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PDF anzeigen [X.] vom 1. September 2005 in dem Strafverfahren gegen
wegen Beleidigung
[X.].: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 9 [X.] Js 7682/04 Landgericht [X.] [X.].: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 Ss 476/05 Oberlandesgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen: Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des [X.] gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 15. Juli 2005 - [X.].: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Be-schwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht. Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des [X.], die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der [X.] nicht bescheiden. Bode
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01.09.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2005, Az. 2 ARs 323/05 (REWIS RS 2005, 1990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1990
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