Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. KZR 32/02

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 1427

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[X.] 32/02vom30. September 2003in dem [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 30. September 2003 durchden Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und die [X.]. [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Meier-Beckbeschlossen:Der Streitwert für das [X.] festgesetzt.Gründe:Der Streitwert der Revision des beklagten [X.] beträgt dabei für [X.] 30.000 50.000 243elwar nur der Wert des höheren Anspruchs der Anschlußrevision [X.] -weil beide denselben Streitgegenstand betreffen und eine Zusammenrechnungdamit ausscheidet (§ 19 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 3 GKG).HirschGoetteBornkammRaumMeier-Beck

Meta

KZR 32/02

30.09.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. KZR 32/02 (REWIS RS 2003, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1427

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