Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. II ZR 17/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 734

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] Verkündet am: 21. November 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB § 730 Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesell-schaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter [X.] auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsver-bindlichkeiten offen sind (vgl. [X.] 26, 126, 133). [X.], Versäumnisurteil vom 21. November 2005 - [X.] - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2003 aufgeho-ben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus der Abrechnung ge-meinsamer Geschäftstätigkeit in Anspruch. 1 Die Parteien beschlossen, Grundstücke im Gebiet "[X.]", die in ihrem Miteigentum standen oder von ihnen zu Miteigentum erworben wurden, gemeinsam zu erschließen und nach Parzellierung als Baugrundstücke zu ver-äußern. Der erzielte Gewinn sollte hälftig zwischen ihnen geteilt werden. Nach 2 - 3 - Durchführung des Vorhabens stellte die Beklagte, die das Projekt "[X.]" leitete, schließlich eine "endgültige" Abrechnung auf, die - unter Kürzung der [X.]" um den der Klägerin bereits bei der Abrech-nung eines anderen gemeinsamen Vorhabens (Projekt "A.") belasteten [X.] - mit einem Guthaben der Klägerin in Höhe von 487,96 • endete. Die Klä-gerin, die ihren Zahlungsanspruch wegen der beim Projekt "A." zu Unrecht be-rücksichtigten - weil das Vorhaben "[X.]" betreffenden - Kosten in der Berufungs-instanz als noch offenes Guthaben aus der Abrechnung des Projekts "A." dar-gestellt hat, beanstandet im Wesentlichen vier Positionen der Abrechnung und verlangt - weil zu verteilendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist - von der Beklagten Zahlung von 53.802,78 •. Das [X.] hat den Zahlungsanspruch als nicht fällig angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung des [X.] gerichtete Berufung zurückgewiesen und dem in der Be-rufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die zwischen den Parteien streitigen Rechnungsposten festzustellen, teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter, das sie nunmehr insgesamt auf das Projekt "[X.]" stützt. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsge-mäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch [X.] zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.] 37, 79, 81). 4 - 4 - I[X.] Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 5 6 Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des [X.] im [X.] ausgeführt: 7 Zwischen den Parteien habe hinsichtlich des Projekts "[X.]" eine Gesell-schaft bürgerlichen Rechts bestanden. Der Anspruch auf das [X.], der unmittelbar gegenüber ausgleichspflichtigen Gesellschaf-tern durchgesetzt werden könne, wenn kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesellschaftern festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt worden sei. Dies sei ange-sichts des umfangreichen Streits der Parteien über zahlreiche Positionen der Abrechnung nicht der Fall. Eine Auszahlung an die Klägerin komme auch nicht ausnahmsweise in Betracht. Da noch Steuerforderungen auf die Gesellschaft zukommen könnten, sei nämlich nicht unzweifelhaft, dass ein [X.] mindestens in Höhe der Klageforderung bestehe. Es könne somit nur die Berechtigung einzelner Rechnungsposten durch Feststellungskla-ge geklärt werden. II[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 1. a) Mit Recht - und von der Revision unbeanstandet - hat das [X.] allerdings angenommen, dass zwischen den Parteien bei der Durchführung des Projekts "[X.]" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat. Die Rechtsbeziehung der Parteien erschöpfte sich nicht 9 - 5 - in der gemeinschaftlichen Berechtigung an den Grundstücken, sondern war durch den gemeinsam verfolgten Zweck geprägt, die Grundstücke zu [X.] und gewinnbringend als Bauland zu veräußern (vgl. [X.]/ [X.] 4. Aufl. Vor § 705 Rdn. 15). 10 b) Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin den Anspruch auf das [X.] unmittelbar ge-gen die Beklagte geltend machen kann ([X.].Urt. v. 5. Juli 2003 - [X.], [X.], 1307, 1309). 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der [X.] fällig. Einer - von den Gesellschaftern festzustellenden - [X.] bedarf es hierzu nicht ([X.]at aaO). Der Fälligkeit des [X.] steht insbesondere nicht die Erwägung entgegen, es könnten noch Steuerforderungen gegen die Gesellschaft erhoben werden. Das Vorhanden-sein oder die Möglichkeit offener Gesellschaftsverbindlichkeiten schließen den internen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht aus, wenn - wie hier - kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist ([X.]at [X.] 26, 126, 133; [X.] aaO § 730 Rdn. 62; [X.]/Habermeier, BGB 2003 § 730 Rdn. 26; [X.]/[X.], BGB § 730 Rdn. 32). 11 3. [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe eines etwaigen - von der Klägerin noch näher [X.] - 12 - 6 - Zahlungsanspruchs klären kann. Bei der Zurückverweisung hat der [X.]at von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. [X.] [X.] [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2003 - 7 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - 27 U 77/03 -

Meta

II ZR 17/04

21.11.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. II ZR 17/04 (REWIS RS 2005, 734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 734

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