Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 234/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11189

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:220920B6STR234.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 234/20

vom
22. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2020
be-schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2020
im Ausspruch über die Einziehung

auch soweit es den Mitangeklagten S.

betrifft

dahin geändert, dass gegen den Angeklagten in Höhe von 1.400 Euro sowie gegen den Mitangeklagten S.

in Höhe von 950 Eu-ro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird und die Angeklagten für den Betrag von 950 Euro als Gesamt-schuldner haften.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
1. Die Strafkammer hat nicht erkennbar bedacht, dass die beiden [X.], die aus dem von der Ermittlungsbehörde für den Betäubungsmittelkauf
eingesetzten Geld stammten, bei dem an der Tat beteilig-ten [X.]
sichergestellt
werden konnten und daher weder bei diesem als Tatertrag nach § 73 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2018

) noch bei dem Angeklagten als Wert des [X.] nach
§
73c StGB einzuziehen waren. Nur soweit das [X.] nicht sichergestellt 1
-
3
-
werden konnte, war die Einziehung von dessen Wert anzuordnen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar
2009

2 [X.], [X.]St 53, 179,
Rn. 3).
2. In Höhe von 950 Euro haftet der Angeklagte, der nach den [X.] zumindest vorübergehend [X.] an dem an den [X.]
weiterzuleitenden [X.] erlangte, neben jenem
indes-sen nur als Gesamtschuldner (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2019

1 [X.], NJW 2020, 79 Rn.
17).
Der Kaufpreis betrug abzüglich der von dem Angeklagten verdienten Provision im Fall [X.] der Urteilsgründe 400 Euro, wo-von die sichergestellten 100 Euro abzuziehen sind, und im Fall II.2. nicht 800 Euro, sondern nur 650 Euro.
Denn der Nichtrevident
hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über die n
150 Euro
nicht erlangt. Allein die Mittäterschaft
belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juni
2020

5 [X.], und vom 21. August 2018

2 [X.], [X.], 20). Ein Vermögenswert ist nach §
73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in [X.] Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des [X.] so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt [X.] kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den [X.] erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein [X.] ungehinderten Zugriff auf den [X.] nehmen können (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2019

1 StR
525/19,
Rn. 3 mwN). Eine solche ungehinderte Zugriffsmöglichkeit auf
das Bargeld hatte der vor Ort nicht anwesende Nichtrevident
nach den Feststellun-gen
nicht. Der Angeklagte nahm den Kaufpreis von dem Abnehmer entgegen 2
3
-
4
-
und hielt nach Abzug seiner Provision das Geld zur Abholung durch einen Be-auftragten des [X.]
bereit.
3. Die gesamtschuldnerische Haftung ist im [X.] zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2018

4 StR 63/18, Rn. 16; Beschluss vom 12. März 2018

4 StR 57/18, Rn. 3). Der Senat ändert die Einziehungs-entscheidung in entsprechender
Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, was ge-mäß § 357 Satz 1 StPO auf den [X.] zu erstrecken ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2018

5 [X.]). Im Übrigen ist die Revision un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Sander

König

Feilcke

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 30.03.2020 -
12 Js 7053/19 1 KLs
4

Meta

6 StR 234/20

22.09.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 234/20 (REWIS RS 2020, 11189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11189

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Referenzen
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Zitiert

1 StR 208/19

2 StR 311/18

4 StR 63/18

4 StR 57/18

5 StR 154/20

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