Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 10/00vom24. Januar 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], die [X.] [X.], Terno und die [X.]in Dr. [X.] sowie [X.]. Dr. [X.], Rechtsanwältin Dr. [X.] und RechtsanwaltDr. [X.] 24. Januar 2001beschlossen:Die Selbstablehnung des [X.]s am [X.]undesgerichtshof[X.]. wird für begründet erklärt.Gründe:[X.] Antragsteller wendet sich mit der sofortigen [X.]eschwerde ge-gen eine Entscheidung des [X.], die den Widerruf seinerZulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO be-stätigt hat.Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur [X.] der Entscheidung über die [X.]eschwerde berufene [X.] hat mitdienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er den [X.] über einen gemeinsamen Freund seit mehreren Jahren [X.] 3 -er sei vom Antragsteller schon vor Anhängigkeit der [X.]eschwerde auf [X.] des vorliegenden Verfahrens mehrfach angesprochen [X.] und habe mit ihm über die damit verbundenen Rechtsfragen und ihrevoraussichtliche [X.]eurteilung durch die Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfachgesprochen.Die [X.]eteiligten haben von der Anzeige des [X.]s Kenntnis er-halten, jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben.[X.] im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein [X.] [X.] seines Amtes wegen [X.]efangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4[X.]RAO i.V.m. § 6 Abs. 2 [X.]). Das [X.] richtet [X.] §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: [X.]/[X.]/[X.],[X.] 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden,ob die von dem [X.] angezeigten Umstände die [X.]esorgnis der [X.]efan-- 4 -genheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksichtauf die sich aus der dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 2000 erge-benden Umstände der Fall.Hirsch Ganter Terno [X.] [X.] [X.] Wosgien
Meta
24.01.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. AnwZ (B) 10/00 (REWIS RS 2001, 3788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3788
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.