Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. IV ZR 33/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5850

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 33/11

Verkündet am:

15. Mai 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 65 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a; [X.] § 17 Abs.
1 Satz 1; [X.] Ziff.
4.1 Satz
2, Ziff. 4.3 Satz 2; [X.] § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; [X.] §
613a Abs.
1 Satz
1, § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs.
3 Satz 1 und 2 Bk, Cl

Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 [X.] und die Regelungen zur Umver-teilung des [X.] in § 65 Abs. 5a [X.] sind wirksam.

[X.], Urteil vom 15. Mai 2013 -
IV ZR 33/11 -
O[X.]

[X.]

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3
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Dr.
Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Mai 2013

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 18. Janu-ar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das klagende [X.] (im Folgenden: Kläger) fordert von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) für das [X.] entrichtete so genannte [X.] zurück.

Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privat-rechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Der Kläger hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der [X.] nahm die Anzahl der im [X.] versicherten Arbeitnehmer des [X.] erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.822). In vom Kläger ge-1
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schaffene Eigenbetriebe und sonstige Einrichtungen wurden im
Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Pflichtversicherte des [X.] ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem "[X.]" ([X.]) und die ausge-gliederten Angestellten dem "[X.] des öffentlichen Dienstes [X.]" ([X.] [X.]) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden der Kläger aus der "[X.]" ([X.]) und der [X.] aus der "[X.]" ([X.]) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löh-ne und Gehälter im West-
und Ostteil der [X.] ausgeschlossen. [X.] zunächst noch die Tarifverträge der [X.] und der [X.] für [X.] in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat der Kläger im Jahr 2003 aus dem [X.] und [X.] aus und schloss [X.] ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des [X.] um 10% vorsahen.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.
November 2002 (BAnz. Nr.
1 vom 3.
Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-tem rückwirkend zum 31.
Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hat-ten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1.
März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere
auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.
November 1966 (Ver-sorgungs-TV) beruhende

endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-tem aufgegeben und durch ein auf einem [X.] beruhendes Be-triebsrentensystem ersetzt.

Im [X.], dem
der Kläger angehört, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines [X.] finanziert. Der [X.] ist so 4
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bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umla-gen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfüg-baren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die [X.] für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im [X.] ab dem 1.
Januar 2002 ne-ben Umlagen pauschale [X.] zur Deckung eines zusätzli-chen Finanzierungsbedarfs.

Die Erhebung von [X.]n ist in
§
65 [X.] geregelt, der zunächst wie folgt gefasst war:


65 [X.]

(1) 1 Infolge der Schließung des [X.] und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum [X.] erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im [X.] ab 1.
Januar 2002 pauschale Sanie-rungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzie-rungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem [X.] von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1.
Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 [X.] werden erhoben, solange das [X.], soweit es dem [X.] zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von [X.]n den versicherungsmathemati-schen Barwert der zu diesem [X.]punkt bestehenden und vor dem 1.
Januar 2002 begründeten Anwartschaften

(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören,
ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes
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festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensum-men und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zu-sammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier [X.]r einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 [X.] Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des [X.] zugrunde zu legen:

a) [X.] einschließlich
mittelbare [X.]esverwaltung ([X.]) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der [X.] mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Ar-beitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des [X.]es,

b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft [X.] Län-der sowie Mitglieder ihrer [X.]arbeitgeberverbände einschließlich mittelbare [X.]verwaltungen und [X.] in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheit-lich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberver-band angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungs-empfänger eines [X.],

c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände ([X.]), und zwar am 31.
Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1.
Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein [X.]-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe
a bis c erfasst) sowie [X.] einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechts-form, an denen [X.] mehrheitlich beteiligt ist.

4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbän-den als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben
a bis c angehören, werden auf Antrag ihres [X.] jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammenge-fasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe
d jeweils ein entsprechender [X.] festgelegt werden. ...
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(5) 1 Beteiligten, die ab 1.
November 2001 durch [X.] aus
einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem [X.] zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] am Tag vor der Ausgliederung ent-spricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden [X.] wird -
unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten
-
innerhalb eines [X.]raums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.

..."

Durch die 7.
Satzungsänderung vom 17.
Juni 2005/31.
Oktober 2006 (BAnz. Nr.
219 vom 22.
November 2006) wurde mit Wirkung vom 1.
Januar 2006 Abs.
5a eingefügt, der lautet:

"Die [X.] der Beteiligten bzw. [X.] nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder ver-mindern sich entsprechend dem Verhältnis der [X.] zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere [X.] die Ausführungsbestimmungen."

Durch die 9.
Satzungsänderung vom 10.
Oktober 2005/31.
Oktober 2006 (BAnz. Nr.
219 vom 22.
November 2006) wurden mit Wirkung zum 1.
Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs.
5a [X.] (AB) die Absätze 3 und 4 eingefügt. Mit diesen Sonderregelungen sollen außerordentliche Erhöhungen des [X.] nach der 7.
Sat-zungsänderung abgemildert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Abs.
3 AB für sonstige Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer [X.] sind, eine Beschränkung des [X.] auf das Zweifache des nach §
65 Abs.
3 bis 5 ermittelten [X.] vor-7
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gesehen. Für den Kläger enthält Abs.
4 AB im Zusammenhang mit dem oben genannten Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel.

Die Einführung des [X.] geht auf den Tarifvertrag [X.] vom 13.
November 2001 ([X.]) und den Tarifver-trag Altersversorgung ([X.]) vom 1.
März 2002 zurück.

Der [X.] enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sanie-rungsgeldern:

"4. Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über
die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001)
[X.] jedoch ab [X.] von 4
v.H.

wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

4.3 Die Verteilung der [X.] auf Arbeitgeber-seite bestimmt sich
nach dem Verhältnis der Entgelt-summe aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfa-chen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Ver-bandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskör-perschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft [X.].
Arbeitgebern, die seit dem 1.
November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der [X.] in dem [X.] zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] zu der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] zum 1.11.2001 entspricht.
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"

Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1.
Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von [X.]n, nach der die Beklagte mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 Abschlagszahlungen erhob.

Im [X.] wurde die Erhebung von [X.]n anschließend wie folgt geregelt:


17 [X.]

(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des [X.] und des Wechsels vom Ge-samtversorgungssystem zum [X.] zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.
November 2001 je-weils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzver-sorgungseinrichtung vom Arbeitgeber [X.].

...

§
37 Sonderregelungen für die [X.]

...

[X.] 1 Zu §
17: Die [X.] nach §
17 werden im [X.] nach dem Verhältnis der [X.] aller Pflichtversicherten zuzüglich der neun-fachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechen-den Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem [X.] 2001 und dem Beschluss des Verwal-tungsrates vom 1.
Februar 2002.

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Auf Anforderung der Beklagten zahlte der Kläger für das [X.] [X.] in Höhe von 104.704.064,98

streitgegenständliche Kontonummer 1.281.814,08

e-lung der [X.] gemäß §
65 Abs.
5a [X.] hätte das Sanie-rungsgeld für das gesamte klagende Land 30.257.656,77

davon wären auf das vorgenannte Konto 370.422,48

Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14.
März 2006, in der die 9.
Satzungsänderung noch nicht berücksichtigt werden konnte, stieg der [X.]atz des klagenden [X.] von bisher 3,18% auf 10,40% nach der 7.
Satzungsänderung.

Der Kläger hat zunächst Rückzahlung des auf die streitgegen-ständliche Kontonummer entfallenden [X.] von 1.281.814,08

i-schen diesem Betrag und demjenigen,
der sich ohne Anwendung der 7.
und 9.
Änderung der [X.] ergäbe, verlangt. Weiterhin hat er [X.] die Differenz zwischen 1.281.814,08

gemacht, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter Rechtsträ-ger des [X.], die Vollmitglied des [X.] geworden sind, zur Ar-beitgebergruppe [X.] ergäbe.

Der Kläger hält § 65 [X.] wegen Verstoßes gegen die §§
307
ff. [X.] für unwirksam. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierungs-gelds verstießen
in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die von ihm
dem Kläger

erbrachten hohen 13
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Umlagezahlungen in den 1980er Jahren. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass er in der [X.] von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der [X.] gewesen sei; es hätte deshalb eine "Gesamtgruppe [X.]"
gebildet wer-den müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was ihn benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von [X.]en ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keine Vertrauens-schutzgesichtspunkte, da mit der Satzungsumstellung erstmals ein Sa-nierungsgeld geschaffen worden sei. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung des Abs.
4 AB reiche bei weitem nicht aus, seine [X.] Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personala[X.]aus auch nur ansatzweise auszugleichen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Rückzahlung der Differenz zwischen dem für 2006 entrichte-ten [X.] von 1.281.814,08

ohne Anwendung des §
65 Abs.
5 [X.] und ohne Anwendung der 7. bis 9.
Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen. Für den Fall, dass der Senat die Stichtagsregelung für zulässig halte, begehrt er Rückzahlung in Höhe der Differenz zwischen 1.281.814,08

ohne Anwendung der 7. bis 9.
Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch sowohl aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch wegen Pflichtverletzung verneint, weil die vom Kläger angegriffenen Regelungen des §
65 [X.] rechtmäßig seien.

Die Einführung des [X.] sei durch den Satzungsän-derungsvorbehalt des §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] gedeckt.

§
65 [X.] sei einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf eine maß-gebliche Grundentscheidung der Tarifpartner zurückzuführen sei. Die Regelung halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie [X.] nicht gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG. Von der aus §
613a Abs.
1 Satz
1 [X.] abzuleitenden Grundregel, dass der bisherige Arbeitsgeber für die [X.]en weiterhafte, mache §
65 Abs.
5 [X.] mit der fiktiven Zurechnung der [X.]en für die Berechnung des [X.] zum neuen Arbeitgeber eine Ausnahme. Der Beurtei-lungs-
und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien sei nicht über-schritten, wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31.
Oktober 2001 nicht im Nachhinein mit [X.] belastet zu werden, höher eingeschätzt hätten als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber, schon früher entlastet zu werden.

Die Gruppeneinteilung in §
65 Abs.
4 Satz
3 [X.] beruhe [X.] auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, da sich §
37 Abs.
3 Satz
2 [X.] den Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 1.
Februar 2002 ausdrücklich zu Eigen mache.
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§
65 Abs.
5a [X.] und die dazu ergangenen [X.] beruhten zwar nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifver-tragsparteien, seien aber als Regelungen zur Höhe des Entgelts über §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] weitgehend einer [X.] Kontrolle entzogen. Das [X.] sei eine Einnahmequelle der Beklagten, die den Umlagen und damit der von den beteiligten Arbeitgebern ge-schuldeten Hauptleistungspflicht gleichzusetzen sei.

Diese [X.] seien transparent i.S. von §
307 Abs.
3 Satz
2, Abs.
1 Satz
2 [X.]. Der Regelungsgehalt des §
65 Abs.
5a [X.] sei im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der [X.] hinreichend klar zu erfassen.

Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Zahlungen und der Höhe des [X.] unter Zugrundelegung einer einheitlichen Arbeitgebergruppe des [X.], seiner mittelbaren [X.]verwaltung und seiner ausgeglieder-ten Unternehmen unter Einschluss der Mitglieder des [X.]. Mit diesen bilde der Kläger keine einheitliche Gruppe gemäß §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchstabe
d [X.]. Die Mitglieder im [X.] und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein [X.]-Mitglied mehrheitlich beteiligt sei, gehörten zur Gruppe nach §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchstabe c [X.].

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung oder aus §
280 Abs.
1 [X.] auf teilweise Rückzahlung des für das [X.] entrichteten [X.] zu.

1. §
65 [X.] ist wirksam. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat in drei Urteilen vom 20.
Juli 2011 ([X.], [X.]Z 190, 314; [X.], juris; [X.], juris) im Wesentlichen bereits [X.]. Danach ist §
65 [X.] einer Inhaltskontrolle nach den [X.] Maßstäben des [X.] weitgehend entzogen, weil er auf einer

in Ziff.
4.1 Satz
2, Ziff.
4.2 Satz
3, Ziff.
4.3 [X.] und §
37
Abs.
3 Satz
1 [X.] getroffenen

maßgebenden Grundentscheidung der [X.] basiert (Senatsurteile vom 20.
Juli 2011
[X.] aaO Rn.
49
ff.; [X.] aaO Rn.
49
ff.; [X.] aaO Rn.
47
ff.). Der gebotenen verfassungs-
und europarechtlichen Überprüfung hält §
65 [X.] stand (Senatsurteile vom 20.
Juli 2011

[X.] aaO Rn.
63
ff.; [X.] aaO Rn.
63
ff.; [X.] aaO Rn.
61
ff.).

2. Auch die von der Revision allein in Frage gestellten, in den zi-tierten [X.] nicht gesondert erörterten Regelungen in §
65 Abs.
5 und Abs.
5a [X.] sind wirksam.

a) Nach der Stichtagsregelung des §
65 Abs.
5 Satz
1 [X.] wer-den Beteiligten, die ab dem 1.
November 2001 durch Ausgliederung aus einem bisher bereits Beteiligten entstanden sind, zur Festsetzung der Bemessungssätze für die [X.] Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des ausgliedernden Beteiligten am Tag vor der Ausgliederung entspricht.
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aa) Diese Bestimmung beruht

entgegen der Auffassung der Revi-sion

auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Der 1.
No-vember 2001 ist als Stichtag bereits in Ziffer 4.1 Satz
2 [X.] festgelegt, wonach zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des [X.] 2001 hinaus durch steuerfreie pauschale [X.] gedeckt wird. Auch §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] nennt als Stichtag für den durch [X.] zu deckenden zusätzlichen Finanzbedarf den 1.
Novem-ber 2001. Für [X.] bestimmt Ziffer 4.3 Satz
2 [X.], dass Arbeitgebern, die seit dem 1.
November 2001 durch Ausgliederung ent-standen sind, zur Feststellung der Verteilung der [X.] in dem Verhältnis zuzurechnen sind, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] zu der Zahl der Pflichtversi-cherten des [X.] zum 1.
November 2001 entspricht. Diese [X.] Entscheidung ist nahezu wortwörtlich in §
65 Abs.
5 Satz
1 [X.] übernommen worden.

Dabei haben die Tarifvertragsparteien

anders als die Revision meint

nicht ihre sich aus den §§
1 Abs.
1, 4 Abs.
1 [X.] ergebende Re-gelungsbefugnis überschritten, die die Gestaltung von [X.] der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten einschließt (Se-natsurteile vom 20.
Juli 2011

[X.] aaO Rn.
54
ff.; [X.] aaO Rn.
54
ff.; [X.] aaO Rn.
52
ff.). Dem Interesse der [X.] und der Arbeitnehmer, nach der Systemumstellung die weitere Fi-nanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu ge-währleisten, dient auch die in §
65 Abs.
5 Satz
1 [X.] geregelte und durch Ziffer 4.3 Satz
2 [X.] vorgegebene
Zurechnung der [X.]en von Pflichtversicherten, die bei beteiligten Arbeitgebern beschäftigt sind, 31
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welche ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden.

[X.]) §
65 Abs.
5 [X.] hält der bei Satzungsänderungen, die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Regelung verstößt [X.] nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art.
3 Abs.
1 GG.

(1) Darauf kann sich das klagende Land berufen, obwohl es bei Wahrnehmung von Staats-
und Kommunalaufgaben nicht Träger von Grundrechten, sondern selbst Grundrechtsadressat ist (vgl. [X.] 21, 362, 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78
f.). Der in Art.
3 Abs.
1 GG zum Aus-druck gekommene Gleichheitssatz und das Willkürverbot beanspruchen auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsauf-baus; insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemei-nen Gerechtigkeit, folgt (Senatsurteil vom 20.
Juli 2011 -
[X.] aaO Rn.
66 m.w.[X.]).

(2) Die Stichtagsregelung des §
65 Abs.
5 [X.] ist nicht willkür-lich; sie beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Insoweit ist das Be-rufungsgericht zutreffend von §
613a Abs.
1 Satz
1 [X.] ausgegangen, wonach im Falle eines Betriebsübergangs und auch bei einer Ausgliede-rung eines Betriebsteils der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein-tritt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf bereits aus dem [X.] ausgeschiedene Arbeitnehmer und gilt nicht für das Ru-hestandsverhältnis ([X.], [X.] [2005] §
613a Rn.
29 m.w.[X.]). Somit haftet der bisherige Arbeitgeber für [X.]en weiter. 33
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Damit korrespondiert §
65 Abs.
5 Satz
1 [X.] insoweit, als er bei [X.]en vor dem 1.
November 2001 die [X.]en dem bisheri-gen Arbeitgeber auch zur Bemessung des [X.] zuordnet. Eine Regelung für Ausgliederungen war deshalb erforderlich, weil sich die Höhe des jährlichen [X.] gemäß §
65 Abs.
3 [X.] un-ter anderem nach der Höhe der aus dem Beteiligungsverhältnis hervor-gehenden Renten richtet. Für den Fall, dass ein Beteiligter durch [X.] aus einem anderen Beteiligten entstanden ist, muss geregelt sein, wie die bis dahin beim [X.] entstandenen [X.]en im Rahmen der [X.]berechnung zugeordnet werden ([X.]/[X.], [X.] des öffentlichen Dienstes 49.
Egl. [Januar 2013] §
65 [X.] Rn.
30). Nach §
65 Abs.
5 Satz
1 [X.] werden diese Renten nur im Rahmen der
Berechnung der Sanie-rungsgelder dem ausgegliederten Arbeitgeber zugerechnet. Die [X.] verbleibt indes beim ausgliedernden Beteiligten. Damit ver-bessert sich der (individuelle) Deckungsgrad des ausgegliederten [X.]n, wodurch sich das von ihm zu tragende [X.] entspre-chend verringert. Beim ausgliedernden Beteiligten verschlechtert sich hingegen das Verhältnis von Aufwendungen und [X.]en. Durch Übertragung von Pflichtversicherten verringern sich die [X.] Entgelte und damit die Aufwendungen, während die [X.]en beim [X.] verbleiben ([X.] aaO Rn.
31).

Durch den mit der 11.
Satzungsänderung vom 23.
November 2007/14.
Januar 2008 (BAnz Nr.
25 vom 14.
Februar 2008) in §
65 Abs.
5 [X.] eingefügten neuen Satz
2 wurde klargestellt, dass sich bei der [X.]berechnung die [X.]en des [X.] im Falle der Zurechnung entsprechend vermindern. Auch ohne diese zum 36
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1.
Januar 2008 in [X.] getretene Neuregelung kann die fiktive Zurech-nung der Renten nach dem Verhältnis der am 1.
November 2001 bei [X.] und ausgegliedertem Beteiligten vorhandenen Pflicht-versicherten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insoweit konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die [X.] im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs-
und Bewertungs-spielraums unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Inte-resse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31.
Oktober 2001 zur Berechnung des [X.] nicht im Nachhinein mit be-triebsbezogenen Renten belastet zu werden, höher einschätzen als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber an einer früheren Entlastung. Der Vertrauensschutz der ausgegliederten Beteiligten ist jedenfalls ein sach-lich
einleuchtender Grund für die Differenzierung. Angesichts des Gestal-tungsermessens der Tarifvertragsparteien kommt es nicht darauf an, ob die durch Ausgliederung neu entstandenen Beteiligten auf die Einführung des Stichtages Anspruch hatten oder ob die vom
Kläger dargestellten Al-ternativlösungen zweckmäßiger gewesen wären. Ebenso kann [X.], ob die vom Kläger gewünschte Erstreckung der Regelung des §
65 Abs.
5 Satz
1 [X.] auf Ausgliederungen vor dem 1.
November 2001 zu einer unzulässigen Rückwirkung für die durch Ausgliederung entstande-nen Beteiligten führte. Dies gilt umso mehr, als §
65 Abs.
5 Satz
1 [X.] nicht speziell auf den Kläger abhebt, sondern alle [X.]esländer, den [X.] und auch die kommunalen Arbeitgeber betrifft.

[X.] Gleichheitswidrig
ist auch nicht die gesonderte Berücksichti-gung des [X.] bei Berechnung des [X.].

(a) Die Bildung der Arbeitgebergruppen in §
65 Abs.
4 Satz
3 [X.] ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträ-37
38
-
19
-

gen. Sie entspricht
entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimm-ten [X.] (so für den [X.]) oder der Mitgliedschaft der [X.] in einem Arbeitgeberverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Gruppen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen [X.] gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten [X.] gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die [X.], die

wie auch der Kläger

keinem Tarifvertrag unmittelbar unterwor-fen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass der Kläger nicht mit anderen (ausgegliederten) Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, stellt keine gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoßende Ungleichbehand-lung dar (vgl. Senatsurteile vom 20.
Juli 2011

[X.] aaO Rn.
69
f.; [X.] aaO Rn.
68
f.; [X.] aaO Rn.
66
f.).

(b) Der Kläger bildet mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die Mitglied des [X.] geworden sind, bezüglich des [X.] keine einheitliche Gruppe i.S. des §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchstabe
d [X.], für die
die Erhöhung des [X.] gemäß der Deckelungsrege-lung des Abs.
3 AB auf das Zweifache des nach §
65 Abs.
3 bis 5 [X.] ermittelten [X.] begrenzt werden könnte. Die Deckelungs-regelung bezieht sich nur auf die sonstigen Arbeitgeber nach §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchstabe
d [X.], die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, nicht aber auf das [X.], für das Abs.
4 AB besondere Härte-fallregelungen für die Berechnung des [X.] enthält. §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchstabe
d [X.] unterscheidet zwischen den "sonstigen Arbeitgebern" und [X.]. "Sonstige Arbeitgeber" werden durch den Klammerzusatz als solche Arbeitgeber umschrieben, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind. [X.] gehört nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einschließlich seiner mittelbaren Verwaltung und Mehrheits-beteiligungen in privatrechtlicher Rechtsform zu dieser [X.]
-
20
-

pe. Hingegen sind die Mitglieder des [X.] und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der [X.] mehrheitlich beteiligt
ist, bereits wegen der Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgebergruppe des §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchstabe
c [X.] zuzuordnen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Ob dafür
wie das Berufungsge-richt meint

auch die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung spricht, kann dahinstehen.

b) §
65 Abs.
5a [X.] und die darauf bezogenen Ausführungsbe-stimmungen sind ebenfalls wirksam.

aa) Sie unterfallen keiner Inhaltskontrolle. Zwar beruht §
65 Abs.
5a [X.] nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragspartei-en; insoweit enthalten der [X.] und der [X.] 2001 keine Bestimmungen. Mangels tarifvertraglicher Grundlage ist der aus der Tarifautonomie ab-geleitete begrenzte verfassungs-
und europarechtliche Prüfungsmaßstab nicht
einschlägig. Die Regelung des §
65 Abs.
5a [X.] ist aber

entgegen der Ansicht der Revision

als so genannte Preisklausel auch weitgehend der [X.] Überprüfung entzogen.

(1) §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei [X.] können, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegen-stand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das hierfür zu er-bringende Entgelt (Senatsurteile
vom 9.
Mai 2001

IV ZR 121/00, [X.]Z 147, 354, 360;
vom 24.
März 2010
[X.], [X.]Z 185, 96 Rn.
19; jeweils m.w.[X.]). Hingegen sind Klauseln, die nicht nur die Höhe der Ver-40
41
42
-
21
-

gütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens regeln, stets einer Inhaltskontrolle unterzogen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 1985
VIII ZR 61/84, [X.]Z 93, 358, 361 m.w.[X.]). [X.] Preisnebenabreden bestimmen anders als unmit-telbare Preisabreden nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, [X.] treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende [X.] ([X.], Urteile vom 24.
März 2010 aaO Rn.
20; vom 26.
Januar 2001

[X.], [X.]Z 146, 331, 338 m.w.[X.]).

(2) Um derartige Preisnebenabreden geht es bei den Regelungen über das [X.] nicht. Diese bestimmen unmittelbar eine von den beteiligten Arbeitgebern im Rahmen der
zwischen ihnen und der [X.] bestehenden privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse ge-schuldete Hauptleistung. Ebenso wie die Umlagen, die als besondere Form der Versicherungsprämien anzusehen sind ([X.] aaO §
20 [X.] Rn.
1), dient das [X.] der Finanzierung der Leis-tungen, die von der Beklagten zugunsten der versicherten Arbeitnehmer zu erbringen sind. Die in §
65 [X.] enthaltenen Regelungen haben nicht nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, sondern umschrei-ben nach allgemeinen Kriterien das von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlende [X.].

[X.]) §
65 Abs.
5a [X.] genügt den Anforderungen des Transpa-renzgebots, an dem gemäß §
307 Abs.
3 Satz
2, Abs.
1 Satz
2 [X.] auch das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffende Klauseln zu messen sind.
43
44
-
22
-

(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben
gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners [X.] klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteile vom 10.
Okto-ber 2012

[X.], [X.], 46 Rn.
75; [X.], juris Rn.
67; jeweils m.w.[X.]). Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 10.
Oktober 2012 aaO Rn.
76; [X.] aaO Rn.
68; jeweils m.w.[X.]). Zum anderen muss der Vertragspartner seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen und eine gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und überprüfen können (Senatsurteil vom 10.
Oktober 2010 aaO Rn.
77; [X.] aaO Rn.
69).

(2) Der Regelungsgehalt des §
65 Abs.
5a [X.] kann von einem beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der (veröffentlichten) [X.] erfasst werden. Nach dieser Regelung zur so genannten Umverteilung des [X.] wird zunächst für den gesamten [X.] das Verhältnis aller Aufwendungen zu den Leistungen festgestellt (Solldeckungsgrad, Abs.
1 Satz
2 AB) und sodann der individuelle Deckungsgrad eines jeden Beteiligten bzw. einer jeden Arbeitgebergruppe (Abs.
1 Satz
3 AB). Ist letzterer niedriger als ersterer, wird ermittelt, welchen Betrag der Beteiligte leisten müsste, um ersteren zu erreichen (Abs.
1 Satz
4 AB). Die Summe dieser [X.] ist das so
genannte Quersubventionierungsvolumen (Abs.
1 Satz
5 AB). Ist der individuelle Deckungsgrad des Beteiligten höher als der Solldeckungsgrad im [X.], wird ermittelt, um welchen Betrag seine Aufwendungen zu vermindern sind, damit er den 45
46
-
23
-

Solldeckungsgrad im gesamten [X.] erreicht (Abs.
1 Satz
4, 6 AB). Die Summe dieser Minderungsbeträge bei allen Beteiligten ist das Umverteilungsvolumen (Abs.
1 Satz
7 Halbsatz
2 AB). Der Minderungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten auf seinen jähr-lichen Anteil am [X.] begrenzt (Abs.
1 Satz
7 Halbsatz
1 AB). Der Erhöhungsbetrag ist
für jeden einzelnen Beteiligten mit individuellem Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad im gesamten [X.] auf den Anteil des jährlichen [X.] [X.], der dem Verhältnis des [X.] zum jährlichen Quersubventionierungsvolumen entspricht (Abs.
1 Satz
8 AB). Daraus kann der beteiligte Arbeitgeber ersehen, dass die Abweichung seines [X.] vom Solldeckungsgrad des gesamten [X.] maßgeblich ist. Bei Ermittlung des [X.] nach Abs.
1 Satz
3 AB wird der Beteiligte nur das gemäß §
65 Abs.
3 [X.] auf ihn entfallende [X.] zugrunde legen. Es wird sich nicht an §
65 Abs.
2 [X.] orientieren, weil es dort
-
24
-

ersichtlich um die Gesamthöhe der [X.] geht. Auch den "er-rechneten jährlichen Anteil am [X.]" nach Abs.
1 Satz
7 Halbsatz
1 AB wird der Beteiligte so verstehen, dass es um den auf ihn bzw. seine Arbeitgebergruppe entfallenden [X.]anteil geht.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2010 -
6 O 136/08 -

O[X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
12 U 40/10 -

Meta

IV ZR 33/11

15.05.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. IV ZR 33/11 (REWIS RS 2013, 5850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5850

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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