Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. VII ZR 139/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1634

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 139/99Verkündet am:13. Juli 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 15. Februar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, verlan-gen von ihrer ehemaligen Baubetreuerin [X.] 3 -II.Im Dezember 1992 schlossen die Kläger mit der [X.] drei [X.] für drei Bauvorhaben in [X.]. Die auf den Grundstücken ste-henden Gebäude sollten saniert und modernisiert werden. Die [X.] sollten schlüsselfertig ausgebaut werden. In § 10 der drei [X.] sagte die Beklagte zu, alles zu tun, um die Abnahmefähigkeit der [X.] bis spätestens 31. Dezember 1993 sicherzustellen. Die Beklagteschloß für die Kläger die Verträge mit den ausführenden Bauunternehmen.Im Dezember 1993 vereinbarten die Parteien, daß die Beklagte ihre Tä-tigkeit als Baubetreuerin einstellt. Die Baubetreuung übernahm die [X.], die bereits vorher die Kläger als Hausverwalteringegenüber der [X.] vertreten hatte. Das Bauvorhaben wurde erst [X.] fertiggestellt.[X.] hat der Teilklage, mit der die Kläger einen Teilbetrag inHöhe von 188.764,58 [X.] geltend gemacht haben, lediglich in Höhe von6.417,22 [X.] nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Kläger hatte nur inHöhe weiterer 11.822,12 [X.] Erfolg. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger [X.] der [X.] zu weiteren 170.525,24 [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Revision der Kläger hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.II. Die Mängel des Bauvorhabens [X.]-Straße1. [X.] hat den Klägern den Anspruch auf Ersatz [X.] für die Reparatur der Außenwand in Höhe von 9.778,12 [X.] und denmangelbedingten [X.] in Höhe von 9.306,03 [X.] mit folgendenErwägungen nicht zuerkannt:Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, daß die von der [X.] beauftragte Firma M. die Rigipsplatten auf die feuchte Wand geschraubthätten. Die Kläger hätten trotz des Hinweises des Gerichts nicht vorgetragen,wann die Rigipsarbeiten in Auftrag gegeben und ausgeführt worden seien [X.] der benannte Zeuge festgestellt habe, daß die Außenwand "klatschnaß"gewesen sei.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfungnicht stand. Der Sachvortrag der Kläger war hinreichend substantiiert. Das Be-rufungsgericht hat den Umfang der vertraglichen Pflichten der [X.] ver-kannt sowie entscheidungserheblichen Sachvortrag der Kläger nicht berück-sichtigt. Auf die fehlenden Angaben der Kläger zum Zeitpunkt der [X.] -gabe durch die Beklagte an die ausführende Firma und zur Ausführung [X.] kommt es nicht an.a) Die Beklagte hat in den Baubetreuungsverträgen (§ 2) die [X.] Architekten übernommen, so daß sie gegenüber den Klägern verpflichtetwar, die Aufgaben eines Architekten bei der Sanierung des Außenmauerwerkswahrzunehmen. Zu den Pflichten der [X.] in ihrer Funktion als Architektgehörte es, die vorhandene Bausubstanz daraufhin zu untersuchen, welcheSanierungsmaßnahme geeignet ist. Außerdem hätte sie die sachgerechteAusführung der Sanierungsmaßnahme durch die beauftragte Firma überwa-chen müssen. Beide Pflichten hat die Beklagte nach dem Sachvortrag der Klä-ger, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist, verletzt.b) Die Kläger haben jeweils unter Beweisantritt folgendes vorgetragen:Die Ursache für die Feuchtigkeit sei ein an der Hauswand angrenzenderSchuppen, von dem das Regenwasser an der Hauswand heruntergelaufen sei.Die Beklagte habe den Auftrag zur Verkleidung der feuchten Wand vergeben,ohne zuvor die Ursache der Feuchtigkeit zu prüfen und beseitigen zu lassen.Die Wand sei bereits vor der Verkleidung deutlich feucht gewesen. Die [X.] seien auf die feuchte Wand unter Verstoß gegen die anerkannten [X.] der Technik ohne Ständerwerk unmittelbar auf die Wand geschraubt [X.]) Der Sachvortrag der Kläger ist zur Darlegung der von den [X.] Vertragsverletzungen der [X.] und deren Folgen ausrei-chend. Sollten sich die Behauptungen der Kläger aufgrund der erforderlichenBeweisaufnahme als zutreffend erweisen, wäre der Anspruch der Kläger aus§ 635 BGB begründet, weil das von der [X.] geschuldete [X.] 6 -werk aufgrund eines Planungs- und Bauaufsichtsfehlers in zweifacher Hinsichtmangelhaft ist.Die Beklagte hätte die Sanierungsmaßnahmen in der Weise planenmüssen, daß die Ursache der Feuchtigkeit vor der Ausführung der Verblen-dung ermittelt und beseitigt wird. Sie hätte die Arbeiten der beauftragten Firmabeaufsichtigen und die Befestigung der Rigipsplatten auf der Wand ohne dieerforderliche Ständerkonstruktion verhindern müssen.d) [X.] wird über die streitigen Fragen die angebote-nen Beweise erheben müssen. Sollte das Werk der [X.] bisher nicht ab-genommen worden sein, müßte die Beklagte darlegen und beweisen, daß [X.] geschuldetes Architektenwerk mangelfrei erbracht hat.III. [X.] [X.] hat den von den Klägern verlangten Ersatz [X.] in Höhe von 9.306,03 [X.] mit folgenden [X.] unbegründet erachtet:a) Die Kläger hätten nicht dargelegt, daß die Beklagte eine [X.] beauftragt habe. Der Umstand, daß die Firma nur acht Mitarbeiter [X.] habe, sei noch kein Grund, die Firma nicht zu beauftragen. Die [X.] acht Mitarbeitern sei kein hinreichendes Indiz dafür, daß die Firma nicht inder Lage gewesen sei, die Arbeiten fristgerecht auszuführen.b) Die Beklagte treffe kein [X.] hinsichtlich des Verzu-ges der Firma [X.] Ein Verschulden i.S.d. §§ 285, 286 BGB hätten die [X.] -nicht dargelegt. Die Beklagte habe die Behinderungen der Arbeiten der [X.] [X.] der Verwaltung der Kläger mitgeteilt. Die Verwaltung der Kläger [X.] sorgen müssen, daß die Handwerker die Mietwohnungen hätten betretenkönnen. Die Behauptung der Kläger, die Handwerker hätten sich nicht bei [X.] rechtzeitig angemeldet, sei zu pauschal. Es sei nicht Aufgabe der [X.] gewesen, derartige Hindernisse zu beseitigen, das wäre Aufgabe [X.] gewesen, die als Hausverwalterin der Kläger tätig gewesen sei.Überdies hätten die Arbeiten in den Dachgeschossen nicht rechtzeitigabgeschlossen werden können, weil die Leitungen für die Heizung und [X.] nicht rechtzeitig verlegt worden seien. Ohne diese Leitun-gen hätten die Dachgeschoßwohnungen nicht vermietet werden können.c) Der Einwand, die Beklagte habe es versäumt, mit der Firma [X.] Ver-tragsstrafen zu vereinbaren, sei unerheblich. Die Kläger hätten nicht vorgetra-gen, daß sie im Falle einer Vereinbarung einer Vertragsstrafe einen Anspruchauf die Vertragsstrafe gehabt hätten.d) Der Umstand, daß die Firma T., die Nachfolgerin der [X.], [X.] [X.] weiterbeschäftigt habe, sei ein Indiz dafür, daß die Firma [X.] ihre [X.] vorher ordnungsgemäß ausgeführt habe.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nurteilweise [X.]) Die Beklagte war aufgrund der von ihr durch die Verträge übernom-menen Aufgaben dazu verpflichtet, alle ihr möglichen Maßnahmen zu ergrei-fen, damit der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten werdenkonnte. Danach war die Beklagte verpflichtet, nur Firmen zu beauftragen, die- 8 -hinreichend leistungsfähig waren, ihre Arbeiten fach- und fristgerecht fertigzu-stellen.b) Nach dem substantiierten Sachvortrag der Kläger hat die [X.]) Die Kläger haben unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten)behauptet, daß die Firma [X.] im Hinblick auf ihren Personalbestand von [X.] nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeiten fristgerecht auszufüh-ren.(2.) [X.] hat diesen Sachvortrag der Kläger verfah-rensfehlerhaft als unerheblich gewürdigt. Die These des Berufungsgerichts, [X.] von acht Mitarbeitern sei kein ausreichendes Indiz dafür, daßdie Firma die Arbeiten nicht fristgerecht hätte ausführen können, ist eine un-zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Ein Gericht ist nur befugt, ei-nen angebotenen [X.] nicht zu erheben, wenn es für dieStreitfrage über die hinreichende eigene Sachkunde verfügt (st. Rspr.: [X.],Urteil vom 20. Februar 1997 - [X.], [X.] 1997, 240 = BauR 1997,692 m.w.N.). Eine Entscheidung aufgrund beanspruchter eigener Sachkundeist nur dann verfahrensrechtlich zulässig, wenn das Gericht vor der Entschei-dung den Parteien Gelegenheit gibt, zu der beanspruchten eigenen SachkundeStellung zu nehmen, und wenn das Gericht die eigene Sachkunde im Urteilausweist ([X.], Urteil vom 20. Februar 1997 - [X.], aaO).Gegen beide prozessualen Pflichten hat das Berufungsgericht versto-ßen.c) Nach dem Sachvortrag der Kläger hat die Beklagte aufgrund [X.] ihrer Kooperationspflicht die Verzögerung zu [X.]) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Abstimmung der Termine fürdie Arbeiten der Handwerker mit den Mietern sei die Aufgabe der Hausverwal-tung der Kläger gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Die Beklagte war aufgrund dervon ihr vertraglich übernommenen Aufgaben verpflichtet, die Arbeiten [X.] mit den Mietern zu [X.]) Die Behauptung der Kläger, die Verzögerung sei dadurch entstan-den, daß die Handwerker sich nicht rechtzeitig bei den Mietern angemeldethätten, ist ausreichend für den Vorwurf einer [X.] der[X.], weil sie keine Kenntnisse über die Maßnahmen haben können, diedie Beklagte zur Erfüllung ihrer Koordinationspflicht ergriffen hat. Die [X.], da es sich um interne Vorgänge handelt, die nur sie kennen kann, [X.] vortragen müssen, aus denen sich ergibt, daß sie ihrer Koordinati-onspflicht genügt [X.]) [X.] hat die Darlegungs- und Beweislast hinsicht-lich des Verschuldens verkannt. Der Gläubiger muß die Voraussetzungen derobjektiven Pflichtverletzung des Schuldners darlegen und beweisen; [X.] muß sich hinsichtlich des Vorwurfs des Verschuldens entlasten (vgl.[X.], Urteil vom 17. Januar 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 684; Urteil vom15. März 1990 - [X.], [X.] 1990, 192 = BauR 1990, 488).d) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß eine etwaige Verletzungder Kooperationspflicht nicht ursächlich gewesen sei für die fehlende Vermiet-barkeit des Dachgeschosses, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung [X.], die Wohnungen hätten auch ohne funktionierende Heizung vermietetwerden können, ist unerheblich. [X.] hat seine Auffassungzusätzlich auf die Feststellung gestützt, daß die Wasserversorgung der [X.] nicht gewährleistet [X.] 10 -e) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Vorwurf der Kläger, [X.] habe es pflichtwidrig versäumt, mit der Firma [X.] Vertragsstrafenver-einbarungen zu treffen, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] der Kläger zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch ist inso-weit bisher nicht schlüssig. Sie hätten zur Begründung dieses Anspruchs vor-tragen müssen, daß eine Vertragsstrafenregelung und eine Vereinbarung [X.] gegenüber der Firma [X.] möglich gewesen wäre.f) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Indizwirkung der Weiter-beschäftigung der Firma [X.] für ein mangelfreies Werk sind rechtsfehlerhaft, siewidersprechen der Lebenserfahrung. Im Falle einer Vertragsverletzung beilaufenden Bauvorhaben steht der Auftraggeber vor der Entscheidung, [X.] zu kündigen und einen Drittunternehmer zu beauftragen, oderden Auftragnehmer weiter zu beschäftigen. Die Kündigung führt regelmäßig [X.] des Bauvorhabens und zu einer Kostensteigerung. Aus diesemGrunde sehen Auftraggeber nicht selten davon ab, den Vertrag mit dem [X.] zu kündigen.[X.] Das Bauvorhaben G.-Straße1. [X.] hat den Klägern den Ersatz des [X.] in Höhe von 111.130,35 [X.] und den Schadensersatz für Bauzeit-verzögerungen in Höhe von 94.161,20 [X.], die Kosten der Trocknung [X.] im vierten Obergeschoß in Höhe von 12.566,82 [X.], den weiteren[X.] in Höhe von 4.613,10 [X.] sowie die Kosten für das [X.] in Höhe von 1.644,50 [X.] mit folgenden Erwägungenversagt:- 11 -a) Die Kläger hätten ihre Ansprüche nicht substantiiert dargelegt. [X.], die Beklagte treffe ein Auswahlverschulden, weil sie mit der Firma [X.] Unternehmen beauftragt habe, das nicht in die Handwerksrolle eingetragensei, sei unbegründet. Die Beklagte habe Referenzen über die Firma [X.] einge-holt, die schon vorher Dachdeckerarbeiten bei Einfamilienhäusern erfolgreichausgeführt habe. Jedenfalls hätten die Kläger nicht vorgetragen, daß der vonder Firma [X.] beauftragte Subunternehmer nicht in die Handwerksrolle einge-tragen sei.b) Die Beklagte habe auch ihren Aufsichtspflichten genügt. Sie habeEnde Oktober 1993 die Firma [X.] unter Fristsetzung und Kündigungsandrohungzur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Kläger hätten nicht dargelegt, daß vorder Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der [X.] am 9. [X.] die Kündigungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/[X.] hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß das Verhalten der [X.] gegenüber der Firma [X.] ursächlich für die Verzögerung des Bauvorha-bens G. Straße um ca. ein Jahr gewesen sei. Die Beklagte habe ihre Arbeiten,nicht wie vorgesehen im Dezember 1992, sondern erst sechs Monate später imMai 1993 aufnehmen können, weil die erforderlichen Baugenehmigungen erstEnde Mai 1993 vorgelegen hätten. Selbst wenn die Firma [X.] mangelhaft gear-beitet habe, hätten die Kläger nach der Beendigung des Vertragsverhältnissesmit der [X.] im Dezember 1993 der Firma [X.] den Auftrag nicht unverzüg-lich gekündigt. Nach den Mängelanzeigen gegenüber der Firma [X.] sei ein Pri-vatgutachten über die Arbeiten der Firma [X.] nicht erforderlich gewesen. [X.] ein Anspruch auf Ersatz des [X.] und der Mängelbeseitigungsko-sten nicht [X.] 12 -c) Ansprüche auf Ersatz der [X.] in Höhe von12.566,82 [X.] und Mietminderung in Höhe von 4.613,10 [X.] für die [X.] im vierten Obergeschoß sowie die Kosten des Gutachtens in Höhe von1.644,50 [X.] würden den Klägern nicht zustehen. Der Vorwurf des Auswahl-verschuldens sei nicht gerechtfertigt. Ein [X.] und die Ur-sächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung der [X.] hätten die [X.] hinreichend dargelegt.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfungweitgehend nicht stand:a) Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß [X.] einer für das jeweilige Gewerk nicht in die Handwerksrolle eingetra-genen Firma jedenfalls dann keine schadensursächliche [X.] begründe, wenn die Beklagte zuvor ausreichende Referenzen eingeholthabe.b) Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die einge-holten Referenzen seien ausreichend gewesen. [X.] hat in-soweit erheblichen Sachvortrag der Kläger nicht berücksichtigt. Die Kläger ha-ben behauptet, die Ausführung von Dachdeckerarbeiten bei Einfamilienhäu-sern, die Gegenstand der Referenzen gewesen seien, sei keine ausreichendeReferenz für den Ausbau von fünf Dachgeschoßwohnungen. Diese Behaup-tung der Kläger ist erheblich.Das Bedenken des Berufungsgerichts, der Vorwurf der Auswahlpflicht-verletzung sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Kläger nicht vorge-tragen hätten, daß der von der Firma [X.] beauftragte Subunternehmer nicht inder Handwerksrolle eingetragen sei, ist unerheblich. Für die Frage, ob die Be-- 13 -klagte ihrer Auswahlverpflichtung genügt hat, kommt es im Verhältnis zu [X.] allein auf die fachliche Qualifikation der Firma [X.] an.c) [X.] hat ferner erheblichen Sachvortrag der [X.] berücksichtigt. Die Kläger haben unter Beweisantritt vorgetragen, daß [X.] [X.] aufgrund ihrer geringen Mitarbeiterzahl nicht in der Lage gewesen sei,die vereinbarte Bauzeit von eineinhalb Monaten einzuhalten.d) Der Sachvortrag der Kläger zur Verletzung der Aufsichts- und Über-wachungspflicht durch die Beklagte ist hinreichend substantiiert.Die Kläger haben unter [X.] im wesentlichen folgendes vor-getragen:Die Firma [X.] habe die anerkannten Regeln der Technik und die Flach-dachrichtlinien nicht beachtet. Aufgrund der mangelhaften Leistung der [X.] [X.] sei es im Oktober 1993 zu erheblichen Wasserschäden im vierten [X.] gekommen. Die Beklagte habe ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. [X.] die Firma [X.] im Schreiben vom 18. Oktober 1993 lediglich unter [X.] von Ersatzmaßnahmen bis zum 19. Oktober 1993 zur [X.]. Die Beklagte hätte der Firma [X.] die Kündigung androhen undnach Ablauf der Frist und nach der Entziehung des Auftrages unverzüglich [X.] durch eine Drittfirma beseitigen lassen müssen. Da die Mangelhaftig-keit der Arbeiten der Firma [X.] bereits im August 1993 erkennbar gewesen [X.], hätte die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die Firma [X.] unter Kündi-gungsandrohung zur Mängelbeseitigung auffordern müssen.Im Hinblick auf diesen Sachvortrag hätte die Beklagte im einzelnen dar-legen müssen, welche Überwachungsmaßnahmen sie an welchen [X.] 14 -durchgeführt und wann sie die Mangelhaftigkeit der Arbeiten der Firma [X.] fest-gestellt hat.e) Der Vortrag der Kläger zur Ursächlichkeit der Arbeiten der Firma [X.]für die Verzögerung ist ebenfalls hinreichend [X.]) Die Kläger haben unter Beweisantritt vorgetragen, daß das [X.] am 31. Dezember 1993 hätte fertiggestellt werden können, obwohl [X.] erst im Mai 1993 erteilt worden sei. Dieser Vortrag der Klä-ger ist erheblich. Die Beklagte hat sich in Kenntnis des Umstandes, daß [X.] nicht erteilt worden war, dazu verpflichtet, alle Maßnahmenzu ergreifen, damit das Bauvorhaben am 31. Dezember 1993 fertiggestellt wer-den konnte. Im Hinblick auf den hinreichenden Sachvortrag der Kläger [X.] Beklagte vortragen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen und aus wel-chen Gründen die Verzögerung durch sie nicht hat verhindert werden [X.]) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ansprüche auf Ersatz [X.] und Mängelbeseitigungskosten seien jedenfalls deshalb unbe-gründet, weil die Kläger der Firma [X.] erst nach Eingang des [X.] 1994 den Auftrag entzogen hätten, ist unzutreffend. Die Erwägung [X.], die rechtlich vermutlich eine Mitverantwortlichkeit der Klä-ger für die Verzögerung gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen soll, ist nach [X.] des Berufungsgerichts unbegründet. Den Klägern ist die verzö-gerte Fertigstellung des Bauvorhabens nicht vorzuwerfen, weil sie ein berech-tigtes Interesse daran hatten, vor einer Vergabe der Arbeiten an eine [X.] Stand der Arbeiten der Firma [X.] zu ermitteln.f) Unter der Voraussetzung, daß die Beklagte ihre Auswahl- oder Über-wachungspflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzungen für die [X.] 15 -ursächlich gewesen sind, ist sie verpflichtet, den Klägern die Kosten für [X.] der Wohnungen, den Mietausfall und die Gutachterkosten zu [X.].V. Das Bauvorhaben [X.] [X.] hat den Klägern die hinsichtlich dieses [X.]s geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von16.546,45 [X.] (204,70 [X.] für ein zusätzliches Bauschild, 2.466,75 [X.] fürvertane Rüstzeit und 13.875 [X.] für Mietausfall) mit folgenden Erwägungennicht zuerkannt:Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, daß sie den [X.] wegen Verzuges gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/B hätten [X.]. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5Nr. 4, § 6 Nr. 6 [X.]/B sei von einer Kündigung nicht abhängig. Deshalb sei esunerheblich, daß die Beklagte die Firma P. gemäß § 8 Nr. 1 [X.]/B und nichtgemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/B gekündigt habe.2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-lichen Überprüfung nicht [X.]) Die Kläger verlangen von der [X.] Ersatz des Schadens, derdadurch entstanden ist, daß die Beklagte die Firma P. pflichtwidrig nach § 8Nr. 1 [X.]/B und nicht gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/B gekündigt habe. [X.] ist nur dann begründet, wenn die Firma P. nach § 8 Nr. 3 Abs. 1[X.]/B hätte gekündigt werden können, weil die Kläger unter dieser Vorausset-zung gegen die Firma P. einen Schadensersatzanspruch nach § 5 Nr. 4- 16 -2. Alternative i.V.m. § 6 Nr. 6 [X.]/B nur nach einer Kündigung gemäß § 8Nr. 3 Abs. 1 [X.]/B hätten geltend machen können.b) Die Kläger haben hinreichend substantiiert dargelegt, daß die [X.] einer Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/[X.] haben. Die für den Verzug erforderlichen Tatsachen ergeben sich aus [X.] des Landgerichts [X.] (22 O 523/93). Auf diese Akte haben [X.] Bezug genommen. Die Akte hat dem Berufungsgericht vorgelegen, dasBerufungsgericht hat in seinem Urteil auf den Inhalt der Akte verwiesen.[X.] HaßWiebel Wendt

Meta

VII ZR 139/99

13.07.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. VII ZR 139/99 (REWIS RS 2000, 1634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1634

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