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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 125/12
vom
22. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22. April 2014 durch den [X.] [X.]
Dr. Bergmann
und den [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 14. Februar 2014 (Kostenrechnung vom 26. Februar 2014, [X.] 780014109197) wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen, die [X.] der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen und dem Beklagten zu 1 11
% der Gerichtskosten des [X.] und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom
26. Februar 2014 ([X.] 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1 schriftlich gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
I[X.] Die Eingabe des Beklagten zu 1 vom 4. März 2014 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 1
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Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 6. Juni 2013 -
I [X.], juris Rn. 2 m.w.N.).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des [X.] (An-Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen und diejenigen der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen worden sind. [X.]
eklagten zu 1 nach der Kostenent-
2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte zu 1 auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrundeliegen-den Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfah-rens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinne-rung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX ZB 35/07, [X.] 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6.
Juni 2013 -
I [X.], juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Kostenrechtliche Einwen-dungen hat der Beklagte zu 1 nicht erhoben.
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IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Bergmann
Strohn
[X.]
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2009 -
23 [X.]/05 -
KG, Entscheidung vom 06.03.2012 -
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U 148/09 -
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Meta
22.04.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2014, Az. II ZR 125/12 (REWIS RS 2014, 6195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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