Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 7/10 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 1609

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von angemessenen Beiträgen für die betriebliche Altersvorsorge an die Pensionskasse - Bruttoentgeltumwandlung - Beitragszuschuss des Arbeitgebers als zweckbestimmte Einnahme - Absetzung von Fahr- und Kinderbetreuungskosten


Leitsatz

Beiträge an eine Pensionskasse der betrieblichen Altersversorgung aus Bruttoentgeltumwandlung sind als angemessene Beiträge bis zur ersten objektiv rechtlichen Möglichkeit der Änderung der Beitragshöhe nach Beginn des SGB 2-Leistungsbezugs (Schonfrist) in tatsächlicher Höhe vom zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen, danach bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG ("Riesterrente").

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2005.

2

Die Klägerin zu 1 erhielt bis Ende Juni 2004 [X.] und anschließend [X.]. Sie lebt mit dem Kläger zu 2 (im Weiteren Kläger), der Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielt und der gemeinsamen, im Jahre 2000 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3, zusammen. Die Aufwendungen für die gemeinsame Wohnung beinhalteten im oben benannten Zeitraum ua 70 Euro monatlich für Heizung.

3

Den Antrag der Kläger auf Leistungen nach dem [X.] beschied der Beklagte zunächst mit der Begründung abschlägig, das bereinigte Nettoeinkommen des [X.] übersteige seinen Bedarf und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerinnen zu 1 und 3 (Bescheid vom 7.12.2004). Nachdem die Klägerin zu 1 ua auf eine bei ihr bestehende Schwangerschaft hingewiesen hatte, änderte der Beklagte den Bescheid ab und bewilligte für den Monat Februar 2005 5,60 Euro sowie die Monate März bis Mai 2005 je 26,80 Euro [X.] (Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2005).

4

Mit ihrer Klage vor dem [X.] hat die Klägerin zu 1 geltend gemacht, dass sie und der Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Ferner hat sie die Absetzung der Fahrkosten in Höhe von 0,30 Euro per km und des Kindergartenbeitrags für die Klägerin zu 3 vom Einkommen des [X.] sowie von Aufwendungen für ihre private Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Zudem habe der Beklagte den Erwerbstätigenfreibetrag des [X.] falsch berechnet und es zu Unrecht unterlassen, die Beiträge des [X.] zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 167,25 Euro von seinem Einkommen in Abzug zu bringen. Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte die angefochtenen [X.] erneut ([X.] vom 22.8. und [X.]). Bei seiner Berechnung setzte er nunmehr einen Betrag von 66,65 Euro - zusammengesetzt aus den Arbeitgeberzuschüssen zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 13,23 und 23,42 Euro und den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG von 29,90 Euro (2 vH der beitragspflichtigen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres) - vom Einkommen des [X.] ab. Für den Monat Februar 2005 bewilligte er 53,93 Euro und von März bis Mai 2005 je 75,13 Euro [X.]. Diese Berechnung legte er auch den ab 1.6.2005 bewilligten Leistungen zu Grunde (Fortzahlungsantrag der Kläger vom [X.], [X.] vom 9.6. und [X.]). Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Neuberechnung der [X.]-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens des [X.] nach Abzug der gesamten tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen an die private Pensionskasse verurteilt hat (Urteil vom 23.11.2005).

5

Auf die Berufung des Beklagten hiergegen hat das L[X.] Niedersachsen-Bremen das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.12.2009). Zur Begründung hat es ausgeführt, zu Recht seien Beklagter und [X.] von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, denn die Klägerin zu 1 und der Kläger lebten in einer [X.] des § 7 Abs 3 [X.] b [X.]. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beklagten seien die Aufwendungen der Kläger für Heizkosten nicht unangemessen. Gleichwohl stehe ihnen keine höhere Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] zu, denn der Beklagte habe es versäumt, die Kosten der Warmwasserbereitung von den Aufwendungen für Heizung in Abzug zu bringen. Damit liege der Bedarf der Kläger für Heizkosten unter den bewilligten Aufwendungen für Heizung. Ein höherer als der vom Beklagten vorgesehene Absetzbetrag für die Vorsorgeaufwendungen zur betrieblichen Alterssicherung habe nicht in Abzug gebracht werden können. Zwar handele es sich bei dem Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse um eine zweckgebundene Einnahme, die nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a [X.] nicht bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen sei. Ohne den Abschluss der betrieblichen Alterssicherung hätte der Arbeitgeber des [X.] diese Aufwendungen für ihn nicht getätigt. Anders verhalte es sich mit den vom Kläger im Rahmen der Entgeltumwandlung aufgebrachten Leistungen für betriebliche Altersversorgung von 167,25 Euro monatlich. Hierbei handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Allerdings seien monatlich 29,95 Euro im Rahmen des § 11 Abs 2 Nr 3 [X.] als angemessener Beitrag abzusetzen. Ausgangspunkt sei insoweit der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG. Die Höhe des [X.] für die betriebliche Alterssicherung lehne sich aus Gründen der Gleichbehandlung an denjenigen des § 11 Abs 2 Nr 4 [X.] für die "[X.]" an. Letztlich könne es dahinstehen, ob der Kläger ein Kündigungsrecht hinsichtlich der betrieblichen Alterssicherung auch faktisch habe ausüben können, denn in Höhe des von dem Beklagten benannten Betrags sei ein Versicherungsbeitrag angemessen. Neben den Beiträgen für die betriebliche Alterssicherung seien ferner Erwerbstätigenfreibeträge in monatlich wechselnder Höhe vom Einkommen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dessen ergebe sich insgesamt für den Monat Januar 2005 ein Überhang an Einkommen gegenüber dem Bedarf nach dem [X.]. In den Monaten Februar bis Mai 2005 sei der Bedarf zwar höher als das Einkommen gewesen, allerdings niedriger als vom Beklagten errechnet. Ein Nachzahlbetrag für die Kläger ergebe sich mithin nicht.

6

Die Kläger haben die vom L[X.] zugelassene Revision mit einem Verstoß gegen § 11 Abs 2 [X.] begründet. Erkenne man - wie das L[X.] - die Notwendigkeit der zusätzlichen Alterssicherung neben der gesetzlichen an und folge hieraus, dass grundsätzlich Beiträge zur betrieblichen Alterssicherung vom Einkommen im Rahmen der Berechnung der [X.]-Leistung abzusetzen seien, sei eine Begrenzung auf den von dem Beklagten benannten Betrag nicht angemessen. Eine Sicherung für das Alter könne daraus nicht aufgebaut werden. Ein Gleichklang von § 11 Abs 2 Halbs 1 und § 11 Abs 2 Nr 4 [X.] sei nicht zwangsläufig. Der Gesetzgeber habe die Tatbestände bereits unterschiedlich ausgestaltet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der entgeltumgewandelte Teil des Arbeitseinkommens des [X.], würde er nicht als Beitrag an die Pensionskasse abgeführt, steuer- und sozialversicherungspflichtig wäre. Eine Kündigung des [X.] scheide nach Auffassung des Arbeitgebers aus, so dass sie nicht ohne eine das Arbeitsverhältnis zerrüttende gerichtliche Auseinandersetzung durchzusetzen wäre.

7

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2005 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die Ausführungen in der Entscheidung des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet.

Der [X.] vermochte über die Höhe des Leistungsanspruchs der Kläger nicht abschließend zu entscheiden. Nach den Feststellungen des [X.] konnte der [X.] nicht beurteilen, in welcher Höhe von dem Erwerbseinkommen des [X.] die aus seinem umgewandelten [X.]ruttoarbeitsentgelt entrichteten "[X.]eiträge" zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) im streitigen Zeitraum abzusetzen waren. Es handelt sich insoweit zwar um dem Grunde nach angemessene [X.]eiträge zu einer privaten Versicherung iS des § 11 Abs 2 [X.] Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass sich die Angemessenheit der Höhe der [X.]eiträge bei der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich ebenfalls nach dem [X.] für die "Riesterförderung" gemäß § 86 EStG bestimmt. Dem Hilfebedürftigen ist jedoch bis zur ersten objektiv rechtlichen Möglichkeit der Änderung der [X.]eitragshöhe nach Eintritt in den [X.] eine "Schonfrist" einzuräumen, in der die tatsächlich abgeführten [X.]eiträge, soweit sie nicht die Grenze des § 3 [X.] EStG überschreiten vom Einkommen als der Höhe nach angemessene [X.]eiträge abzusetzen sind. Insoweit fehlt es jedoch an Feststellungen des [X.].

1. Streitgegenstand ist die Höhe der durch [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2005, diese wiederum in der Fassung der [X.] vom 22.8. und [X.] festgesetzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger im Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2005. Leistungen für den Zeitraum ab dem 1.6.2005 sind - wie das [X.] zutreffend festgestellt hat - nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Zum einen haben die Kläger am [X.] einen Fortzahlungsantrag gestellt, der alsdann vom [X.]eklagten für den Zeitraum ab dem [X.] und [X.] beschieden worden ist. Damit endet der hier streitige Zeitraum am 31.5.2005 (vgl [X.] - [X.]/11b [X.]). [X.] für weitere Leistungszeiträume sind auch nicht nach § 96 [X.]G Gegenstand des Rechtsstreits geworden. § 96 [X.]G findet in Angelegenheiten des [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] keine Anwendung (s nur [X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.] 7b [X.], [X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.] 1; [X.] Urteil vom [X.] [X.]; [X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] 45/06 R).

2. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die drei Kläger eine [X.]edarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 [X.] 3 [X.]uchst b und § 7 Abs 3 [X.] 4 [X.] idF des [X.] vom 30.7.2004 ([X.] 2014) bilden. Die Kläger haben die Feststellungen des [X.] insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und auch nicht dargelegt, dass das [X.] die Grenzen der freien [X.]eweiswürdigung überschritten haben könnte. Hieraus folgt, dass nach § 9 Abs 2 [X.] das Erwerbseinkommen des [X.] bei der Deckung der [X.]edarfe der Klägerinnen zu 1 und 3 nach den Regeln des § 11 [X.] iVm der [X.]-V zu berücksichtigen ist.

3. Soweit das [X.] den klägerischen Heizbedarf anders bestimmt hat als der [X.]eklagte, insbesondere festgestellt hat, dass die Höhe der Aufwendungen der Kläger für Heizung nicht unangemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] ist, hat es - unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des [X.] - die Angemessenheit an Hand der Daten des Heizkostenspiegels überprüft (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 36/08 R, [X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23; [X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] [X.] 65/08 R, [X.]-4200 § 22 [X.] 26; [X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] [X.] 70/08 R; [X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.] 50/09 R, [X.]-4200 § 22 [X.] 29). Es ist dabei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Kläger nicht vorliegen. In der Folge haben die Kläger jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]. Zutreffend berücksichtigt das [X.], dass der [X.]eklagte ausweislich der Aktenlage keinen Abzug von den Heizkosten für die Warmwasserbereitung vorgenommen hat. Dieses wäre jedoch erforderlich gewesen, denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu decken ([X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] 15/07 R, [X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.] 5; [X.] Urteil vom 19.2.2009 - [X.] [X.] 48/08 R , [X.]E 102, 274 = [X.]-4200 § 22 [X.] 18; [X.] [X.]eschluss vom 16.7.2009 - [X.] [X.] 121/08 [X.] und [X.]eschluss vom 26.5.2010 - [X.] [X.] 7/10 [X.]). Hieraus folgt, dass der [X.]edarf der Kläger für Heizkosten niedriger ist, als der, den der [X.]eklagte seiner Leistungsberechnung zu Grunde gelegt hat. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Kläger folgt hieraus zwar wegen des Verbots der reformatio in peius nicht. Der niedrigere Heizbedarf wird jedoch als [X.]erechnungsfaktor in eine ggf vorzunehmende Neuberechnung der Leistung auf Grund eines höheren Absetzbetrags für die betriebliche Altersversorgung einzufließen haben.

4. Von dem vom Kläger erzielten Erwerbseinkommen, das er zur Deckung des [X.]edarfs der [X.]edarfsgemeinschaft einzusetzen hat (s unter 2.), hat der [X.]eklagte vor der [X.]erücksichtigung zutreffend [X.]eträge für Fahrkosten und die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die [X.] abgesetzt. Auch der Höhe nach sind diese Absetzbeträge nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Fahrkosten hat das [X.] mit zutreffender [X.]egründung einen [X.]etrag von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt. Dies folgt aus § 3 [X.] 3 [X.]uchst a bb [X.]-V idF vom 20.10.2004 ([X.] 2622; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 89/09 R, zur [X.] vorgesehen). Höhere Aufwendungen haben die Kläger nicht nachgewiesen. Nach dem Wortlaut des § 3 [X.] 3 [X.]uchst a bb [X.]-V ist auf den Entfernungskilometer und nicht die Kilometer abzustellen, die sich aus der Aufaddierung von Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ergeben. Steuerrechtliche Regelungen finden bei der [X.]erechnung der Höhe der Leistungen zur Existenzsicherung nach dem [X.] keine Anwendung.

5. Die [X.]eiträge für den Kindergartenbesuch der Klägerin zu 3 können nicht zur Minderung des nach § 11 [X.] zu berücksichtigenden Einkommens des [X.] herangezogen werden. Zutreffend hat das [X.] dargelegt, dass Aufwendungen für Kinderbetreuung im Rahmen des § 11 Abs 2 [X.] 5 [X.] iVm § 3 letzter Halbs [X.]-V in der oben benannten Fassung vom zu berücksichtigenden Einkommen in Absatz gebracht werden können (s auch Fachliche Hinweise der [X.]A zu § 11 [X.] [X.] 11.81 - Kinderbetreuungskosten). Mit dem 11. [X.] des [X.] ist der erkennende [X.] in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.]VerwG zu § 76 Abs 2 [X.] 4 [X.]SHG ([X.]VerwG Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27/00, [X.]VerwGE 115, 331) jedoch der Auffassung, dass eine Absetzbarkeit als "Werbungskosten" nur dann erfolgen kann, wenn die [X.]etreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (vgl [X.] Urteil vom 10.7.2003 - [X.] 11 [X.] 71/02 R, [X.]-4300 § 194 [X.] 3 ). Die Abhängigkeit der Übernahme der [X.]etreuungskosten von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zeigt zudem § 16 Abs 2 [X.] in der bis zur Änderung durch das Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom [X.] ([X.] 2917) bis zum 1.1.2009 geltenden Fassung. Danach können Aufwendungen für [X.]etreuung minderjähriger Kinder als kommunale Eingliederungsleistungen erbracht werden. Auch insoweit besteht mithin eine finale Verknüpfung mit der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 16 Rd[X.] 181). An dieser Verknüpfung mangelt es vorliegend. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit durch den Kläger ist nicht davon abhängig, dass die Klägerin zu 3 in einem Kindergarten betreut wird.

Inwieweit die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf die kommunale Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 [X.] 1 [X.] im strittigen Zeitraum hat, war vom [X.] im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Insoweit mangelt es zum einen an einer vorhergehenden Verwaltungsentscheidung des [X.]eklagten (vgl hierzu [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] 36/06 R, [X.]E 99, 67 = [X.]-4200 § 7 [X.] 6). Zum [X.] ist dieser Streitgegenstand auch nicht von den Anträgen der Kläger im [X.]erufungs- und Revisionsverfahren (§ 123 [X.]G) umfasst. Der Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach dem [X.] ist ein selbstständiger und im Rahmen der Leistungsbreite des Grundsicherungsrechts abtrennbarer Streitgegenstand ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 63/09 R; [X.] Urteil vom 23.11.2006 - [X.] 11b [X.] 3/05 R, [X.]-4200 § 16 [X.] 1; [X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] [X.] 66/07 R, [X.]E 102, 73 = [X.]-4200 § 16 [X.] 3).

6. Ob bei der [X.]erechnung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens des [X.] die von diesem aus seinem umgewandelten [X.]ruttoarbeitsentgelt entrichteten [X.]eiträge zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) im streitigen Zeitraum in tatsächlich aufgewendeter Höhe abzusetzen sind, konnte der [X.] nicht abschließend feststellen.

[X.]ei den auf Grund von Entgeltumwandlung abgeführten [X.]eiträgen an die Pensionskasse als eine die betriebliche Altersversorgung durchführende Einrichtung handelt es sich um dem Grunde nach angemessene [X.]eiträge iS des § 11 Abs 2 [X.] Zwar ist bei dem Modell der betrieblichen Altersversorgung, wie es im vorliegenden Fall gewählt worden ist, der Arbeitgeber Versicherungsnehmer - zwischen ihm und der Pensionskasse besteht das Deckungsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat das [X.]ezugsrecht gegen die Pensionskasse, ihm werden Rechtsansprüche gegenüber dieser eingeräumt (vgl [X.] in [X.] ua , [X.]etrAVG, 2. Aufl 2005, § 1 Rd[X.] 75 ff; s auch [X.], [X.]etriebliche Altersversorgung, 4. Aufl 2007, § 1 Rd[X.] 126). Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber die [X.]eitragspflicht gegenüber der Pensionskasse obliegt. Im Verhältnis zum Arbeitnehmer hat er jedoch ua die Unverfallbarkeit der erwachsenen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zu garantieren 1 Abs 1 und 3 [X.]etrAVG) und dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit der Fortführung der Versorgung bzw Versicherung mit eigenen [X.]eiträgen nach der [X.]eendigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses einzuräumen (§ 1 Abs 5 [X.]etrAVG). Hieraus folgt, dass die vom Arbeitgeber aus dem Entgelt des Arbeitnehmers an die Pensionskasse geleisteten [X.]eiträge wirtschaftlich betrachtet [X.]eiträge des Arbeitnehmers sind.

Systematisch handelt es sich bei dem entgeltumgewandelten Anteil des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers, der an die Pensionskasse abgeführt wird, nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 [X.] 1 [X.]uchst a [X.], sondern um einen Absetzbetrag iS des § 11 Abs 2 [X.]. Zum einen ist der abgeführte "[X.]eitrag" Teil des Arbeitsentgelts und fließt nicht als davon unabhängige Einnahme zu. Zum Anderen folgt der [X.] insoweit der Ordnung des § 11 [X.], der etwa auch bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die ebenfalls direkt vom Arbeitsentgelt abzuführen sind, die Absetzbarkeit nach Abs 2 ausdrücklich anordnet. Der [X.] wird insoweit als eine Einheit betrachtet (vgl ähnlich zum Anteil für [X.] Sicherung im Übergangsgeld [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 67/09 R).

Anders verhält es sich nach dem vorliegenden Modell mit dem vom Arbeitgeber getragenen [X.]eitragszuschuss - im vorliegenden Fall 13,33 plus 23,42 Euro = 36,75 Euro. Insoweit handelt es sich nicht um einen Absetzbetrag iS des § 11 Abs 2 [X.] Er wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und nicht vom Entgelt des Arbeitnehmers direkt an den Versicherer abgeführt und ist damit eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 [X.] 1 [X.]uchst a [X.], die zudem nicht zur aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern erst bei Eintritt des Versicherungsfalls Wirkung entfaltet (vgl zur zweckbestimmten privatrechtlich begründeten Einnahme ausführlich [X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 47/08 R, [X.]E 102, 295 = [X.]-4200 § 11 [X.] 24; im Ergebnis auch Fachliche Hinweise der [X.]A zu § 11 [X.], [X.] 11.73a).

Die Absetzbarkeit der im Rahmen der Entgeltumwandlung abgeführten [X.]eträge richtet sich nach § 11 Abs 2 [X.] Nach dieser Vorschrift sind [X.]eiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Der [X.]egriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Die Verwaltung hat keinen [X.]eurteilungsspielraum; ihr steht auch keine [X.] zu (vgl hierzu auch [X.] Urteil vom 30.10.2001 - [X.] 3 P 2/01 R, [X.]E 89, 44 = [X.] 3-3300 § 36 [X.] 3). Damit ist unter [X.]eachtung der Vorstellungen des Gesetzgebers, des systematischen Zusammenhangs und des Sinn und Zwecks der Regelung (vgl zu § 76 [X.]SHG: [X.]VerwG Urteil vom [X.] - 5 C 43/01, [X.]VerwGE 116, 342) des § 11 Abs 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.] zu ermitteln, ob und ggf in welcher Höhe [X.]eiträge zur betrieblichen Altersversorgung angemessen sind, sodass es gerechtfertigt ist, sie vom Einkommen abzusetzen, bevor das Einkommen bei der [X.]erechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt wird.

Nach der [X.]egründung zum Entwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt ([X.]T-Drucks 15/1516 zu § 11 [X.]) soll im Hinblick auf die Angemessenheit der [X.]eiträge auf die aktuellen Lebensumstände, also den [X.]ezug "staatlicher Fürsorgeleistungen", und nicht den bisherigen [X.] abgestellt werden. Insoweit unterscheidet sich die Zielsetzung des § 11 Abs 3 [X.] nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von der, wie sie von der Rechtsprechung zu § 194 Abs 2 [X.] 2 [X.]I herausgearbeitet worden ist (vgl nur [X.] Urteil vom 9.12.2004 - [X.] 7 [X.] 24/04 R, [X.]E 94, 109 = [X.]-4220 § 3 [X.] 1). Hieraus folgt für die Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge dem Grunde nach, dass sie sich auf diejenige Absicherung gegen mögliche Risiken zu beschränken hat, die in unteren Einkommensschichten zu erwarten ist, insbesondere um bei Realisierung des abgesicherten Risikos, einem Fortbestehen des Hilfebedarfs entgegenzuwirken. Wird [X.] allerdings aufstockend zum Erwerbseinkommen gezahlt, muss sich das "Ob" der privaten Risikoabsicherung auch an den durch das erzielte Erwerbseinkommen determinierten [X.]edingungen orientieren. Insoweit ist im Hinblick auf die Zielsetzung des [X.], finanzielle Anreize für die [X.]eibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl [X.]T-Drucks 15/1516, s [X.]egründung III 1c - Eigeninitiative fördern - Eigenverantwortlichkeit fordern), ebenso in [X.]etracht zu ziehen, welche finanziellen Folgen die Erwerbstätigkeit nach sich zieht. Zusammenfassend ist daher - vergleichbar mit den vom [X.]VerwG für das [X.]SHG herausgearbeiteten Grundsätzen - einerseits darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) [X.]ezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse, insbesondere bedingt durch eine Erwerbstätigkeit, die Situation des Hilfebedürftigen prägen (vgl zum [X.]SHG: [X.]VerwG Urteil vom [X.] - 5 C 43/01, [X.]VerwGE 116, 342; [X.]/[X.], [X.]SHG, 16. Aufl 1999, § 76 Rd[X.] 38; [X.]/Hillermeier, [X.]SHG, Stand Dezember 1996, § 76 Rd[X.] 92; abgrenzend zur Alhi wegen deren Funktion der Lebensstandardsicherung: [X.] Urteil vom 9.12.2004 - [X.] 7 [X.] 24/04 R, [X.]E 94, 109 = [X.]-4220 § 3 [X.] 1).

Einen Orientierungsrahmen zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der dem Grunde nach vom Erwerbseinkommen absetzbaren [X.]eiträge bieten zudem die im Gesetz selbst ausdrücklich benannten Absetzbeträge. [X.]ei der hier zu betrachtenden betrieblichen Alterssicherung kommen insoweit zum einen die Absetzbarkeit der [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Anderen diejenigen in [X.]etracht, die in ein zertifiziertes Altersvorsorgesystem fließen. Dass Alterssicherung innerhalb des [X.] eine Zielsetzung ist, die dem Grunde nach auch einem [X.]-Leistungsbezieher zugebilligt wird, zeigen sowohl die Abzugsfähigkeit der [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11 Abs 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.] als auch der Hinweis in § 11 Abs 2 [X.] 3 [X.]uchst b [X.] auf private Sicherungsformen bei Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Zudem belegt die Regelung des § 11 Abs 2 [X.] 4 [X.], dass neben der gesetzlichen Rente auch bei einer ergänzenden Sicherung Angemessenheit der Absetzung dem Grunde nach vorliegen kann. Dahinter mag die vom [X.] und [X.] eingehend dargelegte Erkenntnis stehen, dass angesichts des demographischen Wandels und der daraus folgenden Finanzierungsprobleme in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzliche Leistungen bei Eintritt ins Rentenalter zunehmend weniger zur Lebensstandardsicherung ohne Erwerbseinkommen ausreichen (vgl ausführlich bereits [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 7 [X.] 118/97 R, [X.]E 83, 88 = [X.] 3-4220 § 6 [X.] 6; s auch [X.], [X.]etriebliche Altersversorgung, 4. Aufl 2007, Rd[X.] 7). Der Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer in der [X.]undesrepublik beruht daher auf drei Säulen, der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Eigenvorsorge. Durch diese drei Säulen gemeinsam soll eine "Vollversorgung" gewährleistet werden, die dem Arbeitnehmer ein Versorgungsniveau auf der [X.]asis des während des aktiven Erwerbslebens erzielten Lebensstandards sichert. Die [X.]etriebsrente ist mithin eine notwendige Ergänzung zur Sicherung der Existenz im Alter (vgl [X.]T-Drucks 7/1281, 19; s auch [X.] in [X.] EStG, 29. Aufl 2010, § 3 Stichwort: Altersvorsorge). Zwar sind nach der Aufgliederung der Existenzsicherungssysteme im [X.] und [X.][X.] XII bei Hilfebedürftigkeit nach Überschreiten der Altersgrenzen des § 7a [X.] keine [X.][X.] II-Leistungen mehr zu gewähren. Altersarmut unterfällt dem Regime des [X.][X.] XII. Gleichwohl verliert hierdurch das Argument des [X.]VerwG, eine hinreichende Alterssicherung beuge [X.] im Alter vor, nicht an Schlagkraft ([X.]VerwG Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 18/98). Allein die unterschiedlichen Zuständigkeiten können nicht als Argument dafür herangezogen werden, nur unter den [X.]edingungen des § 11 Abs 2 [X.] 3 [X.]uchst b oder der [X.] 4 [X.] [X.]eiträge für Altersvorsorge als dem Grunde nach angemessen zu werten (so im Ergebnis wohl Fachliche Hinweise der [X.]A zu § 11 [X.], [X.] 11.73 bis 11.74).

Auch weist die Ausrichtung der Systeme der ergänzenden Alterssicherung nach dem [X.]etrAVG und nach § 10a EStG keine so gravierenden Unterschiede auf, die es rechtfertigen könnten, [X.]eiträge, die in eine "Riesterversorgung" fließen, gegenüber denjenigen für eine betriebliche Alterssicherung - zumindest soweit sie wie hier in einer Pensionskasse nach [X.]ruttoentgeltumwandlung erfolgen - dem Grunde nach unterschiedlich zu behandeln. Die betriebliche Altersversorgung unterliegt, anders als etwa die rein "private" Versicherung bei einer Lebensversicherung, den reglementierenden Regelungen des [X.]etrAVG (§ 1b Abs 3 [X.]etrAVG) und wird sowohl steuerlich, als auch sozialversicherungsrechtlich durch vorgelagerte Entlastung begünstigt. Ihre Finanzierung erfolgt - bei dem hier gewählten Modell - aus [X.]eiträgen des Arbeitnehmers aus einer [X.]ruttoentgeltumwandlung plus zusätzlichem Arbeitgeberbeitrag. Dabei wird der [X.]eitragsteil, den der Arbeitnehmer entrichtet, vom Arbeitgeber vom [X.]ruttoarbeitsentgelt einbehalten und direkt dem Versicherer zugewandt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind alsdann erst von dem verbleibenden Entgelt des Arbeitnehmers zu entrichten. Der [X.]eitrag zur Pensionskasse ist nach § 3 [X.] EStG in Höhe von maximal 4 % der jeweiligen [X.]eitragsmessungsgrenze einkommensteuerfrei. Weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmerbeitrag unterliegen in diesem Rahmen der [X.]eitragspflicht (galt für Arbeitnehmer bis 31.12.2008 - s § 2 Abs 2 [X.] 5 [X.] idF des [X.] vom 9.12.2004, [X.] 3242). Erst die spätere Leistung aus der Pensionskasse wird nachgelagert besteuert und ist beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl auch [X.], [X.]etriebliche Altersversorgung, 4. Aufl 2007, Rd[X.] 123).

Die "Riesterförderung", für die § 11 Abs 2 [X.] 4 [X.] die Absetzung von [X.]eiträgen vorsieht, ist durch das Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001 ([X.] 1310) eingeführt worden und im Wesentlichen als steuerliche Förderung ausgestaltet (§ 10a EStG). Sie kann auf einem letztlich vergleichbaren Weg wie die betriebliche Altersversorgung erfolgen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, die Riestersicherung mit der der betrieblichen Altersversorgung zu verknüpfen, indem er den Durchführungsweg Pensionskasse für die steuerliche Riesterförderung privilegiert (§ 82 Abs 2 [X.]uchst a EStG), wenn die betreffende Kasse eine Auszahlung der zugesagten Altersvorsorgeleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 AltZertG vorsieht.

Grundsätzlich ist das von dem [X.]eklagten und dem [X.] gewählte Modell der [X.]estimmung der Höhe des absetzbaren angemessenen [X.]eitrags zur betrieblichen Altersversorgung nicht zu beanstanden. Die Anlehnung an die absetzbaren [X.]eiträge im [X.]ereich der "Riesterförderung" ist angesichts der oben dargelegten vergleichbaren Ausrichtung der Finanzierung und Förderung dieser Systeme gerechtfertigt. Zwar wird der Anreiz zur "privaten" Sicherung in der betrieblichen Altersversorgung nicht durch steuerliche Zulagen gesetzt. Der [X.]ezugsberechtigte einer betrieblichen Altersversorgung erhält keine §§ 84 und 85 EStG vergleichbaren Zulagen. Die staatliche Förderung erfolgt vielmehr dadurch, dass das umgewandelte Entgelt, das als [X.]eitrag gezahlt wird, in bestimmten Grenzen nicht der Einkommensteuer- und [X.]eitragspflicht unterliegt. Dadurch soll jedoch ebenso wie durch die Zulagen der "Riesterförderung" der Anreiz gesetzt werden, eine zusätzliche Alterssicherung zu finanzieren. Der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG hat in diesem Rahmen der steuerlichen [X.] nach § 10a EStG zweierlei Funktion. Einerseits gewährleistet er, dass sich der [X.]erechtigte überhaupt mit einem eigenen Anteil an der zusätzlichen Alterssicherung beteiligt ([X.] in [X.], EStG, 29. Aufl 2010, § 86 Rd[X.] 1). Andererseits ist der Mindesteigenbeitrag derjenige [X.]etrag, von dem erwartet werden kann, dass auch ein [X.]ezieher eines niedrigeren Einkommens ihn aufbringen kann. Vor dem Hintergrund, dass in einem untersten Sicherungssystem die Förderung der Sicherung im Alter nur knapp über dieser untersten Grenze als geboten zu erachten ist, ist der Mindesteigenbeitrag daher ein systemgerechter Maßstab, um auch im [X.]ereich der betrieblichen Altersversorgung die Angemessenheit der absetzbaren [X.]eiträge bestimmen zu können.

Darüber hinaus ist dem Hilfebedürftigen eine "Schonfrist" einzuräumen, innerhalb derer zunächst die tatsächlich aufgewendeten Entgeltanteile als angemessener [X.]eitrag vom Einkommen abzusetzen ist. Der [X.] hält eine weitere Auslegung des [X.]egriffs der Angemessenheit zu [X.]eginn des Leistungsbezugs für geboten, weil der Leistungsempfänger der vereinbarten Entgeltumwandlung für eine Übergangszeit nicht ausweichen kann und ihm die umgewandelten Entgeltbestandteile während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung stehen. Das Vertragsverhältnis im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen (Pensionskasse) und Arbeitnehmer und daher sowohl arbeits- als auch versicherungsrechtlich geprägt. Dieses erschwert die Möglichkeit einer Änderung etwa der Höhe des entgeltumgewandelten [X.]etrags. Die Änderungsmöglichkeit ist von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall abhängig.

Da die private Sicherung über die betriebliche Altersversorgung jedoch eine sozialpolitisch erwünschte zusätzliche Sicherungsform ist, ist dem Hilfebedürftigen in Abhängigkeit von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung eine "Schonfrist" bis zur ersten objektiv rechtlich möglichen Umsetzung einer Änderung der [X.]eitragshöhe nach [X.]eginn des [X.]s einzuräumen. [X.]is zu diesem Zeitpunkt sind die aus der [X.]ruttoentgeltumwandlung abgeführten [X.]eiträge an die Pensionskasse in voller Höhe vom nach dem [X.] zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen.

Im vorliegenden Fall mangelt es an Feststellungen des [X.] zu der vertraglichen Ausgestaltung der Änderungsmöglichkeit. Die Möglichkeiten zur einseitigen Änderung bzw [X.]eendigung der [X.] nach Maßgabe der Einzelumwandlungsvereinbarung bzw [X.]etriebsvereinbarung oder Tarifvertrag werden insbesondere davon abhängen, ob der Arbeitnehmer jährlich eine neue Umwandlungsentscheidung zu treffen hatte oder ob eine unbefristete Umwandlungsvereinbarung getroffen wurde, die der ordentlichen (Änderungs-)Kündigung unterliegt. Das [X.] wird im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren festzustellen haben, auf welcher rechtlichen Grundlage hier die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung getroffen worden ist und welche Regeln zur [X.]estimmung der Höhe und deren Änderung gelten sollen. Auf Grundlage der hieraus gewonnenen Erkenntnisse wird es zu beurteilen haben, wann im konkreten Fall die erste objektive rechtliche Möglichkeit zur Änderung der Höhe des entgeltumgewandelten Anteils bestand. [X.]is zu diesem Zeitpunkt sind die vom Kläger tatsächlich aufgewandten 167,25 Euro von seinem Einkommen bei der [X.]erechnung der [X.]-Leistung in Abzug zu bringen. [X.] wird das [X.] unter [X.]erücksichtigung dessen die Leistung der Kläger im streitigen Zeitraum, ggf auch unter Neuberechnung des [X.], zu bestimmen haben. Sollte die "Schonfrist" vor dem Ende des hier streitigen Zeitraums ausgelaufen sein, ist ferner zu beachten, dass der Differenzbetrag zwischen dem bisher abgeführten [X.]eitrag von 167,25 Euro und dem Mindesteigenbeitrag nicht in voller Höhe zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Er unterfiele vorab der [X.]eitrags- und Steuerpflicht.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 7/10 R

09.11.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 23. November 2005, Az: S 48 AS 200/05, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Buchst b SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 2 Nr 4 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 2 Nr 5 SGB 2 vom 30.07.2004, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vom 30.07.2004, § 3 Nr 1 AlgIIV vom 20.10.2004, § 3 Nr 3 Buchst a DBuchst bb AlgIIV vom 20.10.2004, § 1 BetrAVG, § 1a BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 2 BetrAVG vom 05.07.2004, § 3 Nr 63 EStG, § 10a EStG, § 82 EStG, § 86 EStG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 7/10 R (REWIS RS 2010, 1609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1609

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