Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 93/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8283

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII ZB 93/13

vom

29. Januar 2014

in der [X.]amiliensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6.
Senats für [X.]amiliensachen in [X.] des [X.] vom 7.
[X.]ebruar 2013 teilweise aufge-hoben und insgesamt neu gefasst.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 15.
März 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem weiteren Beteiligten zu
1 aus der Staatskasse zu erstat-tenden Ansprüche für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger wer-den unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Vergü-tungsantrags vom 12.
November 2010 auf 210,03

Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird [X.].

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. [X.] Kosten werden nicht erstattet.
[X.]: 289

-
3
-
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Vergütung des [X.] für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen [X.]lüchtling.
Das Amtsgericht bestellte Ende 2009 das Jugend-
und Sozialamt der Stadt
[X.]. zum vorläufigen Pfleger des mittellosen Minderjährigen und den Betei-ligten zu
1, einen Rechtsanwalt, zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer-
und asylrechtliche Betreuung". Der Ergänzungspfleger führte in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Minderjährigen und reichte einen Asylantrag für ihn ein. [X.]erner begleitete er ihn zur Anhörung im Asylverfahren. Er erstattete sodann seinen Bericht gegenüber dem Amtsgericht und beantragte, seine Kosten und Auslagen "gemäß §§
1835, 1836 BGB" in Höhe von 498,85

erechnete er bei einem Gegen-standswert von 3.000

-Gebühr nach §§
2, 13, 14 RVG sowie nach §
2 Abs.
2 RVG i.V.m. Nr.
2300 VV
RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Das Amtsgericht hat die dem Ergänzungspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütungsansprüche in beantragter Höhe festgesetzt. Das Ober-landesgericht hat die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu
2 (im [X.]: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf [X.] in Höhe von 99,96

t, zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Staatskasse, die dem Ergänzungs-pfleger für den Teil seiner Tätigkeit, der seinem "beruflichen Dienst" zuzuordnen sei, zuzuerkennende Vergütung auf die Sätze der Beratungshilfe zu begrenzen. Außerdem sei ihm für die auf eine Stunde zu schätzende Erstellung des [X.] ein Betrag von 33,50

r-gebe sich daher eine Vergütung von 210,03

1
2
3
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Dem Ergänzungspfleger stehen jedenfalls keine über 210,03

s-kasse zu.
1. Die für vorliegendes Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat
nach Erlass der angegriffenen Entscheidung
mit Beschluss vom 4.
Dezember 2013 (XII
ZB
57/13
juris Rn.
11
ff.), auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, entschieden.
a) Danach war die Bestellung des [X.] für einen unbe-gleiteten minderjährigen [X.]lüchtling zwar nicht zulässig, was ihrer Wirksamkeit aber nicht entgegensteht. Sie bindet daher die Gerichte im Vergütungsfestset-zungsverfahren.
b) Wie im dortigen Verfahren ist das [X.] auch hier schon deshalb zu Unrecht von einem Wahlrecht des anwaltlichen [X.] zwischen einer Vergütung nach Stundensätzen und einer solchen auf Grundla-ge des anwaltlichen Vergütungsrechts ausgegangen, weil es an der für den Vergütungsanspruch gemäß §
1836 Abs.
1 Satz
2 BGB konstitutiven [X.]eststel-lung fehlt, dass die [X.] berufsmäßig geführt wird. Mithin
kam eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht in Betracht. Soweit die Rechtsbe-schwerde gleichwohl eine Stunde als gemäß §
3 Abs.
1 [X.] vergütungsfähig zugesteht, ist dies der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren entzogen.
c) Das [X.] hat nicht geprüft, ob bzw. inwieweit die vorlie-gend vom Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Amtsführung geleisteten Dienste spezifische anwaltliche Tätigkeiten darstellen, die allein einen Aufwen-dungsersatzanspruch gemäß §
1835 Abs.
3 BGB begründen können. Die 4
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7
8
-
5
-
Rechtsbeschwerde stellt das Bestehen eines solchen Anspruchs dem Grunde nach nicht in [X.]rage. Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, dass dem Ergän-zungspfleger insoweit jedenfalls kein die Beratungshilfesätze übersteigender Anspruch zusteht (Senatsbeschluss vom 4.
Dezember 2013
XII
ZB
57/13

juris Rn.
16
ff.). Entgegen der Annahme des [X.] geht die Tä-tigkeit des anwaltlichen [X.] für den Minderjährigen im verwal-tungsrechtlichen Asylverfahren nicht über die Leistungen hinaus, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe schuldet.
-
6
-
2. Mithin kann der Beteiligte zu
1 jedenfalls nicht mehr als die 210,03

für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger mit Erfolg geltend machen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Gebühr nach Nr.
2503 VV
RVG (in der hier maßgeblichen, vor dem 1.
August 2013 geltenden [X.]assung) nebst Pau-schale gemäß Nr.
7002 VV
RVG und Reisekosten, jeweils gemäß Nr.
7008 VV
RVG zuzüglich Umsatzsteuer, sowie dem Betrag von 33,50

m-satzsteuer (eine Stunde gemäß §
3 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]), bezüglich [X.] die Rechtsbeschwerde nicht geführt wird.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 15.03.2011 -
54 [X.] 1193/10 P[X.] -

OLG [X.]rankfurt am Main, Entscheidung vom 07.02.2013 -
6 U[X.] 169/11 -

9

Meta

XII ZB 93/13

29.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 93/13 (REWIS RS 2014, 8283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8283

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