Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. 4 StR 249/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2896

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[X.] vom 16. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2007 im [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.], das der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt hat, hat die Höhe dieser Strafe nicht verständlich gemacht. Zudem hat es gewichtige Strafmilderungsgründe nicht erkennbar bedacht. 2 - 3 - Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer, neben dem Vorliegen nicht einschlägiger und nicht erheblicher Vorstrafen, lediglich gewertet, dass die Geschädigte als unmittelbare Tatfolge eine massive posttraumatische Belas-tungsstörung erlitt, die sie trotz langfristiger stationärer Behandlung bislang noch nicht überwunden hat. Zwar begegnet, entgegen der Auffassung der Re-vision, die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe diese Tatauswir-kungen nicht nur verschuldet, sondern sie seien für ihn auch vorhersehbar ge-wesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 3 und 11). Gleichwohl vermögen die Folgen der Tat, weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten, die in Anbetracht des festgestellten [X.] vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe verständlich zu machen. Das Land-gericht hat nämlich demgegenüber eine Vielzahl durchaus gewichtiger Strafmil-derungsgründe aufgeführt, so etwa zu Gunsten des Angeklagten dessen Teil-geständnis, zu erwartende berufliche und ausländerrechtliche Nachteile, seine Haftempfindlichkeit und den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe nicht hinrei-chend deutlich erkennen lassen, ob das [X.] bei Bemessung der Strafe als weitere wesentliche Milderungsgründe bedacht hat, dass das Maß der kör-perlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im unteren Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt, und der Angeklagte in Folge seiner Alkoholisierung zur Tatzeit, wenn-gleich nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig, so doch zumindest alkoholbedingt enthemmt war. 3 Die dargestellten Unklarheiten bei der Strafzumessung lassen besorgen, dass das [X.] den strafschärfenden Erwägungen ein zu großes Gewicht beigemessen hat und führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die der 4 - 4 - Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 249/07

16.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. 4 StR 249/07 (REWIS RS 2007, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2896

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