Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.09.2014, Az. 27 W (pat) 506/14

27. Senat | REWIS RS 2014, 3102

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Fabula" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 346.6

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 9. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], der [X.] [X.] und des [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist für die Waren und Dienstleistungen

4

Klasse 16:

5

Gemälde und Bilder (gerahmt und ungerahmt), Waren aus Papier und Pappe, Druckerzeugnisse, Kunstwerke (soweit in Klasse 16 enthalten)

6

Klasse 35:

7

Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Kunstgegenständen, Kunstwerken, Gemälden aller Art; Erstellung von Ausstellungskonzepten; Vermietung von Kunstwerken; Vermittlung von Unterhaltungskünstlern; Vermittlung von Kunst-Kooperationen

8

Klasse 41:

9

Anfertigung von Auftragsarbeiten im Bereich Kunst und Malerei und Illustration; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, insbesondere Mal- und Zeichenkurse; Dienstleistungen eines Kunstmalers; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke

Klasse 42:

Dienstleistungen eines Grafikdesigners

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat die Anmeldung nach Beanstandung vom 13. Mai 2013 mit Beschluss vom 28. November 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Marke um einen [X.] Begriff mit der ohne weiteres erkennbaren (weil semantisch naheliegenden) Bedeutung „[X.]". Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde das angesprochene Publikum ohne weiteres und in erster Linie darauf schließen, dass diese einen inhaltlichen, thematischen Zusammenhang mit der Erzählform der [X.] haben, weshalb es sich um eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Inhalts- und Gegenstandsbezeichnung handele. Unterscheidungskraft ergebe sich auch nicht daraus, dass die angemeldete Bezeichnung nichts Konkretes über den Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aussage, da es für deren Verneinung ausreiche, wenn die angemeldete Bezeichnung allgemeine Informationen über die fraglichen Waren und Dienstleistungen enthalte und das Publikum hierin nichts als eine bloße Sachangabe sehe. Auch wenn die [X.] die angemeldete Marke nicht für [X.]n und [X.], -bücher usw. beanspruchten, sei zu berücksichtigen, dass der angesprochene, allgemeine Verkehrskreis, wenn ihm die Bezeichnung [X.] im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegne, diesen Begriff unmittelbar dahingehend verstehen werde, dass diese Waren und Dienstleistungen in irgend einer Form auf [X.]n Bezug nähmen und deren Inhalte und Geschichten darstellten oder zeigten. Das gelte für Gemälde, Bilder sowie andere Kunstwerke, die [X.]wesen darstellen oder ganze [X.]geschichten bildlich wiedergeben könnten, [X.], die sich thematisch mit [X.]n als Erzählungen befassen können, die Einzelhandelsdienstleistungen auf diesem Gebiet könnten sich auf solche Kunstwerke beziehen. Aus diesen Gründen bestehe auch ein Freihaltebedürfnis. Dass die angemeldete Marke in ähnlicher Form von anderen Anbietern bereits kennzeichenmäßig verwendet werde, sage nichts über die Schutzfähigkeit des Begriffes in der vorliegenden Konstellation aus.

Die [X.] haben Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Auch wenn es sich bei dem Begriff „[X.]" um das [X.] Wort für „[X.]" handele, stelle die amtliche Begründung, dass das Publikum in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und in erster Linie auf einen inhaltlichen, thematischen Zusammenhang mit der Erzählform der [X.] herstelle, eine nicht belegte Behauptung dar. Eine mangelnde Eignung der Bezeichnung „[X.]" als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehe keinesfalls fest, so dass zudem eine Indizwirkung der benannten Voreintragungen nicht per se auszuschließen sei.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen,

den Beschluss vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

II.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 [X.].

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (vgl. [X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 - [X.] (Vorsprung durch Technik); [X.], 935 Rn. 8 - Die Vision). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608 Rn. 67 – [X.]; [X.], 1044 Rn. 9 - Neuschwanstein).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann ([X.], 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, zu diesen aber einen engen beschreibenden Bezug herstellen (vgl. [X.], 1100 Rn. 23 - [X.]!). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel wirkt (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027 Rn. 38 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] GRUR 2001, 735 - Test it).

Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des [X.] von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. [X.] MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).

So kann auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein anpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne dass eine beschreibende Sachangabe im engeren Sinn vorliegt - ein auf die Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. [X.] GRUR 2009, 778 Rn. 12 - Willkommen im Leben).

Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ diese Anforderungen nicht, da sie sich in verständlicher Weise auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt. Die Markenstelle hat zutreffend dargestellt, dass „[X.]“ nicht als Herkunftsangabe wirkt, sondern Gegenstand oder Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder deren Ergebnis benennt.

Bei dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ handelt es sich um einen [X.] Begriff, wobei die angesprochenen inländischen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund semantischer Ähnlichkeit die Bedeutung [X.] zweifellos erkennt.

Zutreffend hat die Markenstelle auch den Sachbezug für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angenommen. Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Zeichen „[X.]“ wird im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und auch dem Fachpublikum als beschreibend aufgefasst, nicht zuletzt, weil sich das Angebot an kunstinteressierte und designorientierte Nachfrager richtet.

Der beschreibende Begriff „[X.]“ unterliegt damit auch einem Freihaltungsbedürfnis für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, wobei es unerheblich ist, ob die realen Waren und Dienstleistungen, die die [X.] unter der Marke vertreiben wollen, die betreffenden, durch die Marke beschreibenden Eigenschaften tatsächlich aufweisen.

Ein Eingehen auf die von den [X.] genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.], 276, 277 Rdn. 18 - [X.]), da selbst identische Voreintragungen keinen Anspruch auf eine Eintragung geben.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

27 W (pat) 506/14

09.09.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.09.2014, Az. 27 W (pat) 506/14 (REWIS RS 2014, 3102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3102

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