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Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Prüfung einer Hilfsaufrechnung im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt.
Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom [X.] zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen [X.]s auf 180.785 € festgesetzt.
Die vom [X.] für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 300.000 € für Investitionen und weiteren 8.593,91 € auf Kostenerstattung, die die Beklagten im [X.] ausdrücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 - [X.] - juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese Ansprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 € und weitere 8.594 € erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 [X.] auf 326.467 € festzusetzen.
Dose |
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Schilling |
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Krüger |
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Meta
22.07.2020
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 25. März 2020, Az: XII ZR 29/19, Beschluss
§ 45 Abs 3 GKG, § 33 Abs 1 RVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2020, Az. XII ZR 29/19 (REWIS RS 2020, 1889)
Papierfundstellen: MDR 2020, 749 REWIS RS 2020, 1889
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Bundesgerichtshof, XII ZR 29/19, 22.07.2020.
Bundesgerichtshof, XII ZR 29/19, 25.03.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 29/19 (Bundesgerichtshof)
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Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst vollumfänglicher Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Beschränkung
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Anwaltlicher Gegenstandswert für den Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde