Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IV ZR 216/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4535

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/09
vom

21. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 21. Juli 2011

beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Oktober 2009 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird nach §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 269.485,01

Gründe:

[X.] Der Kläger begehrt Invaliditätsentschädigung und Krankentage-geld aus einer bei der [X.] bestehenden Unfallversicherung. Am 10.
Juni 2000 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem eine Stra-ßenbahn auf sein vor einer Ampel stehendes Fahrzeug auffuhr und die-ses durch den Unfall auf das davor befindliche Fahrzeug geschoben wurde. Bei der anschließenden Behandlung im Krankenhaus wurden ein 1
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HWS-Distorsionstrauma sowie eine Schädelprellung diagnostiziert. Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall ein Schleudertrauma mindes-tens zweiten Grades erlitten, bei dem das Ligamentum alare
links (Flü-gelband des Kopfgelenks) jedenfalls teilweise gerissen sei. Die hierdurch verursachte Instabilität der Halswirbelsäule im Zusammenhang mit weite-ren Beschwerden habe zu einer vollständigen Invalidität geführt. Auf die-ser Grundlage stehe ihm eine Invaliditätsentschädigung von 525.000
DM (268.428,24

2.340
DM (1.196,42

i-chen Verfahrens Tagegeld in Höhe von insgesamt 139,65

gezahlt. Das [X.] hat die Klage nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Prof.
Dr.
K.

abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein weiteres fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr.
E.

eingeholt und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte verurteilt, an den Kläger 85,12

Zinsen zu zahlen. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will. Die Beklagte will mit der [X.] eine vollständige Klagabweisung erreichen.

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. Dieses hat
den An-spruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Das Berufungsgericht hat sich den Feststellungen des Sachver-ständigen Prof.
Dr.
E.

angeschlossen, der ausgeführt hat, der Kläger habe lediglich ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades erlitten, weil er 2
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nach dem Unfall nur über leichte Rückenschmerzen geklagt und auch bei der Krankenhausaufnahme kurze Zeit nach dem Unfall keine Übelkeit, Schwindel oder Nackensteife bzw. -schmerzen angegeben habe. Bei ei-nem Schleudertrauma zweiten Grades müssten aber nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen Beschwerden wie Übelkeit, Schwindel oder Nackensteife innerhalb der ersten Stunde nach dem Unfall eintreten. Das HWS-Schleudertrauma ersten Grades habe weder allein noch aufgrund gesundheitlicher Folgen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körper-lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des [X.] geführt. Die be-haupteten weiteren Verletzungen oder Gesundheitsschäden, insbeson-dere ein schwereres HWS-Schleudertrauma oder ein Schädel-Hirn-Trauma mit einem Riss der Kopfgelenksbänder lägen nicht vor.

a) Hierbei übersieht das Berufungsgericht die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.
Juli 2004 S.
2 unter Beweisantritt der weiteren [X.]beteiligten S.

aufgestellte Behauptung, er habe sofort nach dem Unfall unter Schwindel, Übelkeit und Rückenschmerzen gelitten. Das Berufungsgericht hat dies wegen Widerspruchs zur Unfallschilde-rung in dem vorangegangenen Schriftsatz vom 10.
Oktober
2003 für un-beachtlich gehalten. Dort hatte der Kläger angegeben, dass er nach dem Unfall lediglich leichte Rückenschmerzen verspürt habe, während erst am Abend Kopf-
und Nackenschmerzen, die frontal in den Kopf ausge-strahlt seien, hinzugekommen seien.

[X.]) Soweit das Berufungsgericht
hierzu ausführt, der Kläger habe keinen Grund für die Abweichung seines neuen Vortrages zu seinem bisherigen Vorbringen gegeben und es sei nicht auszuschließen, dass er seinen Vortrag erst nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof.
Dr.
K.

entgegen seiner Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem 4
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5
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Vorbringen lediglich den medizinischen Erfordernissen angepasst habe, verstößt dies gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen,
wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist ([X.], Beschluss vom 21.
Mai 2007 -
II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn.
8; Urteile vom 25.
Juli 2005 -
II ZR 199/03, [X.], 1847 unter [X.]; Urteil vom 21.
Januar 1999 -
VII ZR 398/97, NJW
1999, 1859 unter II 2 a). Erfüllt das Parteivorbringen diese
Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefor-dert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisauf-nahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren [X.] zu befragen. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich an-gesehenen Beweisangebots stellt demgegenüber eine unzulässige vor-weggenommene Beweiswürdigung dar (Senatsbeschlüsse vom 19.
November 2008 -
IV ZR 341/07, [X.], 64 Rn.
3; vom 29.
Oktober 2008 -
IV ZR 272/06, [X.], 517 Rn.
7; Senatsurteil vom 21.
November 2007 -
IV ZR 129/05, [X.], 382 Rn.
2). Der [X.], dass der Vortrag des [X.] in seinem Schriftsatz vom 15.
Juli 2004 mit seinen Angaben im Schriftsatz vom 10.
Oktober 2003 in [X.] stehen mag, rechtfertigt die Nichterhebung des angebotenen [X.] ebenfalls nicht. Auch hierin liegt eine vorweggenommene Be-weiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet (Senatsurteil vom 17.
Februar 2010 -
IV ZR 259/08, [X.], 473 Rn.
17; [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2001 -
X [X.], NJW 2002, 1276 unter I). 6
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6
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Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen; dies kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe erst nach Erstattung des Gutachtens von Prof.
Dr. K.

behauptet, [X.] nach dem Unfall unter Schwindel, Übelkeit und Rückenschmerzen gelitten zu haben, ist unzutreffend. Tatsächlich ergibt sich aus dem [X.], dass der Kläger bereits anlässlich seiner Befragung und Unter-suchung am 5.
April 2004 erklärt hat, er habe sofort eine Übelkeit und Schwindel verspürt, sich dauernd hinsetzen müssen sowie Schmerzen im Kreuz, in der Brust und im Bauchbereich gehabt (S.
3 des Gutachtens vom 3. Mai 2004).

[X.]) Dem Erfordernis der Beweisaufnahme steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger die Zeugin S.

zu seinen Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall nur erstinstanzlich benannt hat. Die Behauptung, dass diese Beschwerden sofort nach dem [X.] aufgetreten seien, hat der Kläger durchgängig im Berufungs-verfahren aufrechterhalten.
Einer Wiederholung des Beweisantritts be-durfte es daher nicht mehr, zumal der Kläger in der Berufungsbegrün-dung ausdrücklich nochmals auf seinen Schriftsatz vom 15.
Juli 2004 Bezug genommen hat. Schließlich liegen keine durchgreifenden Anhalts-punkte dafür vor, dass der Kläger seine Angaben zu den nach dem [X.] aufgetretenen Beschwerden gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt hat und sie sich deshalb als unzulässiger Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss
vom 29.
Oktober 2008 [X.]O; [X.],
[X.] vom 1.
Juni 2005 -
XII [X.], NJW 2005, 2710 unter II 2 a; 7
8
-
7
-

Urteil vom 20.
September 2002 -
V [X.], NJW-RR 2003, 69 unter [X.]).

b) Vom Inhalt dieser ergänzend zu treffenden Feststellungen hängt es ab, ob und inwieweit das Berufungsgericht Beweis durch ergänzendes Sachverständigengutachten zu erheben hat. Das wird dann in Betracht kommen, wenn sich die dem Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr.
E.

bisher zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen zum Zeitpunkt des erstmaligen
Auftretens von Beschwerden beim Kläger nach dem Unfall ändern sollten. Hinsichtlich des Beweismaßes wird das Berufungsgericht hierbei zu beachten haben, dass für den Beweis des unfallbedingten ersten Gesundheitsschadens sowie der Invalidität vom Strengbeweis des § 286 ZPO auszugehen ist, während lediglich für den Beweis der Kausalität zwischen dem unfallbedingten ersten Gesund-heitsschaden sowie der Invalidität der Maßstab des § 287 ZPO gilt (Se-natsurteil vom 13.
Mai 2009 -
IV ZR 211/05, [X.], 1213 Rn.
19). Hier findet der Beweismaßstab des §
286 ZPO Anwendung, da es um die Frage geht, ob der Kläger bei dem Unfall neben einem HWS-Schleu-dertrauma ersten Grades noch weitere Verletzungen erlitten hat.

c) Bleibt es demgegenüber bei der bisherigen Beurteilungsgrund-lage, so stellt die Nichteinholung weiterer Zusatzgutachten durch das Be-rufungsgericht keinen Verstoß gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör dar.

[X.]) Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, das [X.] habe
seinem Antrag auf Einholung eines radiologischen/ neuroradiologischen Sachverständigengutachtens stattgeben müssen, weil dem Sachverständigen Prof.
Dr.
E.

die erforderliche Kenntnis in 9
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diesem Bereich fehle. Der Sachverständige, der Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Klinikums der Universität zu K.

ist, hat hierzu angegeben, er sei zwar kein Radiologe, doch gehöre es zum [X.] eines Orthopäden, anhand von Röntgenbildern, Kernspin-

oder Computertomografien Pathologien des Skelettapparates zu erken-nen, zu klassifizieren und zu diagnostizieren (Ergänzungsgutachten vom 14.
Januar 2009 S.
14). Der Sachverständige hat darüber hinaus bei der Beurteilung der radiologischen Aufnahmen einen Oberarzt des Instituts für Radiologie
der Universität zu K.

zu Rate gezogen (S.
44 des [X.]s vom 14.
Dezember 2007). Es ist nicht ersichtlich, weshalb in ei-nem derartigen Fall die zusätzliche Beauftragung eines Radiologen er-forderlich sein sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst gegen-über dem Sachverständigen die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule mit der Begründung verweigert hat, das Röntgen habe bisher nichts gebracht.

Der Kläger versucht auch erneut, die Qualifikation des Sachver-ständigen anzugreifen. Soweit es bei einzelnen Punkten zu [X.] oder Missverständnissen bei der Begutachtung gekommen ist, et-wa im Bereich der Schichtdicken bzw. Abstände der [X.], hat der Gutachter dies in seiner mündlichen Anhörung aufgeklärt. Auf seine fehlende fachliche Eignung kann hieraus nicht geschlossen wer-den. Dasselbe gilt, soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.
Dezember 2007 ausgeführt hat, nach sorgfältiger Betrachtung der vorliegenden Aufnahmen und ausführlicher Analyse der
Literatur sowie nach Rücksprache mit zahlreichen namhaften Kollegen der Radiologie der [X.] halte er die [X.] in Bezug auf die Beurteilungen von Verletzungen des Ligamentum alare
für kein geeignetes Verfahren, um objektive und vor allem sichere Nachweise führen zu
können. Der 12
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bloße Umstand, dass in einem anderen Fall durch das [X.] zu K.

das [X.] zur Diagnose einer Verletzung der Ligamenta alaria eingesetzt worden ist, vermag hieran nichts zu [X.]. Ohnehin
hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf diese wissenschaftliche Frage nicht gestützt, sondern ausgeführt, schon in An-betracht der unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Diagnostik könne den verschiedenen Magnetresonanztomografien keine ausschlaggeben-de Bedeutung zukommen.

bb) Auch der vom Sachverständigen Prof.
Dr.
E.

nicht aus-drücklich berücksichtigte Befundbericht des Dr.
Kr.

vom 17. März 2008 vermag die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht zu [X.]. Abgesehen davon, dass diese Untersuchung erst fast acht Jahre nach dem Unfall stattfand, lassen sich dem Bericht sichere Hinweise auf eine Ligamentverletzung nicht entnehmen. Dort ist lediglich von einer "erhöhten Signalstärke" die Rede, ohne dass sich nähere Ausführungen hierzu sowie zur Art und Weise der Untersuchung finden.

[X.]) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es keinen weiteren Beweis durch Einholung eines neurologischen, neurochirurgischen, au-genärztlichen, kieferorthopädischen sowie neurootologischen/HNO-ärzt-lichen Gutachtens eingeholt
hat. Der Sachverständige Prof. Dr.
E.

hat hierzu ausgeführt, die Einholung derartiger Ergänzungsgutachten sei nicht erforderlich (Stellungnahme vom 14.
Januar 2009 S.
69
f.). Das wird vom Kläger im Revisionsverfahren lediglich hinsichtlich der unter-lassenen Einholung eines neurologischen Gutachtens im Einzelnen an-gegriffen. Hierzu hat das Berufungsgericht indessen ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für ein unfallursächliches Schädel-Hirn-Trauma be-13
14
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-

stehen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen konnten in den neurologischen Untersuchungen nach dem Unfall Symptome eines derartigen Traumas nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger demge-genüber auf das Gutachten eines Dr.
B.

vom 21.
Juni 2006 verweist (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 17.
November 2006), hat das Berufungs-gericht hierzu bereits die erforderlichen Feststellungen getroffen. Der Kläger versucht lediglich seine Würdigung an die Stelle des [X.] beratenen Tatrichters zu stellen. Zudem hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vom 2.
September 2009 erläutert, seines Erachtens lägen hier nicht einmal die Voraussetzungen für ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades vor.

Hinsichtlich des ebenfalls beantragten neurochirurgischen Gutach-tens hat der Sachverständige ausgeführt, die Orthopädie umfasse die Prävention, Diagnostik und Behandlung des gesamten Bewegungsappa-rates inklusive der Kopfgelenke. Deren operative oder konservative Ver-sorgung falle daher allein in das Fachgebiet der Orthopädie bzw. Unfall-chirurgie, nicht in das Fachgebiet der Neurochirurgie (S.
69 des Ergän-zungsgutachtens vom 14.
Januar 2009). Das wird vom Kläger nicht [X.] in Abrede gestellt. Ebenso wenig legt er dar, warum entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts die Einholung eines kieferorthopä-dischen, augenärztlichen oder neurootologischen/HNO-ärztlichen
Zu-satzgutachtens erforderlich sein sollte.

2. Soweit die Beklagte mit der [X.] zugleich die Abweisung der Klage auch in Höhe der vom Berufungsgericht zuerkann-ten 85,12

strebt, dürfte der von ihr gerügte Verstoß gegen §§
286, 287 ZPO nicht vorliegen. Zwar hatte der Sach-verständige Prof.
Dr.
K.

zunächst nur eine Arbeitsunfähigkeit von 15
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sechs Wochen festgestellt. Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht beauftragte Gutachter Prof.
Dr.
E.

davon ausgegangen, beim Kläger habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfallereignis für die Dauer von zwei Wochen sowie danach bis zu einem halben Jahr zu 20% bestanden (Gutachten vom 14.
Dezember 2007 S.
60). Dies hat der Sachverständige auch im Einzelnen in seiner Anhörung vom 2.
Septem-ber 2009 begründet und hierzu ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei auf insgesamt sechs Monate festgesetzt worden, weil die relative Empfind-lichkeit der Wirbelsäule des [X.] zugrunde gelegt worden sei. Inso-weit halte er seine Einschätzung für realistischer als die anderer Gutach-ter, die zu kürzeren Zeiträumen gekommen seien.

Dr. [X.][X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2005 -
23 [X.]/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.10.2009 -
5 U 191/05 -

Meta

IV ZR 216/09

21.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IV ZR 216/09 (REWIS RS 2011, 4535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4535

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