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PDF anzeigen[X.]/03vom19. August 2003in der [X.] wegen gefährlicher [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,daß die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in zwei tatein-heitlichen Fällen schuldig sind.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu [X.] 2 -Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der [X.]:Zwar hat das [X.] die Annahme schädlicher Neigungen beim Ange-klagten [X.]nicht näher begründet. Solche ergeben sich jedoch aus demGesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem von der Jugend-kammer im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigten kriminellen [X.] des [X.] einer Gebietsaufteilung unter Drogendealern, zudem der Angeklagte mit einer geladenen Schußwaffe erschien, noch mit hinreichen-der Deutlichkeit. Die insoweit bagatellisierenden Ausführungen der Verteidigung sindunverständlich.Daß die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben, ist nicht in [X.] aufzunehmen, wohl aber die gleichartige Tateinheit (vgl. [X.],[X.] Aufl. § 260 Rdn. [X.] von [X.]
Meta
19.08.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2003, Az. 3 StR 256/03 (REWIS RS 2003, 1884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1884
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