Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 5 StR 625/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15235

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Gegenstand

Reihenfolge der Strafvollstreckung: Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe nach Untersuchungshaft


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im [X.] grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich - wie hier - der [X.] durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im [X.] bereits erledigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.]).

[X.]          

      

Sander          

      

Schneider

      

[X.]          

      

[X.]          

      

Meta

5 StR 625/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Görlitz, 23. August 2017, Az: 100 Js 1944/17 - 1 Ks

§ 51 StGB, § 67 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 5 StR 625/17 (REWIS RS 2018, 15235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15235

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 280/23

3 StR 594/18

2 StR 72/18

2 StR 72/18

5 StR 625/17

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