Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 5 StR 333/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1562

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5 [X.][X.] vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Dezember 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]: Die erhobene Rüge einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft zwar die Ablehnung eines auch hinsichtlich der Beweisbehauptung formgerecht gestellten Beweisantrags; der Rüge bleibt indes aus den Gründen von BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40 der Erfolg in der Sache versagt. Soweit der Beschwerdeführer das in der Hauptverhandlung erfolgte Wiedererkennen des Angeklagten [X.]
durch die Mitangeklagte [X.]. zum Gegenstand seines [X.] macht, erblickt der Senat darin eine statthafte Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO oder des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird. Zwar hat es die [X.] unterlassen, auch das Ergebnis einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Identifikation des Beschwerdeführers durch die Mitangeklagte [X.]. zu erörtern. Mit Rücksicht auf den geringen Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung, auch im Kontext der sonstigen zahlreichen gewichtigen [X.] kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler indes ausschließen. - 3 - Dass das Tatgericht mit den gegen den Angeklagten [X.]erkannten [X.] und der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen einer schuldangemes-senen Sanktion bereits überschritten hat, vermag der Senat hier noch nicht festzustellen. [X.]

Meta

5 StR 333/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 5 StR 333/09 (REWIS RS 2009, 1562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1562

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