Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 369/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6343

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5 StR 369/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Mai
2011
in der
Maßregelvollstreckungssache
gegen

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
24. Mai 2011
beschlossen:

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verur-teilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeord-net wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämp-fung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26.
Januar 1998 ([X.]) begangen worden waren, darf die Fortdauer der
Maßregelvollstreckung
über zehn
Jah-re hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31.
Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des §
67d Abs.
3 Satz
1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des [X.] abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Stö-rung im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
1 des [X.] psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel

spätestens mit Wirkung zum 31.
Dezember 2011

für erledigt zu erklären
([X.], Urteil vom 4.
Mai 2011

2
BvR 2365/09 u.a.).

Zur Begründung verweist der Senat auf die im Beschluss vom 23. Mai 2011

5 [X.], 440, 474/10

dargelegten Grundsätze.

[X.]Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 369/10

24.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 369/10 (REWIS RS 2011, 6343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6343

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