Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. GSSt 2/15

Großer Senat für Strafsachen | REWIS RS 2016, 6955

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[X.]:[X.]:BGH:2016:090816BGSST2.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
GSSt 2/15
2 [X.]/12
vom
9. August
2016
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei
hier:
Vorlage gemäß §
132 GVG

Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. August 2016
beschlossen:
Die Vorlage wird zurückgenommen.
Fischer Krehl Eschelbach

Ott [X.]

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

Meta

GSSt 2/15

09.08.2016

Bundesgerichtshof Großer Senat für Strafsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. GSSt 2/15 (REWIS RS 2016, 6955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6955

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2 StR 495/12

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