Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 1 StR 107/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2258

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 107/00vom16. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. November 1999 aufgehoben, soweit [X.] freigesprochen ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zueiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf in einem [X.] Fall seine Tochter [X.]sexuell mißbraucht zu haben, wurde der [X.] In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben der abge-urteilten Tat weiter zur Last gelegt worden, er habe an einem nicht mehr genaufeststellbaren [X.]punkt im Frühjahr 1998 seine Tochter [X.]zur Couch imWohnzimmer geführt, ihr wiederum an deren nackten Geschlechtsteil gegriffenund dabei wahrgenommen, daß er dem Kind Schmerzen bereitete. Das Land-gericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus rechtlichen Gründen frei-gesprochen, weil die Tat nicht sicher in den von der Anklage bezeichneten- 4 -[X.]raum fiele, sich vielmehr nur in die [X.] von Ende 1997 bis zum Morgen des2. April 1998 einordnen ließ. Das beanstandet die Revision der Staatsanwalt-schaft zu Recht.2. Die beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Mißbrauchshandlungenwaren mit der zeitlichen Umschreibung "im Frühjahr 1998" in der Anklage hin-reichend zeitlich eingegrenzt und voneinander wegen der [X.] - Wohnzimmer, Schlafzimmer - unterscheidbar. Damit stellte die [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] vom 2. August 1999 eine wirksame Verfah-rensgrundlage dar. Daran ändert nichts, daß sich der Angeklagte, wie sich [X.] entnehmen läßt, möglicherweise weiterer sexueller Übergriffe an [X.] schuldig gemacht hat. Jedenfalls die angeklagten Taten waren [X.] räumlich ausreichend umschrieben.Einer Aburteilung auch des zweiten [X.] stand auch nicht entge-gen, daß das [X.] in der Hauptverhandlung - anders als die Anklage -zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Tatzeitraum für diese Tat nur in den- weiteren - Rahmen von Ende 1997 bis zum Morgen des 2. April 1998 einge-grenzt werden könne. Dieser [X.]raum, der von der Anschaffung der Coucheinerseits, von der Festnahme des Angeklagten andererseits bestimmt war,stellte weiterhin eine ausreichende Konkretisierung des [X.] dar. Inso-weit lag dem Urteil des 2. Strafsenats vom 16. September 1998 (2 [X.], 243, 244), auf das sich das [X.] beruft, ein anderer Sachver-halt zugrunde; dort hatten sich die geschilderten Vorfälle möglicherweise [X.] angeklagten Tatzeitraum abgespielt. Bei einer solchenFallgestaltung lassen sich angeklagte Taten nicht mehr zuverlässig von gleich-artigen oder ähnlichen Taten eines Angeklagten abgrenzen. Im hier zu [X.] -scheidenden Fall blieb es aber trotz der - relativ geringfügigen - Ausweitungbei einem zeitlichen Rahmen, der die Tat hinreichend deutlich umschrieb.In jedem Fall hätte das [X.] von seinem Standpunkt das Verfah-ren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen.[X.] Nack Wahl Boetticher [X.]

Meta

1 StR 107/00

16.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 1 StR 107/00 (REWIS RS 2000, 2258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2258

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