Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. 4 StR 384/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 262

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[X.] vom 13. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Fal-les des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inver-kehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug, wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführen-der Bezeichnung, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen 1 - 3 - versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ein [X.] angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht ge-eigneten Lebensmitteln in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug verurteilt worden ist, weil das [X.], worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat [[X.]], übersehen hat, dass das Verfahren insoweit auf den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschränkt worden war [UA 28]. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 - 4 - Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des [X.] i der Urteilsgründe hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten [X.] von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der bestehen bleibenden 30 [X.]n aus, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. 4 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

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4 StR 384/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. 4 StR 384/07 (REWIS RS 2007, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 262

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