Betriebseinstellung absehbar ist, ist nicht aufgezeigt. Es bedurfte daher auch keiner Regelung ihres Rückbaus (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 751).

[X.]) Die Auffassung des Antragstellers geht fehl, es widerspreche im Rahmen der Gesamtabwägung der Trassenführung dem Wohl der Allgemeinheit, wenn Landwirte enteignet werden sollen für die Belange des Tourismus sowie zum Schutz derjenigen, die wissentlich ihre Häuser an die Bestandsleitung gebaut hätten. Vielmehr rechtfertigt das öffentliche Interesse am Leitungsbau die Enteignung (§ 45 [X.]). In der Abwägung der gegenläufigen Belange durfte sich die Planfeststellungsbehörde dafür entscheiden, die Belange des landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums insoweit zurückzustellen, als es zur Ermöglichung eines [X.]s erforderlich ist. Es hält sich innerhalb ihres [X.], die gegenläufigen Belange, insbesondere die Umweltverträglichkeit in Bezug auf das Schutzgut Mensch, ausschlaggebend höher zu gewichten. Zusätzlich getragen wird die Entscheidung für die teilweise Erdkabelführung vom Sinn und Zweck der Erprobungsvorschrift des § 2 [X.]. Darauf kann sich eine Abwägung stützen, die Nachteile im hier streitgegenständlichen Umfang für das Schutzgut Boden, die landwirtschaftliche Nutzung und stärkere Eingriffe in privates Grundeigentum in Kauf nimmt, um in einem vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Pilotierung vorgesehenen Abschnitt die Möglichkeit der Erdverkabelung zu nutzen und damit gleichzeitig gewichtigen Vorteilen gegenüber einer Freileitung bei den Schutzgütern Mensch und Landschaftsbild den Vorrang zu geben.

3. Die Annahme des Antragstellers, die Planfeststellung habe nicht die Rechtsprechung zur Existenzgefährdung von Landwirten durch einen vorhabenbedingten [X.] berücksichtigt, geht fehl. Die Planfeststellung nimmt diese Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug ([X.] S. 334) und führt dazu aus, die vollständigen [X.]e durch Versiegelungen summierten sich über die gesamte [X.] auf weniger als 1,1 ha. Die nähere Prüfung einer Existenzgefährdung sei danach nur erforderlich, wenn die gesamte der Landwirtschaft verlorengehende Fläche zulasten eines einzigen Betriebs ginge und dessen Betriebsflächen gleichzeitig nicht größer als 22 ha wären. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, zumal die [X.] die zur Errichtung der [X.] "[X.]" erforderlichen Grundstücke und damit einen großen Teil dieser Fläche von 1,1 ha bereits erworben habe. Damit setzt sich der Antragsteller, der im Übrigen nach eigener Aussage über eine Betriebsfläche von ca. 45,82 ha verfügt, nicht auseinander. Seiner Argumentation liegt im Übrigen die unzutreffende Annahme zugrunde, als vollständiger [X.] gelte auch die lediglich vorübergehende Inanspruchnahme für die Bauphase und die anschließende Phase der Zwischenbewirtschaftung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Meta

11 VR 6/23

30.01.2024

Bundesverwaltungsgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 11 VR 6/23 (REWIS RS 2024, 556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 556

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