Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:240216B2STR407.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 407/15
vom
24. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Februar
2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
April 2015
wird
als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen [X.], welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbe-standsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Rn.
281 -
3
-
ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im [X.] gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten des
Angeklagten abgeurteilt sind.
Fischer
[X.] Eschelbach
Ott Zeng
Meta
24.02.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. 2 StR 407/15 (REWIS RS 2016, 15694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15694
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.