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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 235/14
vom
17. Juni
2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2014 beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Januar 2014 wird
nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-gänzt, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§
51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] König
Berger
Bellay
Meta
17.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 235/14 (REWIS RS 2014, 4866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4866
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