Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2004, Az. 3 StR 446/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4207

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[X.]/03vom9. März 2004in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2004 einstim-mig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2003 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf [X.] Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ko-sten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten [X.] verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- [X.] entspricht.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.]:Die Revision geht daran vorbei, daß aufgrund der [X.] vom 31. Oktober 2002 die Einzelstrafen für die fünf noch verfahrensge-genständlichen Taten rechtskräftig geworden waren und das [X.] nurnoch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte. Auszugehen war dabei von [X.], die im ersten tatrichterlichen Urteil wegen der festgestelltenVerfahrensverzögerung durch bezifferte Herabsetzung der eigentlich verwirk-- 3 -ten Strafen festgesetzt waren. Zwar ist das [X.] nun insoweit fehlerhaftvon den nicht herabgesetzten Einzelstrafen ausgegangen, indes beruht [X.] hierauf nicht. Das [X.] hat diese Einzelstrafen wegen der [X.] erneut um ein Drittel herabgesetzt und ist damit bei der Ge-samtstrafenbildung im Ergebnis von Einzelstrafen ausgegangen, die der [X.] den rechtskräftigen Einzelstrafen entsprechen.Die von der Revision nunmehr angestrebte Einstellung des Verfahrens wegender im ersten tatrichterlichen Urteil festgestellten Verfahrensverzögerungkommt nicht in Betracht. Aufgrund der genannten Entscheidung des [X.] mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren (§ 358 Abs. 1 StPO)- einschließlich des jetzt anhängigen Revisionsverfahrens (vgl. [X.],[X.] Aufl. § 358 Rdn. 10) - fest, daß ein Verfahrenshindernis wegen einerVerfahrensverzögerung ganz ungewöhnlichen Ausmaßes (vgl. [X.] NJW2003, 225) nicht entstanden war.Daß nach dem ersten tatrichterlichen Urteil ein weiterer Verstoß gegen Art. 6Abs. 1 [X.] eingetreten sei, ist weder ersichtlich, noch wird es von der [X.] vorgetragen. Eine Verfahrensverlängerung, die dadurch entstanden ist, daßdas Urteil im Rechtsmittelzug teilweise aufgehoben und die Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, begründet [X.] genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige [X.] 4 -(vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 15). Eine Ausnahme im Sinneder Entscheidung des [X.] (NJW2002, 2856, 2857) liegt hier nicht vor.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 446/03

09.03.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2004, Az. 3 StR 446/03 (REWIS RS 2004, 4207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4207

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