Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019, Az. 2 C 34/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 5785

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Tatbestand

1

Der Kläger ist [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.] Landesdienst. Er war ursprünglich [X.]eamter im mittleren Polizeivollzugsdienst und ist nach prüfungserleichtertem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Mai 2005 zum Polizeikommissar ([X.]esoldungsgruppe [X.]), im Oktober 2007 zum Polizeioberkommissar ([X.]esoldungsgruppe [X.]) und - nach Wechsel des [X.] - im Oktober 2013 zum [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) befördert worden. Seit November 2006 war er auf einem mit der [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten verwendet worden. Wegen seiner Tätigkeit im Personalrat war er in der zweiten Jahreshälfte 2007 vollständig und ist er seit Januar 2008 für 2/5 seiner Arbeitszeit freigestellt. Seit Januar 2013 wird der Kläger auf einem mit der [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten verwendet.

2

Im Dezember 2011 beantragte der Kläger für den Zeitraum seit Juni 2008 die Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach dem damaligen § 46 [X.]. [X.] ist im Verwaltungsverfahren und beim Verwaltungsgericht insgesamt erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger gemäß des [X.] des [X.]eklagten für den Zeitraum 1. Januar bis 15. Oktober 2013 die Zulage nach § 46 [X.] in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] anteilig gemäß den in einer vorgelegten Tabelle ausgewiesenen Quoten und nach Maßgabe der Entscheidungen des [X.] vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - und vom 9. Juli 2018 - 2 [X.] 38.18 - zu zahlen. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2012 hat das Oberverwaltungsgericht einen Zulagenanspruch aus § 46 [X.] a.[X.] verneint, weil der Kläger wegen des Verbots der Sprungbeförderung nicht beförderungsreif gewesen sei. Ohne [X.]eförderungsreife sei eine Zulage nach § 46 [X.] a.[X.] selbst dann nicht zu gewähren, wenn - im vorliegenden Fall lediglich unterstellt, aber nicht entschieden - ein Dienstherr systematisch [X.]eamte ohne [X.]eförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftrage, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Hinzu komme, dass der Kläger aufgrund des von ihm absolvierten prüfungserleichterten Aufstiegs nicht weiter als in ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] hätte befördert werden dürfen.

3

Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er beantragt,

die Urteile des [X.] vom 11. September 2018 und des [X.] vom 22. Dezember 2015 und den [X.]escheid des [X.]eklagten vom 5. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013 teilweise aufzuheben sowie den [X.]eklagten zu verpflichten, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2012 die Zulage gemäß § 46 [X.] in Höhe der Differenz zwischen den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] nach Maßgabe der Entscheidungen des [X.] vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - und vom 9. Juli 2018 - 2 [X.] 38.18 - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4

Der [X.]eklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.], über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Urteil des [X.] verletzt [X.] Recht nicht (§ 137 Abs. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 46 [X.] a.F.

6

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulage für die Wahrnehmung eines höheren Amtes nach § 46 [X.] a.F. für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2012. Die tatbestandlichen Voraussetzungen (1.) dieser Norm sind nicht erfüllt. Dem Kläger fehlte die [X.], weil ihm das Verbot der Sprungbeförderung entgegensteht und er als Beamter, der prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen ist, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe [X.] befördert werden konnte (2.). Das Erfordernis der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens wäre auch dann nicht entbehrlich, wenn der beklagte Dienstherr systematisch die Aufgaben höherwertiger Ämter nicht beförderungsreifen Beamten übertragen hätte, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen (3.).

7

1. Für vor April 2014 liegende Zeiträume beurteilt sich der geltend gemachte Zulagenanspruch nach § 46 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 ([X.] I S. 3020, im Folgenden "a.F."). Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG in der Fassung nach Art. 27 Nr. 1 des [X.] vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. [X.], 1087); danach gilt das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007, mit Ausnahme bestimmter - hier nicht einschlägiger - Bestimmungen fort. Diese Fassung trat gemäß Art. 28 Abs. 7 dieses Gesetzes rückwirkend zum 1. November 2007 in Kraft.

8

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] a.F. erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlagen. Der Kläger hat - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., weil die dafür nötigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

9

[X.] ([X.], dem die übertragenen Aufgaben zuzuordnen sind, liegen dann vor, wenn der Beamte die [X.] für dieses [X.] hat ([X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 <374> m.w.N.). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht ([X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 <374>). Ohne Belang ist auch, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde ([X.], Urteil vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - [X.]E 150, 216 <221>). Zu den maßgeblichen laufbahnrechtlichen Bestimmungen (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2005 - 2 [X.] 8.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 2 S. 7) zählen unter anderem etwaige "Wartefristen" nach einer vorangehenden Beförderung (z.B. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2009 bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2013) sowie ein etwaiges Verbot, bei einer Beförderung Ämter zu überspringen, die regelmäßig zu durchlaufen sind (z.B. § 33 Abs. 4 [X.] 2009 bzw. § 27 Abs. 5 [X.] 2013). Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mit oder nach Ablauf der [X.] des § 46 Abs. 1 [X.] a.F. erfüllt, ist die Zulage ab diesem Zeitpunkt zu gewähren ([X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 <374 Rn. 21>).

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht für irgendein höherwertiges ([X.], sondern für das dem Dienstposten entsprechende [X.] erfüllt sein ([X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 <374>). Die [X.] für ein [X.], das höher ist als das [X.] des Beamten, genügt nicht, wenn der übertragene Dienstposten einem noch höherwertigeren [X.] zugeordnet ist; der Beamte hat dann auch nicht etwa einen Anspruch auf eine Teil-Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des [X.], für das er beförderungsreif ist ([X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368; vgl. zum Ganzen auch: [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 [X.] 52.17 - [X.] 2019, 161 Rn. 9 ff. ).

2. Dem Kläger fehlte im vorliegenden Fall die [X.]. Einer Beförderung in ein Amt der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens stand zum einen das Verbot der Sprungbeförderung (a) und zum anderen der Umstand entgegen, dass er als Beamter, der prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen ist, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe [X.] befördert werden konnte (b).

a) Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beförderungsreif für ein seinem Dienstposten entsprechendes Amt der Besoldungsgruppe [X.], weil er von seinem Amt der Besoldungsgruppe [X.] wegen des Verbots der Sprungbeförderung erst das Amt der Besoldungsgruppe [X.] hätte durchlaufen müssen.

Gemäß § 33 Abs. 4 [X.] in der vom 31. Dezember 1992 bis 31. März 2014 - d.h. für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2009 bis 2012 - geltenden Fassung vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. [X.]) dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, grundsätzlich nicht übersprungen werden; Umstände, derentwegen hier eine Ausnahme gelten könnte, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und mit der Revision nicht geltend gemacht worden. Der Kläger hätte für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] deshalb erst in ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] befördert werden müssen. Dieses Amt wäre regelmäßig zu durchlaufen gewesen. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des [X.] über die Laufbahn des [X.] des [X.] - [X.] - vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799) und der vom 6. September 2009 bis 28. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472; vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 [X.] 52.17 - [X.] 2019, 161 Rn. 11 f.)

b) Dem Kläger fehlte auch deshalb die [X.], weil er als Beamter, der prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen ist, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe [X.] befördert werden konnte (§ 18 Abs. 4 der Verordnung des [X.] über die Laufbahn des [X.] des [X.] - [X.] - vom 22. November 1999, SächsGVBl. S. 799; vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 [X.] 52.17 - [X.] 2019, 161 Rn. 13 ff.). Für eine Beförderung in ein Amt der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens der Besoldungsgruppe [X.] fehlte ihm mithin die laufbahnrechtliche Voraussetzung.

§ 18 Abs. 4 [X.] ist wirksam. Insbesondere beruht diese Verordnungsregelung mit § 145 Abs. 1 und 2 [X.] Beamtengesetz - [X.] - vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. [X.]), weitgehend wort- und inhaltsgleich mit der gegenwärtig geltenden Fassung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (1) und ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes oder gegen Art. 33 Abs. 5 GG unwirksam (2).

aa) § 145 [X.] ermächtigt das [X.], im Einvernehmen mit dem [X.] durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des [X.] zu regeln (Abs. 1) und dabei von zahlreichen, für andere Beamte unabdingbaren Vorschriften des [X.], u.a. den §§ 19 bis 28 [X.], abzuweichen (Abs. 2). Somit kann der Verordnungsgeber nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers das [X.] des [X.] in erheblichem Umfang abweichend vom gesetzlich geregelten Laufbahnrecht der anderen Beamten ausgestalten. Hiernach kann er das [X.] des [X.] - auch - abweichend von § 19 Abs. 1 [X.] regeln, wonach eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung umfasst, die eine vergleichbare Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Hiervon ist eine Regelung wie die in § 18 Abs. 4 [X.] gedeckt, die Beförderungen im Falle des prüfungserleichterten Aufstiegs begrenzt.

§ 7 [X.] sieht - außer durch das [X.] und das Bestehen der [X.], § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - mehrere Wege für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahngruppe vor: zum einen das [X.] und das Bestehen der vorgeschriebenen [X.] (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und zum anderen den Weg als Aufstiegsbeamter auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 17, 18, 22 und 23 [X.] (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind zwei Möglichkeiten vorgesehen: der Aufstieg nach § 17 [X.] und der prüfungserleichterte Aufstieg nach § 18 [X.]. Während im ersteren Fall die Ausbildung drei Jahre dauert, sich in ein fachpraktisches und fachtheoretisches Studium gliedert und mit einer Laufbahnprüfung endet (§ 17 Abs. 3 [X.]) - was den Anforderungen an [X.] nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 3 [X.] sehr angenähert ist -, sind die beim prüfungserleichterten Aufstieg nach § 18 Abs. 2 [X.] zu erfüllenden Anforderungen deutlich geringer: Die Ausbildung dauert lediglich sechs Monate, umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine fachpraktische Ausbildung und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Diese deutlich geringeren Anforderungen spiegeln sich nach dem Regelungskonzept des Verordnungsgebers in einer Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe [X.]. Ähnliche Regelungen finden sich in den laufbahnrechtlichen Bestimmungen für Polizeivollzugsbeamte im [X.] (§ 16 Abs. 4 Satz 1 [X.]espolizei-Laufbahnverordnung) und etwa in den Ländern [X.] (§ 19 Abs. 1 Polizeilaufbahnverordnung [X.] - PolLVO LSA -), [X.] (§ 17 Satz 2 Verordnung über die Laufbahn des [X.] [X.] - SPolLVO -) und [X.] (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Polizeilaufbahnverordnung - [X.] -).

bb) Die in § 18 Abs. 4 [X.] geregelte Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit beim prüfungserleichtertem Aufstieg verstößt nicht gegen das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes oder gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Das [X.]esverfassungsgericht hat eine allgemeine Verordnungsermächtigung zur Regelung des Laufbahnrechts nicht als hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von [X.]n im Öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung angesehen ([X.], Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19). Da [X.]n Zugangsbedingungen zum Beamtenverhältnis festlegen, kommt ihnen - ebenso wie Ruhestandsgrenzen, die [X.] normieren - statusbildende Funktion zu, sodass eine pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genügt ([X.], Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 68 f.). Materiell-rechtlich sind [X.]n unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Allerdings stellen [X.]n für den Zugang zum Beamtenverhältnis weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes [X.] dar, sondern dienen eignungsfremden Zwecken und sollen externe, außerhalb des [X.] liegende Ziele verwirklichen. Nicht im [X.] verankerte, eignungsfremde Belange könnten bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist ([X.], Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 68 ff.).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall einer Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit beim prüfungserleichterten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst nach § 18 Abs. 4 [X.] nicht zu übertragen.

In formeller Hinsicht ist zu sehen, dass der Gesetzgeber - wie ausgeführt - für Polizeivollzugsbeamte eine spezielle - und weitreichende - Verordnungsermächtigung getroffen hat. Auch ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber beim Erlass der Ermächtigungsnorm gerade die Laufbahndurchlässigkeit im Polizeivollzugsdienst in den Blick genommen hat und regeln wollte. Der Erlass der Ermächtigungsnorm des § 145 [X.] Fassung vom 17. Dezember 1992 wurde damit begründet, dass diese Norm Abweichungen von allgemeinen Laufbahngrundsätzen ermöglichen solle, um den besonderen Verhältnissen des [X.] ([X.]) Rechnung zu tragen ([X.]. 1/1733, [X.] zu § 137 [X.]-E). Die Verwendung des Begriffs "[X.]" zeigt, dass es dem Gesetzgeber gerade um die Ermächtigung zur Regelung der Aufstiegsmöglichkeiten in der Polizei ging. Darüber hinaus betont er bei der Änderung des [X.] durch das [X.] zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2002 die Besonderheit der Aufstiegsvoraussetzungen für Polizeibeamte (vgl. [X.]. 3/4403, S. 28).

In materieller Hinsicht verstößt die Regelung des § 18 [X.] nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Laufbahnprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei kann dahinstehen, ob § 18 Abs. 4 [X.] in der Gesamtschau mit den übrigen Bestimmungen zum prüfungserleichterten Aufstieg keinen Eingriffscharakter, sondern lediglich begünstigende Wirkung dahingehend hat, als dem Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes der Aufstieg in den gehobenen Dienst ohne Laufbahnprüfung - wenn auch begrenzt bis zum [X.] der Besoldungsgruppe [X.] - ermöglicht wird. Das Laufbahnprinzip ist in beiden Fällen nicht verletzt.

Nach dem Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - [X.]E 107, 257 <273> m.w.N.). Das Laufbahnprinzip verlangt bestimmte Vorbildungen und bestimmte fachbezogene Ausbildungen (in der Regel einen Vorbereitungsdienst), die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn erfolgreich mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen werden müssen. Aus dem Laufbahnprinzip ergibt sich außerdem, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen wird, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem [X.] entsprechen oder dem nächsthöheren [X.] zugeordnet sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 28). Die Laufbahnbefähigung gilt grundsätzlich für die gesamte Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe.

Die Ermöglichung des [X.] unter weitgehendem Verzicht auf die "regulären" laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - wie hier beim prüfungserleichterten Aufstieg nach § 18 [X.] - steht ihrerseits in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Laufbahnprinzip, das durch entsprechende Anforderungen an die - auch formale - Qualifikation der Bewerber oder Beamten die Qualität des Öffentlichen Dienstes sicherstellen und einer Ämterpatronage entgegenwirken will. Wenn in einer solchen Konstellation das Ausmaß des Verzichts auf sonst geforderte [X.] sich in einer Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit in der Laufbahngruppe spiegelt, trägt dies dem [X.] des Laufbahnprinzips Rechnung. Es handelt sich - anders als bei der [X.] - nicht um einen nicht im [X.] verankerten, leistungsfremden Belang. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

3. Das Erfordernis der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr systematisch - gemeint ist: in großem Umfang, in einer Vielzahl von Fällen - die Aufgaben höherwertiger Ämter nicht beförderungsreifen Beamten überträgt, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 [X.] 52.17 - [X.] 2019, 161 Rn. 24 ff. noch offen gelassen von [X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 <374>). Es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, ob ein solcher Fall hier überhaupt vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Senats hat § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. einen dreifachen Zweck: Dem Beamten soll zunächst ein Anreiz geboten werden, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen hausgemachten Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des [X.] zu besetzen ([X.], Urteile vom 28. April 2005 - 2 [X.] 29.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 3 S. 11, vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - [X.]E 150, 216 <219 f.> und vom 10. Dezember 2015 - 2 [X.] 28.13 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 8 S. 16).

Diese bisherige Senatsrechtsprechung zum Normzweck ist dahingehend zu konkretisieren, dass durch § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nur beförderungsreifen Beamten ein Anreiz geboten werden soll, höherwertige Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, nur beförderungsreifen Beamten die Wahrnehmung eines Amts mit höheren Anforderungen honoriert werden soll und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen hausgemachten Gründen abweichend von der Ämterordnung des [X.] mit beförderungsreifen Beamten zu besetzen, ohne diese zu befördern.

Ohne eine solche Beschränkung auf beförderungsreife Beamte würde dem [X.] ein Sinn und Zweck zugemessen, den er schon mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut nicht haben kann. Denn mit dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. wäre ein Verzicht auf das Erfordernis der [X.] unvereinbar (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 <374>). Auch die Historie der Vorschrift spricht dafür, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. eine Zulage nur für beförderungsreife Beamte vorsieht, denn der historische Gesetzgeber wollte eine Zulage allein für beförderungsreife Beamte schaffen ([X.], Urteil vom 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - [X.]E 139, 368 <375> mit Verweis auf [X.]. 13/3994 [X.] sowie Urteile vom 27. September 1968 - 6 [X.] 14.66 - [X.] 232 § 109 [X.] Nr. 17 S. 46 und vom 19. Januar 1989 - 2 [X.] 42.86 - [X.]E 81, 175 <184>). Bestätigt wird dies durch die Regelungssystematik. Der Katalog der [X.] in §§ 42 ff. [X.] a.F. erfasst - wie ein Numerus [X.]lausus - nur spezielle, im Einzelnen ausdrücklich geregelte Fälle und lässt weitere Tatbestände - in denen eine Zulagengewährung dem Zweck der Zulagen möglicherweise ebenfalls dienlich wäre - unberücksichtigt. Diese Regelungssystematik entspricht dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Besoldung nach eigenen Vorstellungen sachlich differenziert auszugestalten.

Dies gilt auch für den Fall einer systematischen Übertragung von Aufgaben höherwertiger Ämter an Beamte, denen die entsprechende [X.] fehlt. Ebenso wie auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nicht verzichtbar sind - so z.B. die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, falls der Dienstherr systematisch dafür sorgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Zulage nicht erfüllt sind, oder die Erfüllung der [X.], wenn er höherwertige Dienstposten systematisch nur für kürzere Zeiträume überträgt -, so ist auch die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht verzichtbar. So wie der Dienstherr die Zahlung der Zulage nicht von der Erfüllung gesetzlich nicht vorgesehener Anspruchsvoraussetzungen abhängig machen kann, kann umgekehrt nicht durch sein Verhalten die Erfüllung gesetzlich vorgesehener Anspruchsvoraussetzungen entbehrlich werden. Andernfalls würde die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (Gesetzesvorbehalt bei der Besoldung, § 2 Abs. 2 SächsBesG, § 2 Abs. 1 [X.]) zu einer systemfremden Auffang-Zulage.

Das [X.] rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es geht davon aus, dass der Wortlaut des § 46 [X.] a.F. nicht eindeutig ist und einem weiten Verständnis des Gesetzeszwecks durch - ggf. verfassungskonforme - Auslegung Rechnung getragen werden kann und muss. Das ist unzutreffend. Insbesondere ist der Bezugspunkt der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 [X.] a.F. keineswegs offen, sondern müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Person des Beamten vorliegen, der die Aufgaben des höherwertigen Amtes wahrnimmt; es genügt nicht, dass sie lediglich in der Person irgendeines anderen Beamten vorliegen. Auch die Rechtsansicht, dass der Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Gesetzesvorbehalt bei der Besoldung (vgl. § 2 Abs. 2 SächsBesG, § 2 Abs. 1 [X.]) überspielen könne und dies hier der Fall sei, findet in der Rechtsordnung keine Stütze.

Schließlich teilt der Senat die von der Revision gegen die vorstehende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation eines Beamten an dessen Amt im statusrechtlichen Sinne anzuknüpfen hat und nicht an den von ihm besetzten Dienstposten, mag dieser auch höher bewertet sein als das von ihm innegehabte [X.] ([X.], Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]E 117, 372 <382 m.w.N.> und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - [X.]E 139, 64 Rn. 93; [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 2 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 253 Rn. 14 und Beschluss vom 3. April 2017 - 2 B 103.15 - juris Rn. 14). Die - auch langfristige - Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes - d.h. eines entsprechenden Dienstpostens - ist deshalb kein Verstoß gegen das [X.] und begründet auch keinen Anspruch auf Besoldung entsprechend der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens. Danach berührt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes oder die Streichung dieser Zulage durch den Gesetzgeber nicht die amtsangemessene Alimentation eines Beamten [X.]. Art. 33 Abs. 5 GG. Weder das [X.] noch das Leistungsprinzip zwingen den Gesetzgeber dazu, jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße Beschäftigung des Beamten hinausgeht, finanziell zu honorieren ([X.], Urteil vom 28. April 2005 - 2 [X.] 29.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 3 S. 12). Sieht das Gesetz eine entsprechende [X.] nicht - mehr - vor, kann der Beamte die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens - ohne finanziellen Ausgleich - auch abwehren. Denn weil der Beamte in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten hat, die seinem Status entsprechen, schützt ihn der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowohl vor einer unterwertigen als auch vor einer gegen seinen Willen ausgesprochenen dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung ([X.], Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 [X.] 14.15 - [X.]E 155, 182 Rn. 23 f.). Wegen des strengen Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht (vgl. § 2 [X.] und die entsprechenden Bestimmungen der Landesbesoldungsgesetze) können auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG), die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist, keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Besoldungsansprüche gestützt werden (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - juris Rn. 10 ff.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 34/18

04.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. September 2018, Az: 2 A 45/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019, Az. 2 C 34/18 (REWIS RS 2019, 5785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5785

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2 BvR 709/99

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