Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2010, Az. 4 AZR 120/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 5083

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Gegenstand

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT - Anwendbarkeit eines von einer Konzernmutter im eigenen Namen abgeschlossenen "Konzerntarifvertrags" in einem Tochterunternehmen


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2009 - 3 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das [X.] eine Jahressonderzahlung nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 [X.] in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 2.326,13 [X.] oder nur in Höhe von 737,99 [X.] zusteht, welche die Beklagte auf der Grundlage eines Tarifvertrages über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung zwischen der [X.] und der [X.] - [X.] sowie der [X.] - [X.] [X.] gezahlt hat. Der Differenzbetrag von 1.588,14 [X.] ist zuletzt noch Gegenstand der Klage, nachdem die Beklagte zunächst 651,32 [X.] und dann zwischen den Instanzen weitere 86,67 [X.] gezahlt hat.

2

Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin ist seit dem 1. Januar 1995 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin, der Klinik [X.] bürgerlichen Rechts, beschäftigt. In dem [X.], den sie am 24. Dezember 1994 mit der ursprünglichen Arbeitgeberin abgeschlossen hatte, die keinem Arbeitgeberverband angehörte, hieß es in § 2 ua.:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen.“

3

Die Beklagte als Betreiberin der Klinik W entstand nach verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Zwischenschritten und gehört seit dem Jahre 2000 als Konzernunternehmen zum Konzern der [X.].

4

Am 27. März 2007 schlossen die [X.] [X.] und [X.] einerseits und die [X.] andererseits den „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung“ ([X.]). Darin heißt es ua.:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

1.   

Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasst alle Arbeitnehmer der

                 

…       

                 

O GmbH,

                 

…       

        

 § 6 Ersatz von Tarifverträgen

                 

Diese Vereinbarung ersetzt folgende Tarifverträge und tarifliche Regelungen:

                 

§ 20 TVöD/TVöD-Ost

                 

…“   

5

Nach dem [X.] erhalten die Arbeitnehmer für jedes Wirtschaftsjahr eine Sonderzahlung, deren Höhe sich nach der Entwicklung des Betriebsergebnisses des Konzerns der [X.] ([X.]) bestimmt. Die Berechnungsweise ist in § 5 [X.] geregelt. § 5 Nr. 4 bis 11 [X.] bestimmt für die Jahre von 2007 bis 2010 einen Sonderzahlungsfaktor auf Grundlage des jeweiligen [X.]. Für die Mitglieder der [X.] [X.] und der [X.] ergeben sich für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 gegenüber den übrigen Arbeitnehmern jeweils höhere Faktoren. Weiter heißt es in § 5 [X.]:

        

„12. Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 bis 9 erhalten Mitglieder der [X.] [X.] sowie [X.] in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine garantierte Jahressonderzahlung in Abhängigkeit zu der am 31. Dezember 2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach folgender Tabelle:

        

Am 31.12.2006 gültige Regelung

Garantierter Faktor

        

Sonderzahlung nach Haustarif

0,80

        

…       

        
        

13. Als [X.]smitglied gilt, wer spätestens am 6. März 2007 in die [X.] eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am 30. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres noch besteht und im Anspruchsjahr die [X.]smitgliedschaft nicht gekündigt wurde. Für die [X.] und folgende gilt jeweils der 1. Januar des Jahres als spätestes Eintrittsdatum.“

6

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 machte die Klägerin bei der [X.] die Zahlung von 1.674,81 [X.] als restliche Jahressonderzahlung für 2007 erfolglos schriftlich geltend, nachdem sie in Anwendung des [X.] zunächst nur 651,32 [X.] erhalten hatte. Weitere 86,67 [X.] wurden zwischen den Instanzen gezahlt.

7

Mit der am 4. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von zunächst 1.674,81 [X.], zuletzt 1.588,14 [X.] verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch auf restliche Jahressonderzahlung ergebe sich aus § 20 Abs. 2 [X.]; auch auf diese Bestimmung beziehe sich die arbeitsvertragliche [X.]. Die Regelung im [X.] differenziere im Übrigen unzulässig zwischen [X.]s- und Nichtgewerkschaftsmitgliedern.

8

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.674,81 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2008 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Arbeitsvertrag vorgesehene [X.] führe zur Anwendung auch des [X.]. Die dort vorgenommene Differenzierung sei wirksam. Der Tarifvertrag verpflichte die Beklagte nicht, nicht organisierten Arbeitnehmern Sonderzahlung vorzuenthalten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Danach hat die Beklagte die weiteren 86,67 [X.] gezahlt und die Klägerin insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Berufung der [X.], die sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Die Zahlungsklage ist begründet. Die Klägerin kann den geltend gemachten und ihr von den Vorinstanzen zuerkannten Betrag verlangen. Sie hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das [X.] aus § 20 Abs. 2 [X.]. Der geltend gemachte Betrag ist rechnerisch unstreitig die Differenz zwischen der tatsächlich für 2007 von der [X.] erbrachten Sonderzahlung und der Sonderzahlung, die der Klägerin nach § 20 Abs. 2 [X.] zusteht. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass sich die arbeitsvertragliche Verweisung im Ergebnis auch auf den [X.] erstreckt. Ob die [X.] in § 2 des Arbeitsvertrages an sich geeignet wäre, einen Haustarifvertrag über eine Jahressonderzahlung zum die Anwendbarkeit des § 20 [X.] verdrängenden Vertragsgegenstand zu machen, kann dahinstehen. Selbst wenn man dies entgegen der Auffassung des [X.]s bejahen wollte, erstreckte sich die Verweisung doch nur auf einen Tarifvertrag im Rechtssinne, der im Betrieb der [X.] gilt oder zumindest gelten könnte. Daran fehlt es beim [X.] Auf die Wirksamkeit dieses [X.] und der dort enthaltenen Differenzierungsklausel kommt es daher auch im vorliegenden Fall nicht an(vgl. hierzu insgesamt auch [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - NJW 2010, 888).

I. Die Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 24. Dezember 1994 nimmt seit der Ablösung des [X.] durch den [X.] auch diesen in seiner jeweiligen Fassung in Bezug und macht ihn zum Gegenstand des Arbeitsvertrages der Parteien.

1. § 2 des Arbeitsvertrages legt an sich nur fest, dass sich das Arbeitsverhältnis nach „dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen“ bestimmt. Damit ist zwar der [X.] dynamisch, in seiner jeweiligen durch die ändernden Tarifverträge bestimmten Fassung, in Bezug genommen. Die Bezugnahme erstreckt sich ihrem Wortlaut nach zunächst aber nicht auf den [X.], aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet.

2. Das [X.] hat unter [X.] der Entscheidungsgründe im Einzelnen begründet, warum eine Auslegung der vertraglichen Verweisungsbestimmung letztlich auch zur Geltung des [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien führt. Es kann dahinstehen, ob dies bereits das Ergebnis einer einfachen Vertragsauslegung ist, oder ob es insoweit - wegen des Fehlens einer Bezugnahme auch auf die den [X.] ersetzenden Tarifverträge - einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf(so [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - im [X.] an [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.], 401). Denn dass an die Stelle des dynamisch in Bezug genommenen [X.] als dessen dynamische Nachfolgeregelung für einen Betrieb wie den der [X.], für die ein Bezug zu einer Tarifregelung für die Beschäftigten im Bereich der [X.] nicht erkennbar ist, der [X.] getreten ist, kann nach der Rechtsprechung des [X.] nicht mehr zweifelhaft sein. Die Beklagte, deren Rechtsvorgängerin das Arbeitsverhältnis zusammen mit der Klägerin der [X.] der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut hat, hat die entsprechende Rechtsauffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts auch ebenso wenig angegriffen wie die Ausführungen im Urteil des [X.]s hierzu. Sie zitiert insoweit stets „[X.]/[X.]“ und widerspricht, wie auch in den Vorinstanzen, stets nur deren Annahme, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Inbezugnahme auch des [X.] Wenn sich die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahmeklausel schon der Verbandstarifvertragsentwicklung unterworfen hätten, auf die der Arbeitgeber als Partei des Arbeitsvertrags nur mittelbar Einfluss nehmen könne, dann unterwürfen sie sich erst recht der tarifvertraglichen Entwicklung, die der Arbeitgeber unmittelbar mit der für den Betrieb zuständigen [X.] vereinbart habe.

II. Bei Geltung des [X.] und dessen § 20 Abs. 2 hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.326,13 [X.] brutto, von der nach den Zahlungen der [X.] nach Maßgabe des [X.] in Höhe von 651,32 [X.] und 86,67 [X.] noch 1.588,14 [X.] offenstehen. Dieser Differenzbetrag steht zwischen den Parteien rechnerisch außer Streit.

[X.]. Dem darauf bezogenen Zahlungsanspruch der Klägerin stehen die Spezialregelungen des [X.] nicht nach dessen § 6 entgegen.

1. Dabei kann dahinstehen, ob dieser nicht kraft beiderseitiger [X.] geltende Tarifvertrag bereits deshalb keine Anwendung findet, weil er als Firmentarifvertrag von der Verweisung im Arbeitsvertrag nicht mit umfasst ist. Gegenüber der dahingehenden Auffassung des [X.]s hat die Beklagte zumindest nachvollziehbare Einwände erhoben, denen der Senat indes nicht nachgehen muss. Denn ein den [X.] und den an dessen Stelle getretenen [X.] ändernder Tarifvertrag kann jedenfalls nur ein Tarifvertrag sein, der diesen Tarifvertrag entweder als Flächentarifvertrag ganz oder in einem Regelungsausschnitt abändert, oder ein Haustarifvertrag mit entsprechendem Regelungsinhalt, der in der Lage ist, diesen Tarifvertrag mit Wirkung für die Klägerin und die Beklagte abzuändern. Ein Tarifvertrag, der wenn überhaupt dann nur in einem oder mehreren anderen Unternehmen als Haustarifvertrag gilt, also auch bei [X.] der Klägerin nicht im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten würde, kann bei verständiger Würdigung der vertraglichen Inbezugnahme von der [X.] nicht mit umfasst sein.

2. Hiernach gilt der [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls deshalb nicht, weil er nicht mit Wirkung für die Beklagte vereinbart worden ist. Die Beklagte ist nicht Vertragspartei des [X.] und daher nicht an diesen nach § 4 Abs. 1 [X.] gebunden, so dass dieser auch über die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht im Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommt. Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, ob die Differenzierungsklausel im [X.] wirksam ist und ob - bei deren Unwirksamkeit - der sich dann aus dem [X.] für die Klägerin ergebende andere Differenzbetrag vom Klageantrag mit umfasster Streitgegenstand wäre.

a) Die Beklagte ist nicht Partei des [X.] Sie ist bei Abschluss des [X.] durch die [X.] von dieser nicht wirksam vertreten worden(entsprechend für ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - NJW 2010, 888).

aa) Auf das Zustandekommen eines [X.] finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Abschluss von Verträgen Anwendung. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter - neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat(s. nur [X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] a der Gründe [X.], [X.] § 1 Nr. 36 = EzA [X.] § 1 Nr. 46).

(1) Dabei kann sich der Wille, auch im Namen bestimmter anderer Unternehmen zu handeln - der Vertreter kann sowohl im eigenen als auch zusätzlich im Namen eines oder mehrerer Vertretener handeln ([X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b a der Gründe [X.], [X.] § 1 Nr. 36 = EzA [X.] § 1 Nr. 46) -, nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB aus den Umständen ergeben, wenn sie einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen (zu § 2 Abs. 2 [X.] s. [X.] 12. Februar 1997 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] § 2 Nr. 46 = EzA [X.] § 2 Nr. 21: „zweifelsfrei aus dem Inhalt der Urkunde ergibt“) und in einer § 1 Abs. 2 [X.] genügenden Form niedergelegt sind. Denn die Nennung der Vertragsparteien bedarf ebenso wie der gesamte Tarifvertrag der Schriftform ([X.]/Thüsing [X.] 7. Aufl. § 1 Rn. 191; s. auch [X.] 26. April 2000 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 94, 266, 272; so schon [X.] 7. Oktober 1931 - [X.] 713/30 - [X.], 229, 231). Die Schriftform nach § 1 Abs. 2 [X.] dient der Klarstellung des Inhalts von Tarifverträgen ([X.] 10. November 1982 - 4 [X.] - [X.]E 40, 327, 333). Neben dem Umstand, dass die [X.] sich über den [X.] unterrichten können sollen ([X.] 19. Oktober 1976 - 1 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 28, 225, 230), muss für sie auch ersichtlich sein, ob der Tarifvertrag überhaupt für sie gelten soll. Daher muss anhand der Vertragsurkunde auch hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

(2) Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb eines Konzerns beim Abschluss eines [X.]. Es bedarf - neben der konkreten Bestimmung oder Bestimmbarkeit der abhängigen Unternehmen für die der Tarifvertrag geschlossen werden soll - über die bloße [X.] hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit der Wille erkennbar hervorgeht, für eine oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 26 [X.], [X.]E 124, 240, 246; 12. Dezember 2007 - 4 [X.] 1058/06 - Rn. 15; weiterhin [X.] 26. April 2000 - 4 [X.] - zu II 2 a aa der Gründe, [X.]E 94, 266, 272).

bb) Nach diesen Maßstäben sind vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der [X.] von der [X.] auch im Namen der [X.] geschlossen wurde.

In § 1 [X.] wird die Beklagte lediglich hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs aufgeführt. Die Angabe des Geltungsbereichs allein reicht jedoch noch nicht aus. Denn dadurch wird nicht erkennbar, dass der Tarifvertrag zugleich in rechtsgeschäftlicher Vertretung für die Beklagte geschlossen werden soll. Ein Unternehmen wird nicht allein dadurch zur Partei eines nicht von ihm abgeschlossenen [X.], dass es in dessen Geltungsbereich einbezogen wird([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 28, 30, [X.]E 124, 240, 246; 12. Dezember 2007 - 4 [X.] 1058/06 - Rn. 17, 19).

Dem Tarifvertrag sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, der [X.] solle von der [X.] auch im Namen der [X.] geschlossen werden. In dem Kopf des [X.] ist auf Arbeitgeberseite lediglich die [X.] genannt. Ebenso ist den Unterschriften - „für die [X.]“ - kein die Vertretung der [X.] andeutender Hinweis beigefügt(s. auch [X.] 26. April 2000 - 4 [X.] - zu II 2 a aa der Gründe, [X.]E 94, 266, 272).

c) Den Tatsachenfeststellungen des [X.]s ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.] des [X.] auf der Arbeitgeberseite ist, wovon das [X.] offenbar ohne weitere Begründung ausgeht. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils ausgeführt wird, die [X.] habe den [X.] „mit Geltungsbereich für die Beklagte“ geschlossen, begründet dies nicht die Stellung der [X.] als Tarifvertragspartei.

d) Die bloße Vorstellung der [X.], der Tarifvertrag wirke auch für sie, genügt angesichts der normativen Wirkung, die dem Tarifvertrag nach § 4 [X.] zukommt, nicht(zum Konzerntarifvertrag [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 28 [X.], [X.]E 124, 240, 246 f.; 12. Dezember 2007 - 4 [X.] 1058/06 - Rn. 17). Das gilt auch dann, wenn die Gegenpartei im Prozess wie im vorliegenden Rechtsstreit gleichfalls davon ausgeht, der Tarifvertrag gelte für das Unternehmen der [X.]. Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Normen kann nur durch einen Tarifvertrag selbst bewirkt werden.

e) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, die [X.] habe den [X.] als herrschende Konzerngesellschaft geschlossen und die Beklagte sei abhängiges Unternehmen iSd. §§ 17, 18 AktG.

Das [X.] hat zwar keine Feststellungen getroffen, bei der [X.] handele es sich um ein abhängiges Unternehmen, dass unter der einheitlichen Leitung der [X.] als herrschendem Unternehmen zusammengefasst ist. Aber selbst wenn die Beklagte ein abhängiges Tochterunternehmen der [X.] sein sollte, ergibt sich allein hieraus nicht die Stellung als Partei eines [X.], der nur von der herrschenden Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist. Das hat der Senat bereits ausführlich begründet(ausf. [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 26 [X.], [X.]E 124, 240, 246; 12. Dezember 2007 - 4 [X.] 1058/06 - Rn. 15; 2. Dezember 1992 - 4 [X.] 277/92 - [X.]E 72, 48, 56 f.; 11. September 1991 - 4 [X.] 71/91 - [X.]E 68, 261, 269; jew. [X.] auch zu den abweichenden Auffassungen). Hieran hält der Senat ausdrücklich fest.

3. Da der [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gilt, kann er dort auch nicht nach seinem § 6 die in Bezug genommene, den Klageantrag begründende Bestimmung des § 20 [X.] als Spezialregelung ersetzen. § 20 Abs. 2 [X.] bleibt damit die der Klägerin zur Seite stehende Anspruchsgrundlage.

IV. Den Zinsausspruch der Vorinstanzen hat die Beklagte nicht angegriffen.

V. Die Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten ihres nach alledem erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hardebusch    

        

    Vorderwülbecke    

                 

Meta

4 AZR 120/09

07.07.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 22. Mai 2008, Az: 1 Ca 413 d/08, Urteil

§ 20 Abs 2 TVöD, § 1 Abs 2 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 164 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2010, Az. 4 AZR 120/09 (REWIS RS 2010, 5083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5083

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18 Sa 1763/08

18 Sa 1751/08

18 Sa 1423/08

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