Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 5 StR 613/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 16018

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118B5STR613.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 613/17

vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Januar 2018 gemäß
§
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. August 2017
a) im Fall II.3 der Urteilsgründe eingestellt;
insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwach-senen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) im
Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben
mit Betäubungsmit-teln entfällt,

c) mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen [X.]s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwanzig Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen und wegen Besit-zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte
Revision ist teilweise begründet.
1. Mit der Verurteilung des Angeklagten im
Fall II.3 hat das [X.] nicht
ausschließbar gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art.
103 Abs.
3 GG) verstoßen. Die
Feststellungen zum Ankauf von Haschisch und Kokain für den Weiterverkauf in den Fällen II.1
und 2 in Verbindung mit den Feststellungen zur Sicherstellung derartiger
Betäubungsmittel im Fall II.3 legen nahe, dass die aufgefundenen Drogen
aus dem Bestand des Haschischs
und Kokains der Fäl-le II.1 und 2 stammen. Dies zugrundegelegt,
ist das Geschehen im Fall II.3 schon als Handeltreiben mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge abgeur-teilt, weswegen es nicht abermals, hier als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
geahndet
werden
darf.
Der [X.] schließt aus, dass noch Feststellungen ge-troffen werden können, die eine anderweitige Bewertung rechtfertigen. [X.] war das Verfahren hinsichtlich dieses
Falls
einzustellen und der Schuldspruch abzuändern.
2. Die Einstellung des Verfahrens bedingt den Fortfall der [X.] von neun Monaten.
Gleichwohl kann der Gesamtstrafausspruch bestehen bleiben.
Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] angesichts der 1
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-
Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesamt-strafe erkannt hätte.
3. Die [X.] der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt gemäß §
64 StGB hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des [X.]s konsumierte der mittellose, einschlägig vorbestrafte Angeklagte schon seit etwa dem 14.
Lebensjahr
eine Vielzahl unterschiedlicher Betäubungsmittel. Im Alter von 28 Jahren begann er mit dem regelmäßigen Kokainkonsum,
gelegentlich unterbrochen durch die Einnahme
von Amphetamin. Vor seiner Festnahme, an die sich nach [X.] eine kurzzeitige Entgiftung anschloss, nahm er jeden Tag
bis zu ei-nem
Gramm Kokain
zu sich. Darüber hinaus rauchte er insbesondere im Tat-zeitraum täglich
bis zu acht
Gramm Cannabis. Dem für den Handel bestimmten
Cannabis entnahm der Angeklagte
Teilmengen für den Eigenkonsum.
Ausgehend hiervon
begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass
das [X.] das Vorliegen eines Hangs
gemäß §
64 StGB verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
(vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Mai 2017

1 [X.]) ist für
die Annahme eines Hangs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel im Über-maß zu konsumieren. Bereits
die vom psychiatrischen Sachverständigen auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen diagnostizierte
Abhängigkeits-erkrankung
von Cannabis drängt zu der Annahme, dass der Angeklagte eine solche Neigung hat
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. April 2016

3 StR 566/15 Rn.
6; vom 10.
November 2015

1 StR 482/15 Rn.
14). Angesichts dessen hät-te das Merkmal des
Hangs nicht allein mit der nicht näher begründeten Erwä-gung
abgelehnt werden dürfen, der Drogenkonsum spiegele lediglich seine 4
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-
5
-
unstete Lebensführung mit einem unstrukturierten Freizeitverhalten([X.]), sondern hätte eingehender Prüfung bedurft.
Da auch die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung
des therapie-willigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
gegeben sein können, bedarf die Sache insoweit

unter [X.] Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a Abs.
1 Sätze
1
und
2 StPO)

neuer Verhandlung
und Entscheidung.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Dölp

Ri[X.] Prof. Dr. König

ist infolge [X.]

ortsabwesend und daher

an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Mutzbauer

7

Meta

5 StR 613/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 5 StR 613/17 (REWIS RS 2018, 16018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16018

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Handlungseinheit bei der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


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1 StR 163/17

3 StR 566/15

1 StR 482/15

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