Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. I ZR 120/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7104

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]/13
Verkündet am:

13. März 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kooperationsapotheke
UWG § 4 Nr.
11; [X.] § 11 Abs. 1 Satz 1; ApothBerufsO [X.] § 12; [X.] §
11 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6
a)
Das in §
11 Abs.
4 SGB
V geregelte Versorgungsmanagement und das in §
39 Abs.
1 Satz
4 bis 6 SGB
V geregelte Entlassmanagement erfordern eine einschränkende Auslegung des §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Es ist daher mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des [X.] den Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötig-ten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen.
b)
Ein entsprechendes Verhalten verstößt auch nicht gegen §
12 der Berufs-ordnung der [X.].
[X.], Urteil vom 13. März 2014 -
I [X.]/13 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
März 2014 durch die Richter
Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Juni 2013 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
Oktober 2012 wird insgesamt zu-rückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien betreiben in [X.] jeweils eine Apotheke.

Die im Jahr
2002 gegründete [X.]
(im Weiteren: [X.] GmbH), an der die Universitätsklinik
[X.] (im Weiteren: Universitätsklinik)
einen Ge-schäftsanteil in Höhe von 40% und drei Sanitätshäuser Geschäftsanteile in Hö-1
2
-
3
-
he von jeweils 20% halten, verfolgt das Ziel, Patienten der Universitätsklinik, deren Entlassung bevorsteht, über
ihre
weitere Behandlung und Versorgung zu unterrichten, ihnen die nötige sachliche Ausstattung zu beschaffen, sie
bei der Benutzung technischer Hilfsmittel anzuleiten und ihnen weitere Beratungs-
und Organisationshilfe zu gewähren. Zu diesem Zweck
kooperiert die [X.] GmbH mit
verschiedenen Leistungserbringern, darunter auch mehreren [X.]n. Der Beklagte betreibt eine solche Kooperationsapotheke. Grundsätzlich kann jede Apotheke Kooperationspartner der [X.] GmbH werden, wenn sie
die von dieser dafür
geforderten qualitativen und logistischen Vorga-ben zu erfüllen
bereit ist.

Wenn ein Patient der Universitätsklinik
die für ihn kostenfreie Betreuung durch die [X.] GmbH wünscht und bei seiner Entlassung eine phar-mazeutische Betreuung benötigt, bietet
ihm die
[X.] GmbH an, einen Kontakt zu einer Apotheke herzustellen. Sofern der Patient damit einverstanden ist,
wird das vom
zuständigen
Arzt ausgestellte Rezept von einem Mitarbeiter der Universitätsklinik
an die [X.] GmbH gefaxt, die das Rezept an eine Kooperationsapotheke
oder, wenn der Patient eine andere Apotheke [X.] hat, an diese
weiterleitet.
Erhält der Beklagte auf diese Weise ein [X.], liefert er die Medikamente gegen Aushändigung des Originalrezepts ans Krankenbett.

Die Klägerin
sieht
in dieser Kooperation des [X.] mit der [X.] eine unzulässige Absprache über die Zuweisung von [X.]. Sie hat -
soweit für die Revision von Bedeutung
-
beantragt, es dem [X.] zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.]

abgesehen von Not-fällen

ärztliche Rezepte aus dem Universitätsklinikum [X.] entgegenzu-nehmen und/oder entgegennehmen zu lassen, indem die Rezepte, die für Pati-enten des Universitätsklinikums [X.] ausgestellt sind, zunächst durch die 3
4
-
4
-
[X.] GmbH an die Apotheke des [X.] gefaxt werden, anschlie-ßend die verschriebenen Arzneimittel in der Apotheke des [X.] entspre-chend den gefaxten Rezepten in [X.] gepackt werden und schließlich die [X.] bei Auslieferung der Medikamententüten durch Boten der Apotheke des [X.] in den Krankenzimmern des Universitätskli-nikums [X.] abgeholt werden.

Darüber hinaus hat die Klägerin den [X.] auf Auskunft und Fest-stellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen
(LG [X.], [X.] 2012, 754 =
PharmR 2013, 183). Die
Berufung
der Klägerin hat zur Verurteilung des [X.]
nach den vorstehend wiedergegebenen Anträgen
geführt
([X.], [X.], 470).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des die Klage
abweisenden Urteils erster Instanz.

Entscheidungsgründe:

I. Das
Berufungsgericht
hat die von
der Klägerin gegen den [X.] wegen dessen Kooperation mit der [X.] GmbH geltend gemachten Ansprüche als aus
§§
8, 9,
3,
4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die [X.] GmbH gehöre nach
ihrem
Gesellschaftszweck zum Kreis der von §
11 Abs.
1 Satz
1
[X.] angesprochenen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassten. Der in der genannten Bestimmung
in Bezug genommene Begriff der Person, die
die Heilkunde ausübe,
sei im Inte-resse der Sicherung der Entscheidungsfreiheit und der wirtschaftlichen Unab-hängigkeit der Apotheken weit auszulegen.

5
6
7
8
-
5
-
Der Beklagte lasse sich durch seine
Kooperation mit der [X.] GmbH Verschreibungen zuweisen. Zuweisungen im Sinne von §
11
Abs.
1 Satz
1 [X.] seien solche, bei denen mit der Behandlung von Krankheiten [X.] Personen ärztliche Verschreibungen
einzelnen Apotheken unter [X.] anderer Apotheken zukommen ließen.
Dem Umstand, dass der jeweili-ge Patient die Rezepte bei der Übergabe der Medikamente selbst aushändige, komme keine Bedeutung zu.

Die
Vorschrift des §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] stelle
eine Marktverhaltens-regelung dar. Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken ste-he der Anwendung des §
4 Nr.
11 UWG nicht entgegen.
Die weiteren Voraus-setzungen des §
8 Abs.
1 UWG seien ebenfalls erfüllt. Begründet seien auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]
ist be-gründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Beru-fungsgericht
zum Nachteil des [X.] erkannt hat,
und zur [X.] des die Klage im vollen Umfang abweisenden Urteils erster Instanz.

1. Im Streitfall kann offen
bleiben, ob die Bestimmung des §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] -
wie die Revision geltend macht
-
die von der Klägerin beanstan-dete Verhaltensweise des [X.] schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst. Jedenfalls erfordern
das
in §
11 Abs.
4 SGB
V geregelte Versorgungsmanage-ment und
das
in §
39 Abs.
1 Satz
4 bis 6
SGB
V geregelte Entlassmanagement eine einschränkende Auslegung des §
11 Abs.
1 Satz
1 Fall
3 [X.]
über das Verbot der Zuweisung von Verschreibungen. Danach verstößt der
Beklagte nicht gegen diese Bestimmung (dazu unten unter [X.] 2
bis 6).
Der Beklagte han-delt mit seinem
von der Klägerin beanstandeten
Verhalten auch nicht dem
§
12 9
10
11
12
-
6
-
der Berufsordnung der [X.]
zuwider (dazu unten unter [X.] 7).

2. Nach
§
11 Abs.
1
Satz
1
Fall
3 [X.] dürfen [X.] und Personal von Apotheken
mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Die Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem Beruf des [X.], auf die die Vorschrift abzielt,
soll gewährleisten, dass der Arzt sich bei der Auswahl der Arzneimittel ausschließlich
von fachlich-medizinischen Ge-sichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen leiten lässt und der Apotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen gemäß §
17 ApBetrO sachlich und eigenverantwortlich wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.
März 1994

3
B
49/93, NJW 1995, 1627, 1628;
OVG [X.], Beschluss vom 14.
Februar 2013 -
13
A
2521/11, juris Rn.
4
f., jeweils mwN).
Zudem
soll
die Bestimmung des §
11 [X.] die Wahlfreiheit des Patienten gewährleisten (vgl. [X.], Medizinrecht, 3.
Aufl., §
11 [X.] Rn.
1).

3. Gesetzlich krankenversicherte Personen haben nach §
11 Abs.
4 Satz
1 SGB
V einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, mit dem
ins-besondere Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsberei-che
gelöst werden sollen.
Die betroffenen Leistungserbringer müssen dabei

vorausgesetzt der entsprechend informierte Versicherte hat eingewilligt

mit Unterstützung der Krankenkassen und unter Einbeziehung der Pflegeeinrich-tungen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten sorgen und sich gegenseitig die erforderlichen Informationen
übermitteln

11 Abs.
4 Satz
2 bis 5
SGB
V).

13
14
-
7
-
Die Krankenhausbehandlung gesetzlich krankenversicherter Personen umfasst
ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung, sofern der Versicherte nach vorheriger Information eingewilligt hat

39 Abs.
1 Satz
4 bis 6,
§
11 Abs.
4 Satz
4 SGB
V).
Es handelt sich dabei
um eine Spezialregelung zum Versor-gungsmanagement gemäß §
11 Abs.
4 SGB
V
(vgl. §
11 Abs.
4 Satz
1 bis 3 SGB
V; Begründung des Regierungsentwurfs
eines Gesetzes zur Verbesse-rung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Versorgungsstrukturgesetz
[X.]], BT-Drucks.
17/6906, S.
55; [X.], [X.] 2012, 204, 205
f.; [X.], [X.] 2012, 43, [X.], [X.], 350 mwN). Dementsprechend
sind bei der Auslegung der Regelung des [X.] die Vorgaben für das Versorgungsmanagement in §
11 Abs.
4 SGB
V mit zu berücksichtigen ([X.], [X.] 2012, 204, 206). Nach
der Begründung des Entwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Geset-zes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-[X.]stärkungsgesetz -
GKV-WSG), mit dem die Regelung des §
11 Abs.
4 SGB
V in dieses Gesetz neu eingefügt worden ist, gehört zur [X.], wirksamen und zugleich wirtschaftlichen Erbringung und Inan-spruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch, dass Leistungserbringer
und gesetzliche Krankenkassen durch geeignete Maßnah-men darauf hinwirken, den
Patienten einen
reibungslosen
Übergang zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen, um vor allem [X.] oder eine baldige stationäre Wiedereinweisung zu vermeiden. Es ist
deshalb
im Zusammenhang mit einer Entlassung aus dem Krankenhaus ein Versorgungsmanagement einzurichten, das zur Lösung von Schnittstellen-problemen beim Übergang von Versicherten in die verschiedenen [X.] beitragen soll (BT-Drucks.
16/3100, S.
96
f.).
Entsprechend
dient das in §
39 Abs.
1 Satz
4 bis 6 SGB
V geregelte Entlassmanagement dem Ziel, die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten, die Kommunikation zwi-15
-
8
-
schen den beteiligten ambulanten oder stationären Versorgungsbereichen
zu verbessern, die Entlastung von Patienten und ihrer Angehörigen zu ermögli-chen sowie eine erneute Krankenhausbehandlung zu vermeiden
(vgl. Begrün-dung des Regierungsentwurfs des [X.], BT-Drucks.
17/6906, S.
55).

4. Danach obliegt es den im Auftrag der Krankenkassen handelnden Krankenhäusern, im Rahmen des [X.] den Übergang in den nächsten Versorgungsbereich

wie etwa die häusliche Krankenpflege oder die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen nach dem SGB
XI

zu planen und zu organisieren und in diesem Zusammenhang insbesondere die weitere Versor-gung mit Heil-
und Hilfsmitteln sowie mit Medikamenten zu koordinieren (vgl. [X.] in [X.]/[X.], SGB
V, 2013, §
39 Rn.
8; [X.], [X.] 2012, 204, 207; [X.], [X.], 350).
Gegen eine solche Handhabung ist, wenn sie -
wie im Streitfall
-
dem Erfordernis des §
39 Abs.
1 Satz
5 SGB
V entspre-chend mit Einwilligung des Versicherten erfolgt, grundsätzlich ebensowenig et-was einzuwenden wie gegen die Ausgliederung der operativen Durchführung des [X.] auf einen externen privaten Anbieter.
Eine solche Ausgliederung
lässt die Pflicht des im Auftrag der Krankenkasse handelnden Krankenhauses unberührt, die Sicherstellung des [X.] zu ge-währleisten (vgl. [X.], [X.] 2012, 43, 45; [X.], [X.], 350, 351).

5. [X.] mit Medikamenten um-fasst danach die
Pflicht der mit Durchführung des [X.] befass-ten oder beauftragten Person, den ersten Kontakt mit der vom Versicherten gewünschten Apotheke oder -
wenn kein entsprechender Wunsch geäußert worden ist
-
mit einer nach den Umständen als geeignet erscheinenden [X.] herzustellen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], SGB
V, 3.
Aufl., §
39 Rn.
24).

16
17
-
9
-
Im Streitfall bietet die
[X.] GmbH
den Patienten der Universi-tätsklinik, die sich damit einverstanden erklärt haben,
an, die von ihnen im Zeit-punkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente
durch eine Ko-operationsapotheke an ihr Krankenbett liefern zu lassen, sofern nicht die Pati-enten wünschen, dass eine andere Apotheke damit beauftragt wird. Diese [X.] überschreitet nicht die Grenzen, die nach §
39 Abs.
1 Satz
4 bis 6 SGB
V für ein zulässiges
Entlassmanagement
bestehen.

6. Der Widerspruch, der auf den ersten Blick
zwischen der Bestimmung des §
11 Abs.
1 Satz
1
Fall
3
[X.]
sowie dem Umstand
besteht, dass das [X.] für das Entlassmanagement -
anders als
in §
11 Abs.
1 Satz
2 [X.]
für die in den §§
140a
ff. SGB
V geregelte integrierte Versorgung
-
keine ausdrück-liche Ausnahme von den in §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmten Verboten [X.], ist dahin aufzulösen, dass der neueren und
spezielleren Regelung des [X.] gegenüber §
11 Abs.
1 Satz
1 Fall
3 [X.]
der Vorrang zukommt. Dafür spricht auch, dass ein reibungslos funktionierendes Entlass-management
geeignet ist, Gesundheitsgefahren abzuwehren, die sich für die Patienten im Zusammenhang mit
ihrer Entlassung aus der Krankenhausbe-handlung -
unter anderem dadurch, dass die nachfolgend benötigten Medika-mente möglicherweise nicht sofort
zur Verfügung stehen
-
ergeben.
Diesem Ziel kommt ein wesentlich größeres Gewicht in der hier in Rede stehenden Fall-konstellation als der Durchsetzung des in §
11 Abs.
1 Satz
1 Fall
3 [X.] gere-gelten Verbots zu, weil der Zweck dieser Bestimmung vorliegend nicht [X.] beeinträchtigt wird.

7.
Das Urteil des Berufungsgerichts
erweist
sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig

561
ZPO). Insbesondere verstößt die beanstandete Ver-haltensweise des [X.] nicht
gegen §
12 der Berufsordnung der [X.]. Zwar untersagt diese
Vorschrift 18
19
20
-
10
-
Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben, anders als
§
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] unabhängig davon, ob die Zuweisung durch einen
Arzt oder eine andere Person erfolgt, die sich mit der Behandlung von [X.] befasst. Auch diese
Vorschrift ist jedoch aus den vorstehend
im Zusam-menhang mit §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] dargelegten Gründen nicht geeignet, die aus den Bestimmungen des SGB
V über das Entlassmanagement folgende Berechtigung des [X.]
zu dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten entfallen zu lassen.

I[X.]
Nach allem
ist die Revision des [X.] begründet und das Urteil des Berufungsgerichts daher
aufzuheben

562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das die Klage insgesamt
abweisende Urteil des [X.]s wiederherzustellen (§
563 Abs.
3 ZPO).

21
-
11
-
Die Kostenentscheidung folgt aus
§
91
Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
1 [X.]/12 -

[X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
4 [X.] -

22

Meta

I ZR 120/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. I ZR 120/13 (REWIS RS 2014, 7104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 120/13

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