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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 204/10
vom
30.
November 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
November 2011
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink
beschlossen:
Die [X.] der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22.
September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungs-beschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung aus-drücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhö-rungsrüge gemäß §
321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497). Gründe, die aus-nahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 1.
Senat 3.
Kammer, Beschluss vom
1
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3
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29.
September 2010 -
1
BvR 2649/06, juris Rn.
25) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2009 -
2 O 905/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2010 -
5 U 985/09 -
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. III ZR 204/10 (REWIS RS 2011, 922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 922
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