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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:010916BIIIZR19.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 19/16
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. September 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] -
20. Zi-vilsenat -
vom 3. Dezember 2015 -
20 U 2190/15 -
wird zurückge-wiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anfor-derungen
an die nötige Individualisierung des
geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB
88/15, [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016
-
III [X.], BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 15
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
35 O 13150/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
20 U 2190/15 -
Meta
01.09.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 19/16 (REWIS RS 2016, 6024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6024
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