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PDF anzeigen [X.] vom 1. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einzie-hungsanordnungen getroffen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das [X.] hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine Unterbringung nicht angeordnet - 3 - wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7). Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Appl
Meta
01.06.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. 2 StR 186/05 (REWIS RS 2005, 3348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3348
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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