Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 3 AZR 1027/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 2008

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2012 - 13 Sa 1476/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2011.

2

Der im September 1928 geborene Kläger arbeitete für die [X.], die ihm eine Versorgungszusage erteilt hatte. Seit dem 1. Juli 1990 bezieht er eine Betriebsrente iHv. zunächst 3.409,00 DM (entspricht 1.742,99 Euro).

3

Die I mbH wurde im Jahr 1985 von der [X.] - einem Unternehmen des [X.] - übernommen. [X.] übernahm die [X.] von der [X.] den Geschäftsbereich Landmaschinen einschließlich aller Aktiva und Passiva. Dabei gingen auch die Arbeitsverhältnisse von 1.107 aktiven Arbeitnehmern über. Die [X.] beschäftigte zu diesem Zeitpunkt selbst etwa 1.176 Arbeitnehmer. Nach der Übernahme standen 2.238 aktiven Arbeitnehmern 1.730 Betriebsrentner und Arbeitnehmer, die mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden waren, gegenüber. [X.] übernahm die [X.]“ des [X.] den Wettbewerber „[X.]“ und bildete den Land- und Baumaschinenkonzern „[X.] N“ ([X.]N). Nach einer Umfirmierung der [X.] zur [X.] Germany GmbH wurde diese im Jahr 2002 auf die [X.] verschmolzen. Die [X.] hatte bereits im Jahr 1997 die eigene Fertigung von Traktoren und Dieselmotoren eingestellt. Seither besteht ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich im Vertrieb von Produkten verbundener Unternehmen. Seit der Verschmelzung der [X.] Germany GmbH auf die [X.] im Jahr 2002 zahlt die [X.], die noch etwa 250 Arbeitnehmer beschäftigt, die Betriebsrente des [X.] und weiterer 2.000 Betriebsrentner.

4

Gesellschafter der [X.]n sind die [X.]N S.A. zu [X.] und die [X.]N GmbH zu 90 vH. Die [X.]N S.A. ist Alleingesellschafterin der [X.]N GmbH. Alleingesellschafterin der [X.]N S.A. ist die [X.]N N.V., die [X.] des [X.]. Zwischen der Rechtsvorgängerin der [X.]N GmbH, der [X.], und der [X.]N N.V. bestand ab Juni 1999 ein Beherrschungsvertrag, der zum 31. Dezember 2003 beendet wurde. Seit dem 1. Januar 2008 besteht zwischen der [X.]N GmbH und der [X.]n ein Ergebnisabführungsvertrag.

5

Die [X.]N N.V. und die [X.]N S.A. haben zugunsten der [X.]n jeweils eine Patronatserklärung abgegeben. Diese lautet auszugsweise:

        

„[X.]N S.A. ([X.])

        

…       

        

und    

        

[X.]N N.V. ([X.])

        

…       

        

verpflichten uns, jeweils und getrennt, hiermit - unwiderruflich und zwar bis zum 31. März 2012 - die [[X.]] auf erstes Anfordern mit zusätzlicher Liquidität oder sonstigen finanziellen Mitteln auszustatten, soweit dies erforderlich ist, um

        

●       

[der [X.]n] zu ermöglichen, alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen und dadurch eine bestehende oder drohende Illiquidität der [[X.]n] zu beseitigen

                 

und/oder um

        

●       

eine etwaig drohende oder bestehende Überschuldung von [der [X.]n] im insolvenzrechtlichen Sinn zu vermeiden.

        

Sämtliche auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgereichten Mittel werden an die [[X.]] als Darlehen gewährt.

        

2. Wir treten hiermit bis zum Ende der finanziellen Krise der [[X.]n] mit allen gegenwärtigen und zukünftigen uns aus der Gewährung zusätzlicher Mittel nach dieser Vereinbarung zustehenden Forderungen, einschließlich der Tilgung, gegen die [[X.]] hinter alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller anderen Gläubiger der [[X.]n], gleich welchen [X.], im Range zurück, und zwar soweit und solange dies zur Vermeidung einer Überschuldung der [[X.]n] im Sinne des § 19 [X.] erforderlich ist.

        

Bis zum Ende der finanziellen Krise der [[X.]n] sollen die der [[X.]n] aufgrund dieser Patronatserklärung zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel wie Eigenkapital der [[X.]n] behandelt werden (funktionales Eigenkapital).

        

Die Erfüllung solchermaßen nachrangiger Ansprüche kann daher nur aus einem etwaigen frei verfügbaren Jahres- oder Liquiditätsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der [[X.]n] übersteigenden frei verfügbaren Vermögen geltend gemacht werden und zwar nur nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 2 [X.] und zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter im Sinne des § 199 Satz 2 [X.]. Dieser Rangrücktritt bleibt bei einer Kündigung der Patronatserklärung unberührt.“

6

Eine entsprechende Patronatserklärung haben die [X.]N S.A. und die [X.]N N.V. zugunsten der [X.]N GmbH abgegeben. Sämtliche [X.] sind jeweils auf ein Jahr befristet.

7

Ausweislich der nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs erstellten und von der [X.] geprüften Jahresabschlüsse wies die [X.] im Geschäftsjahr 2007 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag iHv. 38.739.154,20 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2008 verringerte sich dieser auf noch 20.397.286,74 Euro und blieb in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 in dieser Höhe bestehen. Die [X.]N GmbH ist bilanziell überschuldet; die [X.]N N.V. hingegen erzielt erhebliche Gewinne.

8

Bereits im Jahr 2009 gewährte die [X.] der [X.]N N.V. ein Darlehen über 20 Millionen Euro. Sie haftet zudem bis zur Höhe des ihr Stammkapital übersteigenden Eigenkapitals für Verpflichtungen der Muttergesellschaft aus in den Jahren 2005, 2006 und 2009 gegebenen Anleihen. Die [X.] ist dem „[X.]ash-Pool“ des [X.] angeschlossen. Dabei wird täglich eventuell überschüssige Liquidität der [X.]n in den „[X.]ash-Pool“ übertragen. Zur Begleichung von Forderungen wird der entsprechende Betrag auf das Geschäftskonto der [X.]n zurücktransferiert. Der „[X.]ash-Pool“ gleicht zudem das Konto der [X.]n aus, wenn es ein Defizit aufweist. Die [X.] ist darüber hinaus in den [X.]ontrolling-Prozess des [X.]N-Konzerns integriert.

9

Die [X.], die ihre Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines Jahres bündelt, nahm zu den Stichtagen 1. Januar 2002, 1. Januar 2005 und zuletzt zum 1. Januar 2008 Anpassungen der laufenden Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG vor. Die Betriebsrente des [X.] beläuft sich seit Januar 2008 auf 2.408,43 Euro brutto monatlich.

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 hat der Kläger mit seiner Klage eine Erhöhung seiner Betriebsrente um [X.] verlangt. Er hat geltend gemacht, es sei ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] veranlasst, da diese die wirtschaftlich schlechte Lage der [X.]n planmäßig herbeigeführt hätten. Die [X.] kaufe die von ihr vertriebenen Produkte von den verbundenen Unternehmen zu überhöhten Preisen ein, sodass Gewinne dort und nicht bei ihr anfielen. Darüber hinaus bediene die [X.] nicht nur die Pensionsverpflichtungen eigener Mitarbeiter, sondern auch von solchen Mitarbeitern, die - wie er - eine Versorgungszusage eines Unternehmens des [X.] erhalten hätten. Die [X.] würde deshalb quasi als Rentnergesellschaft betrieben, ohne jedoch von den Konzerngesellschaften mit ausreichend Kapital ausgestattet worden zu sein. Die [X.] sei systematisch ausgezehrt worden, insbesondere durch die Verlagerung der Produktion auf andere Konzerngesellschaften.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, an ihn ab dem 1. November 2011 eine um 88,87 Euro brutto monatlich höhere Betriebsrente, insgesamt also 2.497,30 Euro brutto zu zahlen;

        

2.      

die [X.] zu verurteilen, an ihn 888,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 434,35 Euro seit dem 2. Juni 2011 sowie Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 88,87 Euro seit dem 2. Juli 2011, dem 2. August 2011, dem 2. September 2011, dem 2. Oktober 2011 sowie dem 2. November 2011 zu zahlen.

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie auf die Berufung der [X.]n abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger, mit Ausnahme der Zinsen auf Anpassungsforderungen vor Rechtskraft der Entscheidung, die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die [X.] ist aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen; es liegt eine Eigenkapitalauszehrung vor. Die Voraussetzungen für einen [X.] auf andere Konzerngesellschaften sind nicht erfüllt.

I. Die [X.] war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Januar 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Juli 1990 - am 1. Juli 1993, am 1. Juli 1996, am 1. Juli 1999, am 1. Juli 2002, am 1. Juli 2005, am 1. Juli 2008 und am 1. Juli 2011 vorzunehmen gewesen.

2. Allerdings hat die [X.] alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Betriebsrente des [X.] ua. zum 1. Januar 2002, 1. Januar 2005 und letztmalig zum 1. Januar 2008 erhöht. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2011 als weiterer Prüfungstermin.

a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der [X.] allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 mwN).

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 1990 eine Betriebsrente. Diese wurde ua. zum 1. Januar 2002, 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2008 erhöht. Hieraus leitet sich der weitere [X.] 1. Januar 2011 ab.

II. Die wirtschaftliche Lage der [X.] steht einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust entgegen.

1. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 139, 252). Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 48; 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 51 mwN).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 139, 252; 25. April 2006 - 3 [X.] 50/05 - Rn. 55).

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist daher die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Hohe [X.] können nämlich dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 d der Gründe). Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 47; 10. Februar 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Denn das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche ([X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 b cc der Gründe).

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 47; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 b der Gründe). Wertzuwächse sind bei der [X.] nach § 16 [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 d bb (1) der Gründe, [X.]E 105, 72).

Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 139, 252).

c) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich [X.] (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 36 mwN).

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 44; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 139, 252; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 54). Dafür sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse als Einstieg geeignet (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 42).

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 56). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 27).

Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, [X.] und [X.]/[X.] (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 85/12 - Rn. 24 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 46).

d) Dem Arbeitgeber ist zuzubilligen, dass er nach [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von [X.] absieht. Vom [X.] kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 49; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 60; 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 d aa und bb der Gründe).

2. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine [X.] billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die [X.] beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 22 mwN, [X.]E 123, 319).

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten nur den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 42; 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72). Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der [X.]en ausreichende [X.]altspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 51).

3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die [X.] zum [X.] 1. Januar 2011 davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten [X.] (1. Januar 2014) für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde. In den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 waren [X.] in einem eine Betriebsrentenanpassung ausschließenden Umfang vorhanden und noch nicht zurückgeführt. Die wirtschaftliche Entwicklung der [X.] in der [X.] nach dem [X.] hat die negative Prognose der [X.] bestätigt.

a) Die [X.] hat in den Jahren 2007 bis 2010 erhebliche Bilanzverluste erlitten, die vom Eigenkapital nicht mehr gedeckt waren. Es liegt eine Eigenkapitalauszehrung vor. Im Geschäftsjahr 2007 belief sich der nicht vom Eigenkapital der [X.] gedeckte Bilanzverlust auf 38.739.154,20 Euro. Dieser konnte im Geschäftsjahr 2008 auf 20.397.286,74 Euro zurückgeführt werden, weil der in diesem Jahr erwirtschaftete Jahresüberschuss iHv. 18.341.867,46 Euro trotz des bestehenden [X.]s mit der [X.] nicht abgeführt wurde. In den Geschäftsjahren 2009 und 2010 erlitt die [X.] ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen weitere Verluste, die jedoch von der [X.] aufgrund des [X.]s ausgeglichen wurden und deshalb nicht zur Erhöhung des bestehenden Bilanzverlustes iHv. 20.397.286,74 Euro geführt haben. Damit hat in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 das vorhandene Eigenkapital der [X.] die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht.

b) Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die auf diese Jahre gestützte Prognose greifen nicht durch.

aa) Soweit der Kläger in der Revision rügt, das [X.] habe sich mit seinen Argumenten zur Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge nicht auseinandergesetzt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Entscheidend ist, dass tatsächlich eine Eigenkapitalauszehrung vorliegt. Es bedarf - entgegen der Auffassung des [X.] - auch keiner Erklärung, weshalb die [X.] im Geschäftsjahr 2002 einen Gewinn iHv. 4.290.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2003 einen solchen iHv. 16.427.000,00 Euro erwirtschaftet hat und im Geschäftsjahr 2004 sodann einen Verlust iHv. 27.291.000,00 Euro. Der Verlust ist jedenfalls nach dem insoweit vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der [X.] tatsächlich eingetreten. Im Übrigen sind die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 für die zum 1. Januar 2011 zu erstellende Prognose der wirtschaftlichen Lage nicht entscheidend. Ob es für die Veränderung der wirtschaftlichen Lage ab dem Geschäftsjahr 2004 nachvollziehbare Gründe gibt, ist unerheblich, denn es kommt ausschließlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der [X.] an. Dies schließt es auch aus, eine „betriebswirtschaftlich gebotene Korrektur“ der Bilanzen vorzunehmen, weil - nach der Behauptung des [X.] - die [X.] für die von ihr vertriebenen Produkte [X.] überhöhte Verrechnungspreise zahlen müsse. Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass es [X.] keine überhöhten Verrechnungspreise gab.

bb) Die Übertragung von [X.] der Stammanteile vom vormaligen Alleingesellschafter [X.] auf die ebenfalls bilanziell überschuldete [X.] und der gleichzeitige Abschluss eines [X.]s zwischen der [X.] und der [X.] und der im selben Geschäftsjahr erzielte Gewinn der [X.], steht der Berücksichtigung der Verlustvorträge nicht entgegen. Der Wechsel der Gesellschafter hat für sich genommen keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und der im [X.] von der [X.] erzielte Jahresüberschuss iHv. 18.341.867,46 Euro wurde nicht an die [X.] abgeführt, sondern zur Verringerung des bestehenden Bilanzverlustes von 57.205.303,47 Euro auf 38.863.436,01 Euro verwendet.

cc) Das [X.] musste - entgegen der Auffassung des [X.] - bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage bei der [X.] auch nicht der Frage nachgehen, wieso ein Unternehmen, das seit 1996 nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen überwiegend Verluste erzielt, trotz unzureichender Kapitalausstattung und prognostizierter weiterer Verluste im Jahr 2011 noch besteht. Diese Frage hat keinen Einfluss auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der [X.].

dd) Schließlich verfängt auch der Hinweis des [X.] auf die [X.] bei der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von [X.] (vgl. [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] 358/06 - [X.]E 126, 120) nicht. Weder ist die [X.] eine Rentnergesellschaft noch ist sie durch eine umwandlungsrechtliche Ausgliederung von [X.] entstanden. Auf die [X.] wurde im Jahr 2002 zwar eine andere Gesellschaft, die [X.], verschmolzen und in den folgenden Jahren hat sich die Zahl der aktiven Arbeitnehmer von über 2.000 auf noch ungefähr 250 verringert, denen eine immer größer werdende Zahl von Betriebsrentnern gegenübersteht. Dies ist jedoch das Ergebnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung der [X.] und der ihr zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen, aber keine einer umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von [X.] entsprechende Situation.

ee) Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung geltend macht, das [X.] habe seinen Vortrag zu erforderlichen betriebswirtschaftlichen Korrekturen der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen nicht berücksichtigt, ist diese Rüge übergangenen Sachvortrags nicht ordnungsgemäß begründet und deshalb unzulässig.

(1) Eine Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt auch für eine auf § 286 ZPO gestützte Rüge, das [X.] habe einen bestimmten Sachvortrag übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb fehlerhafte Feststellungen getroffen. Es muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre (vgl. statt vieler [X.] 28. August 2013 - 10 [X.] 323/12 - Rn. 19).

(2) Der Kläger legt in der Revisionsbegründung nicht dar, welchen konkreten Sachvortrag er in welchem Schriftsatz in den Vorinstanzen gehalten hat und zu welchen abweichenden Tatsachenfeststellungen das [X.] bei Berücksichtigung seines Sachvortrags gelangt wäre.

c) Zuletzt hat die wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2011 die Prognose der [X.] bestätigt. Auch im Geschäftsjahr 2011 belief sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Bilanzverlust auf 20.397.286,74 Euro und die Eigenkapitalauszehrung konnte noch nicht ausgeglichen werden.

III. Die [X.] ist auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der [X.] [X.], [X.] oder [X.] im Wege des [X.]s zurechnen lassen muss.

1. Die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 31 mwN, [X.]E 135, 344). Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. [X.]s. Dabei wird dem [X.] die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der [X.] führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des [X.] vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der [X.] setzt deshalb grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung voraus (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 32, aaO). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen grundsätzlich nicht - entgegen § 16 [X.] - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der [X.] ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] bleibt auch beim [X.] der [X.] ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 899/11 - Rn. 46).

2. Die [X.] ist nicht zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2011 verpflichtet, weil ihr die wirtschaftliche Lage der [X.] aufgrund des zwischen dieser und der [X.] bestehenden [X.]s zuzurechnen wäre. Es kann dahinstehen, ob das Bestehen eines [X.]s ohne weitere Voraussetzung einen [X.] rechtfertigen kann (vgl. hierzu ausführlich [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 79 ff.). Jedenfalls stünde die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente entgegen. Die [X.] war nach dem Vortrag des [X.] im prognoserelevanten [X.]raum bilanziell überschuldet.

3. Die [X.] muss sich weder unter dem Gesichtspunkt des [X.]s im qualifiziert faktischen Konzern noch aufgrund der [X.] eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der [X.] [X.] und [X.] zurechnen lassen.

a) Ein [X.] im qualifiziert faktischen Konzern scheidet nach der Änderung der Senatsrechtsprechung ([X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - [X.]E 144, 180) aus.

aa) Zwar galten für einen [X.] im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 [X.] 244/91 - zu III 2 der Gründe, [X.]E 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 [X.] 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der [X.] zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 1993 - II [X.] -; 29. März 1993 - II [X.] - [[X.]] [X.]Z 122, 123; 23. September 1991 - II [X.] - [Video] [X.]Z 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] [X.]Z 107, 7; 16. September 1985 - II [X.]/84 - [Autokran] [X.]Z 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 [X.] bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

bb) Nachdem der [X.] jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte [X.] aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum [X.] im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 [X.] 638/10 - Rn. 35 ff., [X.]E 144, 180; vgl. auch [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung einen [X.] im qualifiziert faktischen Konzern geltend macht, führt dies im Hinblick auf die geänderte Senatsrechtsprechung nicht zum Erfolg.

b) Ein [X.] auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des [X.]s zum existenzvernichtenden Eingriff scheidet aus. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des [X.] und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus ([X.] 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246). Weder die [X.] noch die [X.] haben die bestehende Überschuldung der [X.] herbeigeführt. Der erhebliche Bilanzverlust entstand - nach dem Vortrag des [X.] - nicht zuletzt durch die negativen Jahresergebnisse ab dem Jahr 2004. Der Kläger hat aber keine [X.]altspunkte für einen sittenwidrigen Entzug von Vermögenswerten vorgetragen, solche sind auch nicht ersichtlich. Weder die Umstrukturierung in den Neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts noch der Abschluss eines [X.]s im Jahr 2007 mit der [X.] bieten [X.]altspunkte dafür. Vielmehr wird durch die Abgabe der [X.] der [X.] und der [X.] zugunsten der [X.] eine Zahlungsunfähigkeit gerade abgewendet.

c) Ein [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass 1997 die Entscheidung getroffen wurde, die Eigenfertigung von Traktoren und Dieselmotoren einzustellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des in der Folge eingetretenen Ungleichgewichts zwischen den ungefähr 250 aktiven Arbeitnehmern und den etwa 2.000 Betriebsrentnern. Das Betriebsrentenrecht knüpft keine Folgen daran, dass der [X.] seinen Geschäftsbetrieb nicht in unverändertem Umfang beibehält. Die Grundsätze des Senats zur umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von [X.] (vgl. [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] 358/06 - [X.]E 126, 120) greifen schon deshalb nicht ein.

d) Der Kläger kann einen [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.] und der [X.] nicht auf die von diesen Gesellschaften zugunsten der [X.] abgegebenen [X.] stützen. Zwar handelt es sich dabei um [X.]e „harte“ [X.]. Sie erfassen aber Betriebsrentenanpassungsansprüche nicht.

aa) Bei den [X.] der [X.] und der [X.] gegenüber der [X.] handelt es sich um „harte“ [X.].

(1) Der Begriff der Patronatserklärung wird als Sammelbezeichnung für verschiedene Formen von Unterstützungserklärungen einer Konzernobergesellschaft (Patronin) für operative Konzerngesellschaften (Tochter) verwendet. Unterschieden wird dabei zwischen sog. „weichen“ und „harten“ [X.]. Um eine „weiche“ Patronatserklärung handelt es sich, soweit sich aus der Erklärung keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Patronin zur finanziellen Ausstattung der Tochter oder zur Erfüllung von gesicherten Verbindlichkeiten ergibt (vgl. von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641); demgegenüber übernimmt die Patronin bei einer „harten“ Patronatserklärung gegenüber demjenigen, dem sie die Erklärung abgegeben hat, rechtsverbindlich die Verpflichtung, die Tochter finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen kann, oder für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten einzustehen. Ob die Patronin eine eigene rechtliche Bindung eingeht oder nicht, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ([X.] 29. September 2009 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 38, [X.]E 135, 344).

(2) Die [X.] und die [X.] haben sich jeweils eigenständig gegenüber der [X.] verpflichtet, „auf erstes Anfordern mit zusätzlicher Liquidität oder sonstigen finanziellen Mitteln auszustatten, soweit dies erforderlich ist, um [der [X.]] zu ermöglichen, alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen und dadurch eine bestehende oder drohende Illiquidität der [[X.]] zu beseitigen und/oder um eine etwaig drohende oder bestehende Überschuldung von [der [X.]] im insolvenzrechtlichen Sinne zu vermeiden“. Damit haben die [X.] und die [X.] die Garantie für eine hinreichende finanzielle Ausstattung übernommen, um es der [X.] zu ermöglichen, alle fälligen Forderungen zu bedienen und sind damit eine rechtliche Bindung eingegangen.

(3) Bei den [X.] handelt es sich um [X.]e, gegenüber der [X.] abgegebene Erklärungen, aus der diese eigene Ansprüche ableiten kann.

bb) Die von der [X.] und der [X.] gegenüber der [X.] abgegebenen [X.] erfassen jedoch Ansprüche auf Betriebsrentenanpassung nicht. Die Verpflichtung der [X.] zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] gehört nicht zu den gesicherten Verbindlichkeiten. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB.

Die [X.] dienten ausschließlich dazu, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der [X.] zu verhindern. Deshalb sollten auf erstes Anfordern zusätzliche Liquidität oder sonstige finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit die [X.] alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger bedienen kann und eine bestehende oder drohende Illiquidität oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vermieden wird. Damit dienten die [X.] nur der Vermeidung einer Insolvenz der [X.]. Sie dienten nicht dazu, die Grundlage für eine Anpassung der Betriebsrente und darauf beruhende neue Zahlungsverpflichtungen zu bilden. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fällige Forderungen sind. Entgegen der Auffassung des [X.] führt der vom Senat verwendete Satz „Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall.“ ([X.] 11. März 2008 - 3 [X.] 358/06 - Rn. 53, [X.]E 126, 120) unabhängig von seiner Tragweite nicht dazu, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht für sich genommen bereits einer Zahlungspflicht gleichsteht.

cc) Ob die [X.] eine ausreichende Ausstattung einer sog. Rentnergesellschaft gewährleisten oder nicht, ist unerheblich. Bei der [X.] handelt es sich nicht um eine Rentnergesellschaft, sondern um ein werbend am Markt tätiges Unternehmen. Es sind auch sonst keine Tatsachen im Zusammenhang mit den auf lediglich ein Jahr befristeten [X.] festgestellt, die einen [X.] rechtfertigen könnten.

4. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt, sein Vortrag zu bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der [X.] einerseits und der [X.] und der [X.] andererseits sei - entgegen der Auffassung des [X.]s - ausreichend und nicht ins Blaue hinein erfolgt, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge müssen nach § 294 iVm. §§ 291, 292 [X.] im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bzw. der zur Ergebnisabführung verpflichteten Gesellschaft eingetragen werden, um wirksam zu sein. Diese für Aktiengesellschaften aus § 294 [X.] folgende Voraussetzung gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. [X.] 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 1 der Gründe, [X.]Z 116, 37; [X.] 17. März 2011 - 31 [X.] - Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.] GmbHG 7. Aufl. [X.]. § 13 Rn. 33 f.). Aus dem Handelsregisterauszug der [X.] ergibt sich lediglich ein [X.] zwischen der [X.] und der [X.]. Das [X.] konnte daher mangels Eintragung eines Beherrschungs- und/oder [X.]s zwischen der [X.] und der [X.] oder der [X.] im Register der [X.] vom Fehlen eines solchen Unternehmensvertrags ausgehen.

5. Nichts anderes gilt für einen sog. doppelten [X.] über den mit der [X.] bestehenden [X.] und zwischen dieser und der [X.] oder der [X.] bestehender Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge. Den hierzu vom Kläger in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag hat das [X.] zu Recht als nicht ausreichend angesehen.

a) Der Kläger hatte vorgetragen, es werde nicht unstreitig gestellt, dass zwischen der [X.] und ihren Obergesellschaften [X.] und [X.] weder Beherrschungs- noch Gewinnabführungsverträge bestünden, auch wenn er dies noch nicht nachweisen könne. Unstreitig sei lediglich, dass zwischen der [X.] und der [X.] ein [X.] bestehe, wie sich dies aus dem Handelsregister ersehen lasse. Zum Inhalt dieses [X.]s sowie zu sonstigen vertraglichen Absprachen müsse sich die [X.] erklären, weil nur sie den Inhalt dieser Verträge kenne. Aufgrund der dargelegten Beteiligungsverhältnisse zwischen der [X.] und der [X.] sowie zwischen der [X.] und der [X.], bei der letztlich innerhalb des [X.] der Gewinn verbleibe, ergebe sich zwangsläufig, dass entsprechende [X.] und Beherrschungsverträge bestünden.

b) Das [X.] hat zu Recht angenommen, der Kläger habe damit nicht nachvollziehbar dargelegt, dass solche Verträge zwischen der [X.] und der [X.] oder der [X.] bestünden. Aus den von ihm vorgelegten Registerauszügen ergebe sich ein solcher [X.] mit der [X.] als beherrschtem Unternehmen nicht. Dies wäre aber für die Wirksamkeit eines solchen Unternehmensvertrags nach § 294 iVm. §§ 291, 292 [X.] erforderlich. Diese für Aktiengesellschaften aus § 294 [X.] folgende Voraussetzung gelte auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

c) Soweit der Kläger in der Revision vorträgt, aus dem Handelsregister der [X.] (Rechtsvorgängerin der [X.]) ergebe sich ein [X.] mit der [X.] vom 16. August 1999; eine Löschung dieser Eintragung sei aus dem Handelsregister der [X.] nicht zu ersehen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwischen den [X.]en ist nach der Vorlage des [X.] betreffend die durch eine formwechselnde Umwandlung aus der [X.] entstandene [X.] unstreitig, dass dieser [X.] zum 31. Dezember 2003 beendet wurde.

IV. Die [X.] ist auch nicht aufgrund eines Vertrauenstatbestands zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] verpflichtet. Das [X.] hat angenommen, das Schreiben des [X.] der [X.] (vormals [X.]) vom 14. November 2002 aus Anlass der Verschmelzung der [X.] auf die [X.], habe keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand auf Anpassung der Betriebsrente unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der [X.] geschaffen. Insoweit macht die Revision lediglich geltend, bei diesem Verständnis würde das Schreiben zur bloßen „Leerformel“ verkommen. Damit zeigt die Revision jedoch keinen Rechtsfehler des [X.]s bei der Auslegung des Schreibens vom 14. November 2002 auf.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Rau     

        

    Schepers    

                 

Meta

3 AZR 1027/12

21.10.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 2. November 2011, Az: 7 Ca 2255/11, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 3 AZR 1027/12 (REWIS RS 2014, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2008


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 1027/12

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 1027/12, 21.10.2014.


Az. 7 Ca 2255/11

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 2255/11, 02.11.2011.


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