Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. 2 StR 407/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15694

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:240216B2STR407.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 407/15
vom
24. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Februar
2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
April 2015
wird
als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen [X.], welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbe-standsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Rn.
281 -
3
-
ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im [X.] gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten des
Angeklagten abgeurteilt sind.
Fischer

[X.] Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 407/15

24.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. 2 StR 407/15 (REWIS RS 2016, 15694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.