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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 485/11
vom
9. November
2011
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. November
2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine Verständigung war nach einem Vermerk im Protokoll der Hauptverhandlung nicht
vorausgegangen; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu entnehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsver-kündung am 18. Juli 2011 erklärten der [X.], der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt.
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Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Annahme einer Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Fischer Schmitt Berger
Krehl
Eschelbach
2
Meta
09.11.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 2 StR 485/11 (REWIS RS 2011, 1572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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