Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. III ZR 173/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9072

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 173/14
vom

25. Juni
2015

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Juni
2015
durch den
Vizepräsidenten [X.] und
die Richter
Seiters, [X.], Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 12. Mai 2014
-
11 [X.]
-
wird zurückgewiesen.

Die
Klägerin
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 35.000

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun-gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Zustellung des Mahnbescheids die Verjäh-rung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur hemmt, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen im Einzelnen im [X.] beziehungsweise Mahnbescheid angegeben sind (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ist inzwischen höchstrichterlich geklärt.
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a) Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat mit Beschluss vom 21.
Oktober 2014 ([X.] ZB 12/12, [X.] Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs-)Prospektfehlern entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich solcher Prospektfehler gehemmt wird, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später -
bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährungs-frist
-
im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Von der Hemmungs-wirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) werde der gesamte prozessuale Anspruch und
damit der Streitgegenstand erfasst. Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn-
oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt werde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3
und Nr.
4 BGB).
Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des gel-tend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts ge-nügt. Der Aufzählung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedürfe es dem-gegenüber nicht.

b) Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerhaf-te Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs-
oder Anlagevermittlungsgesprächs (Senat, Urteile
vom 18.
Juni 2015 -
III ZR 189/14, [X.], [X.], [X.] und
III
ZR 303/14 jeweils zum Güteverfahren; Beschluss vom 26. Februar 2015
-
III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1 zum Mahnverfahren).

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2.
Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn die aufgeworfene Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung wäh-rend des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des [X.] in anderer Sache geklärt wird; dies setzt jedoch voraus, dass dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 -
X [X.], NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran fehlt es hier. Denn dem [X.] und dem Mahnbescheid mangelt es aus anderen Gründen an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung. In einem solchen Fall tritt [X.] Hemmung der Verjährung ein und kann die Individualisierung auch nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2 mwN).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch dann im Sinne von § 690 Abs.
1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeich-nung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den [X.] setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien [X.] Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. nur [X.], Urteile vom 17. November 2010 -
VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 und vom 10. Okto-ber 2013 -
VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 14). Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind [X.] dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem 5
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Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zuge-gangen sind ([X.], Urteile vom 17. November 2010 aaO Rn. 11 und vom 10.
Oktober 2013 aaO Rn. 14).

b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung fehlt es vorliegend an der hinreichenden
Konkretisierung des Anspruchs im Mahnbescheidsantrag (vgl. [X.], [X.], 1109, 1112; siehe auch das für [X.]Z vorgesehene Se-natsurteil
vom 18. Juni 2015 -
III ZR
198/14
zu den an einen Güteantrag zu stel-lenden Anforderungen). Es
mangelt
schon an der
Bezeichnung der
konkreten
Kapitalanlage
(F.

-Fonds 68). Eine Bezugnahme auf ein vorprozessuales An-spruchsschreiben ist nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 2007 Ansprüche gegenüber der Rechtsvorgän-gerin der Beklagten behauptet hat, genügt nicht zur Individualisierung des im Dezember 2011 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs gehört darüber hin-aus, wenn mehrere Einzelforderungen und nicht nur unselbständige Rech-nungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 4; [X.], Urteile vom 17. [X.] aaO Rn. 14 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 17). Die Klägerin
ausweisen müssen.

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3.
Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
Seiters

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2013 -
11 O 114/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2014 -
11 [X.] -

9

Meta

III ZR 173/14

25.06.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. III ZR 173/14 (REWIS RS 2015, 9072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9072

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XI ZB 12/12

III ZR 198/14

III ZR 53/14

X ZR 51/09

VIII ZR 211/09

VII ZR 155/11

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