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PDF anzeigen5 StR 384/07 [X.]BESCHLUSS vom 3. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine [X.] ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des [X.]. [X.] [X.] Jäger
Meta
03.12.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. 5 StR 384/07 (REWIS RS 2007, 522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 522
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