Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] 32/02vom30. September 2003in dem [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 30. September 2003 durchden Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und die [X.]. [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Meier-Beckbeschlossen:Der Streitwert für das [X.] festgesetzt.Gründe:Der Streitwert der Revision des beklagten [X.] beträgt dabei für [X.] 30.000 50.000 243elwar nur der Wert des höheren Anspruchs der Anschlußrevision [X.] -weil beide denselben Streitgegenstand betreffen und eine Zusammenrechnungdamit ausscheidet (§ 19 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 3 GKG).HirschGoetteBornkammRaumMeier-Beck
Meta
30.09.2003
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. KZR 32/02 (REWIS RS 2003, 1427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1427
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.