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PDF anzeigen[X.]/00vom5. Dezember 2000in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2000 durch [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 16. März 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 132.412,50 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg.Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der [X.] amSchluß des Darlehensvertrages als besondere Fälligkeitsabrede ist nicht zubeanstanden. Da eine Tilgung des Darlehens durch die an die [X.] auch im Falle des Todes [X.] von vornherein vertraglich vereinbart war, scheidet ein Anspruchder Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aus. Es kommt deshalb nichtdarauf an, ob der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.] [X.], 308 ff. zu folgen wäre.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Meta
05.12.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. XI ZR 137/00 (REWIS RS 2000, 261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 261
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