Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2020, Az. XII ZR 29/19

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11411

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[X.]:[X.]:BGH:2020:220720B[X.].19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 29/19

vom
22. Juli
2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juli 2020 durch [X.], [X.], Dr.
Botur und [X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des
gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467

festgesetzt.

Gründe:
Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom [X.] zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697

137.088

diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.
März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785

Die vom [X.] für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnun-gen in Höhe von 300.000

stitionen und weiteren
8.593,91

tenerstattung, die die Beklagten im [X.] aus-drücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
März 2020

XII
ZR
29/19

juris Rn.
4
f.),
sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozess-bevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese [X.] geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen 1
2
-
3
-

Tätigkeit nach Maßgabe des §
45 Abs.
3 GKG um 137.088

8.594

Folglich ist dieser Wert nach §
33 Abs.
1 [X.] auf 326.467

festzusetzen.

Dose

Schilling

Botur

[X.]

Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2018 -
2-28 O 203/17 -

O[X.], Entscheidung vom 06.02.2019 -
2 U 60/18 -

Meta

XII ZR 29/19

22.07.2020

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2020, Az. XII ZR 29/19 (REWIS RS 2020, 11411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11411

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XII ZR 29/19

2 U 60/18

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