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PDF anzeigen[X.]/09 2 AR 278/09 vom 21. Oktober 2009 in der Strafsache gegen [X.].: 14 Js 19221/08 Staatsanwaltschaft [X.].: 1 Ls 14 Js 19221/08 [X.] - Schöffengericht - [X.].: 283-37/08 [X.] - Schöffengericht - [X.].: 6 OP Js 585/08 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Oktober 2009 gemäß § 13 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeschuldigten, das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] zum [X.].: 1 Ls 14 Js 19221/08 [X.] Verfahren zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahren 283-37/08 (6 OP Js 585/08 StA [X.]) zu verbinden, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Staatsanwaltschaft [X.] hat gegen den Angeschuldigten beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] Anklage erhoben, die Staatsanwalt-schaft [X.] beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.]. Der [X.] trägt vor, beide Verfahren befänden sich noch im Zwischenverfahren. Die beteiligten Gerichte seien - "soweit bisher ersichtlich" - abgabewillig (Amtsge-richt [X.]) bzw. übernahmewillig und verbindungsbereit (Amtsgericht Tier-garten). Auch die Staatsanwaltschaft [X.] sei bereit, an einer solchen Ver-fahrensweise mitzuwirken. Die Staatsanwaltschaft [X.] habe sich indes zu einer Verbindung der Verfahren bei dem [X.] bisher nicht verhalten. Der Angeschuldigte beantragt gemäß § 13 Abs. 2 StPO, das beim [X.] anhängige Verfahren zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden. 1 Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 2 - 3 - Der [X.] hat insoweit ausgeführt: 3 "Dem [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt ha-ben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängen-de Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteilig-ten Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die [X.] müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, ent-scheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Vor-aussetzungen für eine Verbindung sind hier nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben die Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] bisher noch keine übereinstimmenden Anträge zur [X.] gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren - 4 - anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - 2 [X.])." Dem tritt der Senat bei. 4 [X.] Fischer Appl Cierniak Krehl
Meta
21.10.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. 2 ARs 449/09 (REWIS RS 2009, 1065)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1065
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