Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2017, Az. IV ZR 221/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12365

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[X.]:[X.]:BGH:2017:180417BIVZR221.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 221/15
vom

18. April 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 18. April 2017

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2015 gemäß §
552a Satz
1
ZPO auf
ihre
Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt 1
2
-
3
-

(vgl. die Nachweise in den [X.] vom 25. Januar 2017 -
IV ZR 229/15 und [X.], juris), im Übrigen -
nach Zulassung der Revi-sion im vorliegenden Verfahren -
in den [X.] vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen
der Versicherten
zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entschei-dungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie [X.] sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechts-fragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).

Aus den in den vorgenannten [X.] im Einzelnen darge-legten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache kei-ne Aussicht auf Erfolg.

3
-
4
-

I[X.] Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klä-

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
6 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
12 [X.] -

4

Meta

IV ZR 221/15

18.04.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2017, Az. IV ZR 221/15 (REWIS RS 2017, 12365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12365

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IV ZR 9/15

IV ZR 229/15

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