Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2005, Az. 2 ARs 323/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1990

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 1. September 2005 in dem Strafverfahren gegen

wegen Beleidigung

[X.].: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 9 [X.] Js 7682/04 Landgericht [X.] [X.].: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 Ss 476/05 Oberlandesgericht [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen: Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des [X.] gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 15. Juli 2005 - [X.].: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Be-schwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht. Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des [X.], die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der [X.] nicht bescheiden. Bode

Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 323/05

01.09.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2005, Az. 2 ARs 323/05 (REWIS RS 2005, 1990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1990

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.