Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 19/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6024

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010916BIIIZR19.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 19/16
vom

1. September 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. September 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] -
20. Zi-vilsenat -
vom 3. Dezember 2015 -
20 U 2190/15 -
wird zurückge-wiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anfor-derungen
an die nötige Individualisierung des
geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB
88/15, [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016
-
III [X.], BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 15

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
35 O 13150/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
20 U 2190/15 -

Meta

III ZR 19/16

01.09.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 19/16 (REWIS RS 2016, 6024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6024

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20 U 2190/15

35 O 13150/13

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